Nachdem in den vergangenen Wochen eine Vielzahl der Verfahren gegen DemonstrantInnen vom 14.11.2009 eingestellt wurden, und das Vorgehen von (politischer) Polizei und Staatsanwaltschaft als Versuch der Stimmungsmache gegen AktivistInnen, sowie für mehr und besser geschützte Bullen öffentlich erkannt wurde, erhielten in den vergangenen Tagen einige AktivistInnen Strafbefehle wegen vermeintlichen Verstößen gegen das Vermummungsverbot. Betroffene sollten gegen diese Strafbefehle Einspruch (Vordruck als PDF) einlegen. Wir werden gegen diese Strafbefehle offensiv vorgehen.
Strafbefehle sind ein Mittel der deutschen Justiz, um Angeklagte ohne eine Gerichtsverhandlung zu verurteilen. Gegen einen Strafbefehl kannst du binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Am besten füllst du dazu dieses Formular (PDF) aus, unterschreibst es, und schickst es an das Freiburger Amtsgericht. Nach deinem Einspruch wird das Verfahren entweder eingestellt oder im wahrscheinlicheren Fall kommt es zu einer Hauptverhhandlung.
Auffällig ist, dass die Strafbefehle (obwohl sie von verschiedenen Richtern) abgesegnet wurden, inhaltlich identisch sind. Auch die von den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten abhängige Höhe der Tagessätze ist identisch, und damit mehrfach deutlich überhöht.
In der Vergangenheit haben verschiedene Gerichte (Hannover | Düsseldorf | Berlin) festgestellt, dass Vermummung nur dann strafbar ist, wenn diese die Identität gegenüber den Bullen verschleiern soll, nicht jedoch, wenn es den Betroffenen darum geht sich vor Nazis zu schützen. Deshalb wurde bereits im Vorfeld der antifaschistischen Demonstration dazu aufgerufen vermummt zu demonstrieren, um sich gegen Naziterror zu schützen. Ein Verfahren wegen dieses Aufrufs wurde inzwischen unter Auflagen eingestellt.
Wir fordern die Einstellung aller Verfahren und die Löschung der erhobenen Daten!
Vermummungsverbot wegkürzen!
Infos & Kontakt: www.kts-freiburg.org/ea
banale frage
jop
Ja, bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung jederzeit und ohne weiteres. In der Hauptverhandlung nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Bei Rücknahme des Einspruchs müssen die Verfahrenskosten, also zumindest schon mal die Anwaltskosten. Wenn Sie den Einspruch erst in der Hauptverhandlung zurücknehmen auch die Kosten für ggf. geladene und angereiste Zeugen usw.
Soweit ich weiß war es das... (c&p aus dem 123recht forum: http://www.123recht.net/Kann-man-einspruch-gegen-strafbefehl-zur%C3%BCch...)
PM vom AKJ
Eine PM vom AKJ (Arbeitskreis kritischer Juristen) zu jenen Datenspeicherungen der Bildungsstreikdemo wie sie auch auf der Freiraumdemo vergangen Jahres passierte - sie gilt inhaltlich natürlich auch für diese Demo, zumal vergangenes Jahr vermutlich die Datenerhebungen auch zum "beschönigen" linksmotivierter Täterstatistiken benutzt wurde, um mehr "Schutz" für die Polizei und den Anstieg für mehr linksgerichtete Repression zu rechtfertigen.