Wegen Volksverhetzung zu Geldstrafe verurteilt

Erstveröffentlicht: 
28.07.2010

Wegen Volksverhetzung zu Geldstrafe verurteilt

Fremdenfeindliche Plakate im Internet kosten Unternehmer aus dem Markgräflerland 4500 Euro Strafe.

 

MÜLLHEIM/STAUFEN. Der Volksverhetzung im Internet schuldig gesprochen hat das Landgericht Freiburg in zweiter Instanz einen Unternehmensberater aus dem Markgräflerland. Der 58-Jährige ist für fünf ins Internet gestellte Plakate mit fremdenfeindlichen Aussagen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt worden. Vor zwölf Monaten hatte ihn das Amtsgericht in Staufen noch nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen erfolgreich Berufung eingelegt.

Die Antifa Freiburg hat den Angeklagten geoutet. Sie hatte ihn im März 2008 mit Namen, Anschrift und Fotos im Internet rechter Umtriebe bezichtigt. Die Antifa Markgräflerland bekannte sich dann dazu, den 58-Jährigen im November 2008 mittels Farbschmiereien in seinem Wohnort als Nazi gebrandtmarkt zu haben. Wirklich Verantwortliche aber konnte die Polizei nicht ermitteln. Wegen dieser Vorgänge hatte im März 2008 ein Polizist den Unternehmensberater als Opfer des rechtswidrigen Outings vernommen. Als Zeuge gab der 58-Jährige damals an, dass er politisch national eingestellt sei und unter einem aus seinen beiden Vornamen gebildeten Pseudonym in politischen Foren im Internet Artikel veröffentliche.

Die Antifa Freiburg aber blieb ihm auf den Fersen und lud ihn mittels E-Mails, die den Absender eines NPD-Mitglieds trugen, zu einem Vortrag nach Fessenheim ein. Dort wurde der Unternehmensberater fotografiert, als er verblüfft feststellen musste, dass niemand im Ort etwas von einer politischen Veranstaltung wusste. Die Antifa veröffentlichte den E-Mailwechsel und das Foto im Internet. Der Polizei bestätigte der Unternehmensberater, dass er auf dem Foto sei.

Unterdessen erhielt die Polizei Hinweise auf 700 bis 900 Plakate, die im Internet als "neue nationalistische Plakatkunst" kursierten. Der Künstler verwende das bekannte Pseudonym des Unternehmensberaters. Fünf der Plakate stufte die Staatsanwaltschaft Freiburg als strafbare Volksverhetzung ein. Sie erhob Anklage gegen den Unternehmensberater und scheiterte damit in erster Instanz beim Amtsgericht Staufen: Es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Angeklagte die Plakate ins Internet gestellte habe. Auch sei nicht klar, ob die Taten verjährt seien.

Die Plakate seien nach wie vor im Internet zu sehen, daher liege ein Dauerdelikt vor, das keinesfalls verjährt sei, argumentierte Staatsanwalt Rink nun in der Berufungsverhandlung. Verteidigerin Schneiders sah die Autorenschaft ihres Mandanten als nicht erwiesen an. So führe der Künstler im Internet zwar das Pseudonym ihres Mandanten, gebe in seinem Profil aber an, dass er Preuße sei und aus der Ostmark stamme. Beides treffe auf ihren Mandanten nicht zu. Darüber hinaus setzte sie zu seinen Gunsten auf die Meinungs- und Kunstfreiheit, die auch Geschmackloses schütze: "Über Kunst lässt sich nicht streiten." Es sei im Übrigen auch nicht erwiesen, dass die Antworten auf die E-Mails der Antifa von ihrem Mandanten stammen: "Auch das können Fälschungen sein." Sie forderte deshalb Freispruch. Ihr Plädoyer überzeugte die Richter nicht. Sie urteilten, dass die fünf Plakate eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen: "Da werden farbige Menschen generell angegriffen und verächtlich gemacht."

Zweifelsfrei, so der Vorsitzende Richter Peuster, sei der Angeklagte für die Plakate verantwortlich: So habe er als Zeuge im März 2008 aus seiner nationalen Einstellung keinen Hehl gemacht und erklärt, dass er seine Vornamen in Internet als Pseudonym benutze.

Schließlich beweise das in Fessenheim aufgenommene Foto, dass er selbst die seine Gesinnung entlarvenden Antworten auf die E-Mails der Antifa geschrieben habe. Sonst wäre er wohl kaum pünktlich zu der verabredeten Veranstaltung aufgetaucht.

Das Gericht hat die Volksverhetzung mit der von Staatsanwalt Rink geforderten Geldstrafe von 180 Tagessätzen geahndet, die Tagessatzhöhe jedoch angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten von 50 auf 25 Euro verringert.

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