Köhler und Konfuzius – Am 30.6.2010 erlischt die „BRD“

Köhler und Konfuzius

 

Über den Inhalt von Rücktrittserklärungen bundesdeutscher Politiker

 

In jüngster Zeit häufen sich die Rücktritte. Kurz nach der jüngsten Regierungsbildung im Bund erklärte der frischgebackene Arbeitsminister F. J. Jung seinen Rücktritt wegen der „Kundus-Affaire“, der hessische Ministerpräsident Roland Koch kündigte unlängst seinen Rücktritt zum Ende das Jahres an, Erzbischof Mixa reichte beim Papst seinen Rücktritt wegen unzulässiger körperlicher Berührungen ein… Last, but not least: am 31. Mai 2010 trat Horst Köhler vor die Kameras und gab folgende Worte zu Protokoll:

Ich erkläre hiermit meinen Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten – mit sofortiger Wirkung.“

„Das war’s dann wohl“ – so dachte man sich in Berlin und an anderen Orten, denn kaum waren Köhlers Worte über den Äther gegangen, beraumte Bundestagspräsident Lammert die nächste Sitzung der Bundesversammlung an, jener Institutuion, die nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland berufen ist, den Bundespräsidenten zu wählen.

Wenn Sie aufmerksam waren, wird Ihnen Erzbischof Mixa als Fremdkörper in der ziterten Politikerriege aufgefallen sein. Er hatte seinen „Rücktritt“ beim Papst eingereicht; – dieser wiederum hat auf das Rücktrittsgesuch mit der Entbindung des Bischofs von seinen Amtspflichten reagiert.

Der Köhler ist einfach gegangen.

Das – und die Tatsache, daß im deutschen Recht der Begriff „Rücktritt“ einen durch das Bürgerliche Gesetzbuch in seinem Inhalt und seinen Konsequenzen eindeutig bestimmt ist, geben Anlaß, den Erklärungsinhalt der diversen „Rücktritte“ näher zu beleuchten.

Politiker in aller Welt sagen nicht immer das, was sie meinen und werfen mit Worthülsen um sich wie der Auswerfer eines Maschinengewehrs mit Patronenhülsen.

Das Phänomen ist nicht neu, bereits vor gut und gern 2.500 Jahren war es bekannt, zu der Zeit also, als der Schüler Zi-Lu zu Konfuzius sprach:


Wenn Euch der Herrscher des Staates Wei die Regierung anvertraute – was würdet Ihr zuerst tun?“

Der Meister antwortete: „Unbedingt die Namen richtigstellen.“

Darauf Zi-lu: „Damit würdet Ihr beginnen? Das ist doch abwegig. Warum eine solche Richtigstellung der Namen?“

Der Meister entgegnete: „Wie ungebildet du doch bist, Zi-lu! Der Edle ist vorsichtig und zurückhaltend, wenn es um Dinge geht, die er nicht kennt.


Stimmen die Namen und Begriffe nicht, so ist die Sprache konfus. Ist die Sprache konfus, so entstehen Unordnung und Mißerfolg. Gibt es Unordnung und Mißerfolg, so geraten Anstand und gute Sitten in Verfall. Sind Anstand und gute Sitten in Frage gestellt, so gibt es keine gerechten Strafen mehr. Gibt es keine gerechten Strafen mehr, so weiß das Volk nicht, was es zu tun hat und was es lassen soll. Darum muß der Edle die Begriffe und Namen korrekt benutzen und auch richtig danach handeln können. Er geht mit seinen Worten niemals leichtfertig um.

 

(Konfuzius, Gespräche“ XIII, 3)

Wie wichtig es ist, die Namen und Begriffe richtigzustellen, mag ein alltägliches Beispiel verdeutlichen. Ein Volkswirt und ein Jurist sind beim Gemüsehändler. Der hat ein Schild vor der Tür stehen: Heute im Angebot: Erdbeeren. Der Volkswirt fragt nach dem Preis und erhält zur Antwort: „Ein Euro neunundzwanzig das Pfund.“ Der Volkswirt schließt daraus, daß am Vortag unheimlich viele Erdbeeren geerntet wurden, weil der Preis am Vortag doppelt so hoch war. Nach seinem Glaubensbekenntnis regeln nämlich Angebot und Nachfrage den Preis.

