"Ulmer Kessel" – Freispruch für Karlsruher Antifaschist

Ulm 2009: Kessel in der Sattlergasse
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In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe wurde ein Antifaschist am vergangenen Donnerstag von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs und der Uniformierung freigesprochen, die er am 1. Mai 2009 in Ulm begangen haben soll. Nach insgesamt drei Verhandlungstagen vor dem Landgericht wurde der von der Polizei als Rädelsführer geführte Angeklagte in allen Punkten freigesprochen.

 

In der ersten Instanz wurde der Angeklagte wegen Landfriedensbruch und Uniformierung verwarnt und zu 100 Arbeitsstunden verurteilt. Gegen das Urteil legte die Verteidigung Berufung ein. Der dritte Verhandlungstag der Berufungsverhandlung wurde notwendig nachdem am zweiten Tag ein zur Identifizierung des Angeklagten einbestellter Gutachter den Angeklagten eindeutig identifizierte, allerdings auf Grundlage zweier Fotos von zwei völlig unterschiedlichen Personen. Dementsprechend kurz verlief die Verhandlung, zu der auch keine Zeug_innen geladen waren.

Beweisaufnahme: Wo ist Walter?

Zu Beginn der Beweisaufnahme wurde der Bericht der Polizei Ulm verlesen, der von einem Zug von 150 dunkel gekleideten, teils vermummten und mit Holzstangen bewaffneten Personen sprach, die mit äußerster Gewalt gegen die Polizei vorgegangen sein sollen. Als die Polizei den Zug kesselte, soll es zudem zu mehreren Ausbruchsversuchen der zwischenzeitlich 300 festgesetzten Personen gekommen sein. Der Angeklagte soll dazu aufgerufen haben, Ketten zu bilden und bis zehn heruntergezählt haben. Als Beweis dienten Fotos und ein Video, auf dem die Polizei eine Person als den Angeklagten identifizierten.
Danach wurde die Aussage des Versammlungsleiters des DGB vorgelesen, zu dessen Versammlung die Gruppe wollte, bevor die Polizei den Weg versperrte. Dieser sagte aus, er sei von der Polizei am Morgen des 1. Mai informiert worden, dass sich der "schwarze Block" an die Spitze der DGB-Versammlung setzen wolle. Für ihn sei bei der Gruppe keine Vermummung erkennbar gewesen, auch habe er das Auftreten der Gruppe keineswegs als gewalttätig empfunden. Aufgrund des Polizeieinsatzes musste er die Demonstration des DGB umleiten.

Als weiteres Beweismittel wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen eingebracht, das den Kessel als rechtswidrig erklärte, da keine Auflösungserklärung vorlag. Somit waren die von der Polizei vorgebrachten Ausbruchsversuche rechtens, so dass nur noch ein Vorfall der etwa acht Minuten vor der Kesselung stattfand relevant war. In dem Video von dem Vorfall ist eine Person zu hören, die dazu aufruft Ketten zu bilden und beginnt, von zehn herunterzuzählen. Danach schwenkt die Kamera und lässt nicht erkennen, was dann passierte.
Nachdem in dem vorangegangen Verhandlungstag ein eigens beauftragter Gutachter den Angeklagten anhand von 18 Merkmalen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als diese Person identifizierte, dabei jedoch zwei Bilder von zwei unterschiedlichen Personen verwendete, wurde das LKA mit einem Gutachten beauftragt. Das Gutachten bemängelte eine eingeschränkte Bildqualität durch schlechte Auflösung, Winkel und Kopfbedeckung und konnte nur eine allgemeine, tendenzielle Aussage ohne Wahrscheinlichkeitsangebe machen. Demnach sei es möglich, dass es der Angeklagte sei, der auf den Beweismitteln zu sehen sei, aber nicht sicher.

