Verstärkte Repression bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Schafft Rote Hilfe!

Heute hat der Bundesrat einen Entwurf zur Verschärfung der § 113 und 114 des StGBs beschlossen. Dieser sieht vor, das Strafmaß bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte von bis zu zwei auf bis zu drei Jahre Haft zu erhöhen. Zudem sollen Feuerwehr- und Rettungskräfte in den Schutz mit einbezogen werden. So weit so schlecht. Interessant wird allerdings die Änderung des § 113 Absatz 2, der den Tatbestand von besonders schweren Fällen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte regelt. Dieser war bisher gegeben, wenn von einem Angriff die Gefahr der gefährlichen Körperverletzung oder des Todes ausging oder wenn der oder die widerstand Leistende (oder einE andereR BeteiligteR) eine Waffe bei sich führe. Dem neuen Entwurf nach soll der Gesetzestext um „...oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ ergänzt werden.

 

Die Begründung für den Antrag besteht vornehmlich aus hohlen Phrasen: Die Fallzahlen wären seit 2010 um 31% gestiegen, einer „Bagatellisierung“ des Strafbestands würde entgegengewirkt (zumal ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ja gleich ein Angriff auf das Gewaltmonopol des Staates sei (sic!)) und außerdem wollen ja auch Feuerwehr und NotärztInnen in Ruhe arbeiten. In der Presse wurde vor allem ein dadurch bewirkter besserer Schutz der BeamtInnen propagiert. Dass dieser durch eine Erhöhung des Strafmaß gegeben sei, glaubt außer ein paar Quotenapologeten allerdings niemand. Nicht einmal die Bundesjustizministerin selbst.

 

Warum also der Aufwand?

Den signifikanten Unterschied zur alten Fassung macht die Änderung des Absatz 2. Die Begründung hier sieht folgendermaßen aus: Waffen haben den Zweck Verletzungen zuzufügen. „Hingegen werden Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen, in Rechtsprechung und Schrifttum dem Begriff des gefährlichen Werk zeugs zugeordnet.“

 

Für Betroffene von Repression besteht also durch die angestrebte Änderung nicht nur die Gefahr bis zu einem, sondern reell bis zu drei Jahre länger einsitzen zu müssen. So sind im Einzelfall nahezu alle Gegenstände zum zufügen erheblicher Verletzungen geeignet. In der neuen Fassung wäre allein durch das Führen eines solchen Gegenstandes, auch ohne den Willen zur Zweckentfremdung, der Strafbestand erfüllt. Pikanterweise fallen wirkliche Angriffe auf Beamte, wie Steinwürfe, Tritte o.ä., längst unter den Tatbestand der Körperverletzung. Wohl aber greift der Paragraph bei dem Versuch sich einer Gewahrsamnahme zu entziehen oder den Beamten im Weg zu stehen/sitzen usw.

Wer künftig Widerstand gegen eine unberechtigte aber brutale Verhaftung leistet oder auch nur an einem solchen „beteiligt“ ist (!), sollte also lieber keinen Gürtel, keine Jacke und keine Schuhe dabei anhaben. Von Fahnenstangen (und Kastanien) ganz zu schweigen. Die Einschätzung liegt in der Willkür des Betrachters.

 

Klar ist, dass die Verabschiedung dieses Gesetz, eine Welle der Repression gegen unerwünschte QuerulantInnen nach sich ziehen kann und wird.

Klar ist auch, dass wir uns davon nicht weiter beeindrucken lassen.

 

Unsere Solidarität gegen ihre Repression!

Schafft Rote Hilfe!

 

 

 

Quellen:

http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2010/0001-0100/98-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/98-10(B).pdf

http://www.fr-online.de/politik/haertere-strafen-bei-widerstand-gegen-polizisten/-/1472596/4740336/-/index.html

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,722977,00.html

Die in der Begründung angegebene Entscheidung des BverfG hat es, jedenfalls an diesem Tag, übrigens überhaupt nicht gegeben: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/2008/9/1

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Bitte verzichtet doch beim nächsten Mal auf eine Titulierung wie z.B. Bullen in Indymedia Artikeln..

Das ist doch reiner Verbalradikalismus, der einer sachlichen Berichtestattung nicht zu Gesicht steht. Ist es nicht Ziel Gegeninformatin aufzubauen? Unsere Medien sollten doch auch mal zitierfähig sein. Da sollten LeserInnen, z.B. aus dem bürgerlichen Lager nicht sofort abgeschreckt werden.

 

Inhaltlich ist es doch vollkommen uninteressant, ob dort nun Bullen oder Polizei steht.

 

 

@anarcho: seh ich genauso

Und eigentlich sind die auch gar nicht so schlimm. Also die, die ich bisher getroffen habe, waren immer voll nett. Ich finde es eigentlich voll gut, dass es die Ordnungsbehörden gibt.

Hab versehentlich die nicht überarbeitete Fassung erwischt. Deswegen auch sorry für Rechtschreibfehler und unvollständiges Gendern.

Dann poste einfach die richtige Fassung nochmal als Kommentar, wir tauschen den Text dann aus. Bei solchen Problem kannst du auch einfach kurz in den Chat kommen, wir helfen dir gerne.

super, danke!