Wir schließen daraus: Angebot ist nicht gleich Angebot.

Der Volkswirt kauft ein Pfund Erdbeeren und verläßt die Szene.

Der Gemüsehändler fragt den Juristen: „Was kann ich Ihnen anbieten?“

Der Jurist denkt, wenn hier einer ein Angebot macht, dann bin ich es und sagt: „Ein Pfund türkische Kirschen bitte!“

Und schon haben wir die dritte Bedeutungsvariante des Begriffs „Angebot“, aber damit auch die entscheidende. Der Jurist hat mit wenigen Worten umschrieben, welches Geschäft er mit diesem Gemüsehändler machen möchte. Türkische Kirschen, und zwar 500 Gramm, die möchte er von diesem Händler käuflich erwerben. – Das ist das Angebot im juristischen Sinne – und das ist, weil es über Wohl und Wehe der Kirschen entscheidet, der maßgebliche Begriff. – „Gerne, macht vier Euro“ – Damit hat der Gemüsehändler den Vertrag geschlossen. Punkt. Ende. – Dieser ist nun vom Juristen und vom Gemüsehändler zu erfüllen. Der Jurist muß zahlen, der Händler die Kirschen ‘rausrücken.

 

Und wieder drohen wir uns in den Begriffen zu verheddern, denn der juristische Slogan: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, stimmt so nicht, weil das erliche Gesetzbuch ein „Vertragsangebot“ nicht kennt, sondern von „Antrag“ spricht. – Spielt aber keine Rolle, weil jeder, der Jura studiert hat, weiß, was gemeint ist; so ist das halt in einer Fachsprache.

Und diese Fachsprache ist nun einmal entscheidend, wenn es darum geht, dem Inhalt des Wortes „Rücktritt“ auf die Spur zu kommen, zumal diese Fachsprache einen eindeutigen Erklärungsinhalt bereithält, der mit Konsequenzen verbunden ist. Bevor wir zum Rücktritt kommen: noch ein paar Worte zum Unterschied zwischen Alltags- und der Fachsprache:

Sie können sich von Ihrem Nachbarn auch am Sonntag kein halbes Dutzend Eier leihen; Sie können sich von Ihrer Bank kein Geld leihen. – Ihr Begehren wird in beiden Fällen immer auf Abschluß eines Darlehensvertrages gerichtet sein. – Ihr Leihwagen ist in der Regel auch kein Leih-, sondern ein Mietwagen. „Kann ich mal eben mit Deiner Karre Zigaretten holen fahren?“ – Die Benutzung eines solchen Fahrzeuges – das ist tatsächlich Leihe. – Den Wagen, den können Sie als konkrete und identifizierbare Sache zurückgeben; wenn der Sonntagskuchen gebacken ist, sind die „geliehenen“ Eier weg. Ähnlich verhält es sich mit dem Geld, es wird wohl kaum vorkommen, daß Geldscheine mit derselben Seriennummer von der Bank zu Ihnen und wieder zurückwandern.- Geld und Eier sind nach dem Gesetz „vertretbare“ Sachen, Sachen also, die wie ein Ei dem anderen gleichen, aber nicht identisch sind. Solche Sachen können nun einmal nicht aders als im Wege des „Darlehens“ „ausgeliehen werden.

Das zeigt uns folgendes: in allen Fällen, in denen der alltägliche Sprachgebrauch von den juristischen Fachbegriffen abweicht, muß man irgendwie feststellen können, was denn nun gemeint ist, sonst kommt alles durcheinander. – Abhilfe in solchen Fällen schafft der Paragraph 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Wenn einer sagt, er trete zurück, so bedeutet das im allgemeinen, daß er seinen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen will. – Wenn er nicht mehr will, so muß ein Weg gesucht werden, ob und wie er das bewerkstelligen kann, ohne massiven Ärger zu bekommen., denn es gilt der Grundsatz PACTA SUNT SERVANDA, - abgeschlossene Verträge sind einzuhalten. – Anders ausgedrückt: übernommene Verpflichtungen sind zu erfüllen. – Und das ohne Wenn und Aber.