Plädoyers: Von “Äußerster Gewalt”, Bauchtaschen und faschistischen Tendenzen

Nach der Verlesung aus dem Bundeszentralregister endete die Beweisaufnahme und es kam zu den Plädoyers. Die Verteidigung hielt sich kurz und kritisierte vor allem die rabiaten Formulierung des ersten Polizeibericht, die nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht zu halten sei. Die im Polizeibericht angeführte "äußerste Gewalt" steht im Widerspruch zur Aussage des Versammlungsleiters des DGB und war während des Verfahrens zu keiner Zeit erkennbar. Zudem widerspricht sich dies mit dem Vorwurf in Ketten auf die Polizei zugegangen zu sein, da eine solche Formation zu "äußerster Gewalt" gar nicht fähig ist. Zudem belege das Gutachten des LKA eine vorschnelle Identifizierung des Angeklagten. Dies zeige nicht zuletzt die groteske Vorstellung des Gutachters am zweiten Verhandlungstag, der seit 30 Jahren als Gutachter tätig ist und Personen identifiziert. Er plädierte auf Freispruch.

Der Staatsanwalt begann sein Plädoyer mit der Feststellung, dass Angehörige der antifaschistischen Bewegung regelmäßig friedliche Demonstrationen nutzten, um ihren Aggressionen freien Lauf zu lassen. Danach bezog er sich auf eine Gürteltasche, die auf den Fotos zu sehen ist und dem Angeklagten zuzuordnen sei. Neben dem vom Angeklagten getragenen Jeans und Kapuzenpullover seien die Gürteltasche und ähnliche Gesichtszüge vier Indizien, an denen der Angeklagten zu identifizieren sei. Zudem verwies er auf die derzeitige Rechtssprechung im Gebiet des Landgerichts Karlsruhe, die dunkle Kleidung als Straftatbestand der Uniformierung sieht. Uniformierung sein aufgrund der "faschistischen Tendenzen in den 30er Jahren" eine zu Recht verfolgte Straftat. Daher plädierte er dafür die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
In der folgenden Replik der Verteidigung verwies diese unter anderem auf den im Polizeibericht erwähnten "markanten blauen Kapuzenpullover" des Angeklagten, der sich mit der dunklen Kleidung beiße.

Nach der Beratung sprach das Schöffengericht den Angeklagten frei, da sie nicht zu der Überzeugung kamen, dass es sich bei dem Angeklagten, um die Person handelt, der Landfriedensbruch und Uniformierung zur Last gelegt werden. Auch die vorgebrachten Indizien sind in der Gesamtschau nicht überzeugend. Gürteltaschen sind Massenware und bei jungen Leuetn beliebt und dunkle Pullover und Jeans trugen 100 andere auch. Auch die Gesichtszüge ergeben wie im Gutachten benannt nur Tendenzaussagen. Daher ist der Angeklagte freizusprechen.

Grundsätzliche Fragen bleiben offen

Trotz des für uns erfreulichen Urteils stellt der Freispruch des Angeklagten nur einen "Freispruch zweiter Klasse" dar. Die Frage, ob ein schwarzer oder dunkler Kapuzenpullover eine Uniformierung darstellt und ob der Versuch, eine angemeldete Kundgebung zu besuchen den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt, blieben unbeantwortet. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht den Angeklagten bei einer eindeutigen Identifizierung wegen Landfriedensbruch und Uniformierung verurteilt hätte, wie es auch schon in vorherigen Verfahren zum 1. Mai in Ulm vor dem Karlsruher Landgericht geschehen ist. Daher bedarf es dringend einer richterlichen Entscheidung in höherer Instanz, die dem unsäglichen Rechtsverständnis des Karlsruher Landgerichts, das Tragen von dunklen Kapuzenpullovern auf einer Demonstration grundsätzlich als Uniformierung auszulegen, endlich einen Riegel vorschiebt.

 

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Vor einiger Zeit haben sich mehrere Betroffene des Ulmer Kessels dazu entschlossen, gegen den verantwortlichen Einsatzleiter, Polizeichef Keller, aufgrund des rechtswidrigen Vorgehens Anzeige wegen Freiheitsberaubung zu stellen.

Seitens des verantwortlichen Verwaltungsgerichts gibt es in diesem Fall noch "nichts neues", es sei aber hier nochmal darauf hingewiesen, dass der Fall noch aktuell ist und über weitere Entwicklungen an dieser Stelle informiert werden wird.

 

Hintergrund:


http://www.swp.de/ulm/lokales/ulm_neu_ulm/Ulm-Polizei-Keller-Polizeichef...

http://de.indymedia.org/2011/05/308037.shtml