 

 

 

Verstärkte Repression bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

 

Heute hat der Bundesrat einen Entwurf zur Verschärfung der § 113 und 114 des StGBs beschlossen. Dieser sieht vor, das Strafmaß bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte von bis zu zwei auf bis zu drei Jahre Haft zu erhöhen. Zudem sollen Feuerwehr- und Rettungskräfte in den Schutz mit einbezogen werden.

So weit so schlecht.

Interessant wird allerdings die Änderung des § 113 Absatz 2, der den Tatbestand von besonders schweren Fällen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte regelt. Dieser war bisher gegeben, wenn von einem Angriff die Gefahr der gefährlichen Körperverletzung oder des Todes ausging oder wenn der oder die widerstand Leistende (oder einE andereR BeteiligteR) eine Waffe bei sich führe. Dem neuen Entwurf nach soll der Gesetzestext um „...oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ ergänzt werden.

Die Begründung für den Antrag besteht vornehmlich aus hohlen Phrasen: Die Fallzahlen wären seit 2010 um 31% gestiegen, einer „Bagatellisierung“ des Strafbestands würde entgegengewirkt (zumal ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ja gleich ein Angriff auf das Gewaltmonopol des Staates sei (sic!)) und außerdem wollen ja auch Feuerwehr und NotärztInnen in Ruhe arbeiten. In der Presse wurde vor allem ein dadurch bewirkter besserer Schutz der BeamtInnen propagiert. Dass dieser durch eine Erhöhung des Strafmaß gegeben sei, glaubt außer ein paar Quotenapologeten allerdings niemand. Nicht einmal die Bundesjustizministerin selbst.

Warum also der Aufwand?

Den signifikanten Unterschied zur alten Fassung macht die Änderung des Absatz 2. Die Begründung hier sieht folgendermaßen aus: Waffen haben den Zweck Verletzungen zuzufügen. „Hingegen werden Gegenstände, die nicht bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit

und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen

zuzufügen, in Rechtsprechung und Schrifttum dem Begriff des gefährlichen Werk-

zeugs zugeordnet. “

Für Betroffene von Repression besteht also durch die angestrebte Änderung nicht nur die Gefahr bis zu einem, sondern reell bis zu drei Jahre länger einsitzen zu müssen. So sind im Einzelfall nahezu alle Gegenstände zum zufügen erheblicher Verletzungen geeignet. In der neuen Fassung wäre allein durch das Führen eines solchen Gegenstandes, auch ohne den Willen zur Zweckentfremdung, der Strafbestand erfüllt. Pikanterweise fallen wirkliche Angriffe auf Beamte, wie Steinwürfe, Tritte o.ä., längst unter den Tatbestand der Körperverletzung. Wohl aber greift der Paragraph bei dem Versuch sich einer Gewahrsamnahme zu entziehen oder den Beamten im Weg zu stehen/sitzen usw.

Wer künftig Widerstand gegen eine unberechtigte aber brutale Verhaftung leistet oder auch nur an einem solchen „beteiligt“ ist (!), sollte also lieber keinen Gürtel, keine Jacke und keine Schuhe dabei anhaben. Von Fahnenstangen (und Kastanien) ganz zu schweigen. Die Einschätzung liegt in der Willkür des Betrachters.

 

Klar ist, dass die Verabschiedung dieses Gesetz, eine Welle der Repression gegen unerwünschte QuerulantInnen nach sich ziehen kann und wird.

Klar ist auch, dass wir uns davon nicht weiter beeindrucken lassen.

 

Unsere Solidarität gegen ihre Repression!

Schafft Rote Hilfe!

 

 

 

Quellen:

http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2010/0001-0100/98-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/98-10(B).pdf

http://www.fr-online.de/politik/haertere-strafen-bei-widerstand-gegen-polizisten/-/1472596/4740336/-/index.html

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,722977,00.html

Die in der Begründung angegebene Entscheidung des BverfG hat es, jedenfalls an diesem Tag, übrigens überhaupt nicht gegeben: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/2008/9/1

 

Erledigt. Sorry dass es so lange gedauert hat, das wurde einfach uebersehen. Am besten schreibst du in einem solchen Fall eine E-Mail oder kommst in den Chat.

in "diesem land" sollte es endlich (wieder?) deutlich mehr (gesetzlich geschützte) "gehorsamsverweigerung", "befehlsverweigerung" und dienstaufsichtsbeschwerden, sowie natürlich generell die verweigerung der sog. "dienstpflicht" bei "strafbaren" handlungen und eindeutig gegen die bevölkerung gerichteten "amtshandlungen" geben... ;p

 

"kritische" cops macht von euren "rechten" gebrauch! stellt mehr fragen bei der ausbildung und schließt euch kreisen von kritischen jurist-inn-en an. von mir aus auch radikaldemokratischen. hauptsache der sog. "rechtsstaat" wird zugunsten von mehr basisdemokratie abgebaut.

 

schließe mich ansonsten der meinung vom ersten kommentar von "anarcho" an. das macht eh keinen unterschied wie die "büttel des systems" die "ausführenden organe der staatsgewalt" genannt werden, es klingt so oder so in den richtigen ohren wie es ist....................!