Kehren wir also zum „Rücktritt“ im Rechtssinne zurück:

Der „Rücktritt“ und seine Rechtsfolgen sind in den Paragraphen 346 bis 361 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Obwohl § 346 BGB als Voraussetzung des Rücktritts nur einen vertraglichen Vorbehalt erwähnt, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch verschiedene Fallkonstellationen, bei deren Vorliegen der Rücktritt auch ohne vertraglichen Vorbehalt zulässig ist.

Alle Fälle haben jedoch gemeinsam, daß die Wirkung des Rücktritts im Rückgängigmachen eines wirksam zustandegekommenen Vertrages ist, und zwar durch einseitige Erklärung der Vertragspartei, die sich den Rücktritt vorbehalten hat oder der von Gesetzes wegen der Rücktritt gestattet ist.

Der Rücktritt im juristischen Sinne setzt also einen wirksamen Vertrag voraus und gewisse Umstände, die der Zurücktretende nicht willkürlich wählen kann. – Das ist wichtig, an dieser Stelle festgehalten zu werden. Niemand darf wegen „Nichtgefallens“ von einem Vertrag zurücktreten, es sei denn, sein Vertragspartner wäre damit bei Vertragsabschluß einverstanden gewesen.

Wenn der Jurist im obigen Beispiel sich den Rücktritt für den Fall des „Nichtschmeckens“ der türkischen Kirschen vorbehalten hat, so darf der Gemüsehändler sein Geld trotzdem behalten, wenn der Jurist die Kirschen gegessen oder weggeworfen hat, dann nämlich ist der Rücktritt gemäß § 351 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.

Man sieht, es ist nicht so einfach, sich von einmal übernommenen Verpflichtungen zu lösen. – Schon gar nicht durch ein einfaches:

Ich will nicht mehr!“

Es kommt hinzu, daß auch der Jurist im obigen Beispiel seinen Rücktritt wegen Nichtschmeckens nicht einfach in die Welt hinausposaunen kann. – Wenn sein Rücktritt auch nur einen Hauch von rechtlicher Bedeutung erlangen will, so muß er ihn dem Gemüsehändler gegenüber eindeutig erklären, und zwar so, daß dieser ihn auch wahrnimmt. – Kann ja sein, daß der Gemüsehändler gerade telefoniert, wenn der Jurist bei ihm in den Laden stürmt und ihm wutschnaubend die Kirschkerne auf den Boden spuckt.

Wie behalten in Erinnerung: der Rücktritt im Rechtssinne ist eine einseitige Erklärung, die dem Vertragspartner klar und deutlich gegenüber abzugeben ist. Und nur in diesem Fall kann die „Rücktrittserklärung“ ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners von den vertraglich übernommen Pflichten befreien.

Gehen wir in die Wirtschaft: Dort treffen wir einen Bankmanager, der die Schnauze voll hat. Er denkt laut über seinen Rücktritt als Vorstandsvorsitzender nach. Am nächsten Tag erklärt er seinen Rücktritt. – Was können wir für ihn tun, damit er seine Sachen packen und nach Hause gehen kann? – Seine Rücktittserklärung als Angebot an seinen Arbeitgeber aufzufassen, seinen Dienstvertrag mit sofortiger Wirkung für die Zukunft im gegenseitigen Einverständnis aufzuheben. – Einfache Lösung. – Geht er allerdings, ohne daß sein Brötchengeber zustimmend genickt hat, fällt das Beil: er handelt sich wegen Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung ein. – Und dann gibt’s keine Boni und Zusatzpensionen mehr. – Mit dem „Rücktritt“ und dem Davonschleichen sollte er es sich also gut überlegen. Wir halten fest, solch ein „Rücktritt“, mag er auch über Monate hinweg durch die Presse genudelt werden, ist keiner.

Es dürfte bereits an dieser Stelle klar geworden sein, daß die Rücktrittserklärung eines Politikers kein Rücktritt im Rechtssinne sein kann, denn das Rechtsverhältnis eines Regierungsmitglieds oder eines Bundespräsidenten beruht nicht auf einem Dienst- oder Arbeitsvertag; – ihm wurde ein „Amt“ übertragen.

