Gericht bestätigt Mottohemden-Verbot für "Die Rechte" in Dortmund

Erstveröffentlicht: 
21.08.2014

Dortmund. Mitglieder der Partei "Die Rechte" hatten vor, in einheitlichen T-Shirts in Dortmund als "Stadtschutz'" aufzutreten, die Polizei sieht dies jedoch als Verstoß gegen das Uniformierungsgebot. Die Rechtsextremen legten Beschwerde beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein. Nun ist eine Entscheidung gefallen.

 

Laut einer Mitteilung der Polizei wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Eilantrag der Partei "Die Rechte", in einheitlichen T-Shirts in Dortmund als "Stadtschutz'" aufzutreten, zurück. Dortmunds Polizeipräsident Gregor Lange begrüßte demnach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich. "Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt."

Die Dortmunder Polizei sieht in dem Tragen von Mottohemden im Zusammenhang mit Veröffentlichungen der Partei "Die Rechte" einen Verstoß gegen das Uniformierungsverbot nach § 3 Versammlungsgesetz.

Bereits am vergangenen Montag sei daher auch ein Strafverfahren gegen die Mitglieder der Partei "Die Rechte" eingeleitet worden.
"Verherrlichung der NS-Zeit"

"Ich werte das Tragen des Mottoshirts "Die Rechte - Stadtschutz Dortmund" in der Öffentlichkeit eindeutig als eine Verherrlichung der NS-Zeit. Durch das militant einschüchternde Auftreten werden Assoziationen an die SA der 30er Jahre geweckt. Wir lassen nicht zu, dass der demokratische Widerstand gegen Rechtsextremismus auf diese Weise eingeschüchtert werden soll!", wird Lange in der Mitteilung zitiert.

§ 3 Versammlungsgesetz:

(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.

(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.

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Genau so ne scheisse wird dann auch den linken zum verhängnis, siehe schwarzer block