Niemand in Deutschland bekommt ein „Amt“ ohne eine Art „Heilige Handlung“ übertragen:.

Die Übertragung eines „Amtes“ ist – zumindest in Deutschland – an ein merkwürdig anmutendes Ritual gebunden: Jemand bekommt das „Amt“ nur dann rechtswirksam übertragen, wenn ihm eine entsprechende Ernennungsurkunde von einem dafür zuständigen Amtsträger in die Hände gedrückt wird. Die tatsächliche Entgegennahme der Urkunde muß unter allen Umständen erfolgen, nur dann ist das Amt wirksam auf den zukünftigen „Amtsinhaber“ übertragen. Das Ritual ist so streng, daß eine Rückwirkung nicht möglich ist. – Mit anderen Worten:

Niemand kann am 1. Februar mit Wirkung zum 31. Januar ein öffentliches Amt übertragen bekommen.

Es gibt in Deutschland nur ein öffentliches Amt, das keiner Aushändigung der Ernennungsurkunde bedarf, und das ist das Amt des Bundespräsidenten. – Nach dem Willen des Grundgesetzes hängt er für fünf Jahre am Fliegenfänger, sobald das Wahleergebnis feststeht.

Die üblichen Worte: „Herr Präsident, ich nehme die Wahl an!“, die kann sich der Kandidat sparen. Die „Annahme“ einer Wahl zum Bundespräsidenten als Voraussetzung für die wirksame Übertragung des Amtes kennt das Grundgesetz nicht.

Wer sich für das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, der bestellt zwei Pfund türkische Kirschen! – Wenn er sie bekommt, muß er dafür zahlen. Ende – Aus!

Und mit dem Amtseid nach Artikel 56 des Grundgesetzes bekräftigt er nur noch einmal eidlich die von ihm durch die Kandidatur dem Volk gegenüber angebotenen Verpflichtungen. „Herr Präsident, ich nehme die Wahl an!“ – das ist reines Theater.

Kaum einer der Papparazi, die anläßlich der „Machtübernahme“ einer neuen Regierung ihr Blitzlichtgewitter entladen, ist sich darüber klar, daß die Aushändigung der Ernennungsurkunden durch den Bundespräsidenten keine protokollarischen Förmlichkeiten sind; sie sind nicht nur Show wie das „Ja-Wort“ der zukünftigen Queen Victoria von Schweden. Auch für die Mitglieder einer Bundesregierung sind die körperliche Übergabe der Ernennungsurkunde konstituierend. Ohne Ernennungsurkunde kein Kanzler und kein Minister. – So einfach ist das!

Victoria kann, wenn sie möchte, auf ihr Anrecht auf den schwedischen Thron verzichten. – sie kann abdanken, und zwar durch einseitige Erklärung. – Sorry das war’s! – Für Victoria würde das mit einem Verlust ihrer Thronrechte einhergehen.

Thronrechte kennen wir in Deutschland seit der Abdankung Kaiser Wilhelms II. nicht mehr. Wer in einem demokratisch verfaßten Deutschland seit der Weimarer Verfassung Staatsoberhaupt sein will, der kennt in erster, zweiter und dritter Linie nur Pflichten. Im Grundgesetz werden sie „Befugnisse“ genannt:

Zu den Befugnissen des Bundespräsidenten gehört unter anderem, dem Bundestag einen Bewerber für das Amt des Bundeskanzlers vorzuschlagen, Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes. – Nach Artikel 63 Absatz 2 Satz 1 muß der Bundespräsident den vom Bundestag gewählten Bewerber zum Bundeskanzler ernennen. Er kann in diesem Fall seine Mitwirkung nicht verweigern, bloß weil der den gewählten Kandidaten für zu blöd hält: mit anderen Worten, auch ein Adolf Hitler hätte nach dem Grundgesetz einen Anspruch auf Ernennung zum Bundeskanzler, wenn der Bundestag ihn wählen würde. Ein Bundespräsident wäre schön blöd, ihn vorzuschlagen, aber wenn er ihn einmal vorschlägt, muß er ihn im Zweifel auch ernennen. – Hier sehen wir bereits die enge Verquickung von Recht und Pflicht.

Die Amtsgewalt des Bundespräsidenten, so zeigen es die über das Grundgesetz verstreuten „Befugnisse“ des Bundespräsidenten, besteht – wie gesagt – in erster, zweiter und in dritter Linie aus Pflichten. Der Bundespräsident darf die Ernennung von Bundesministern nicht verweigern, die der Bundeskanzler ihm zur Ernennung vorschlägt.

Die für den Bürger wohl wichtigste „Befugnis“ des Bundespräsidenten ist die in Artikel 82 des Grundgesetzes niedergelegte Befugnis, Bundesgesetze „auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden“. Ausfertigen heißt unterschreiben. – Bundesgesetze müssen die Unterschrift des amtierenden Bundespräsidenten tragen. – So will es das Grundgesetz.

Weil das so ist, kann kein Bundesgesetz in Kraft treten, wenn es nicht die Unterschrift des amtierenden Bundespräsidenten trägt. – Von dieser zwingenden Regel gibt es nur eine Ausnahme, und die ist in Artikel 57 des Grundgesetzes niedergelegt:

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung ober bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Wie der Zufall es so will, fällt der Streit um die „Nachfolge Köhlers“ mit der Fußballweltmeisterschaft 2010 zusammen. Gleichnisse aus dem Bereich der Fußballregeln drängen sich daher geradezu auf. Die genannte grundgesetzliche Regel führt uns gewissermaßen ins „Halbfinale“, nämlich zu der Frage, ob der „Rücktritt“ eines Bundespräsidenten zur vorzeitigen Erledigung des Amtes oder zumindest zu einer Verhinderung an der Ausübung des Amtes führt.

Erste Halbzeit:

Am 22. November 1963 wurde John F. Kennedy buchstäblich aus dem Amt geschossen. Wenige Stunden später wurde an Bord der Maschine, in der Kennedys Leiche nach Washington überführt wurde, Lyndon B. Johnson als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika vereidigt. – So will es die Verfassung der USA. Der „Vizepräsident“ wird automatisch Präsident, wenn dieser stirbt. Das Amt des letzten Reichspräsidenten Paul von Hindenburg endete nicht so gewaltsam, aber ebenso endgültig. Er starb wenige Stunden nachdem ihm Professor Sauerbruch die Frage: „Ist der Tod schon da?“ danhingehend beantwortet hatte, er sei noch nicht da, aber er schleiche ums Haus.

Gehen wir zurück ins Jahr 1949 und erinnern wir uns an die „Startelf“ der „Bundesrepublik Deutschland“. Es waren überwiegend Männer im Rentenalter. Theodor Heuss, geboren 1884, war mit 65 Jahren fast schon einer der „Youngster“, als er zum Bundespräsidenten proklamiert wurde. Der Begriff „vorzeitige Erledigung des Amtes“ war und ist eine originelle Umschreibung für den Mann mit der Sense.

Ich erkläre hiermit meinen Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten – mit sofortiger Wirkung. – Das kann mit dem Begriff vorzeitige Erledigung des Amtes nicht gemeint sein:

Wenn Ihnen jemand 100,– € schuldet, können sie auf die Rückzahlung verzichten; wenn Sie jemandem 100,– € schulden, können Sie auf deren Rückzahlung nicht verzichten. Aus diesem Grunde setzt § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Erlaß von Schulden einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger voraus. Möglich dagegen ist der einseitige Verzicht auf Gestaltungsrechte wie Kündigung und – last but not least – das Rücktrittsrecht. Der Grundsatz ist immer gleich: man kann auf Rechte verzichten, nicht aber auf Pflichten. Mit anderen Worten, Horst Köhler hätte auf sein Gehalt verzichten können. – Ein Verzicht, der dem Steuerzahler, er die Spielchen in Berlin finanzieren muß, nicht ungelegen gekommen wäre. Aber auf seine „Befugnisse“, die in Wahrheit „Pflichten“ sind, auf die kann er nicht verzichten!

Zweite Halbzeit:

Nun ist der Köhler gegangen, er unterschreibt keine Gesetze mehr, er tut einfach nichts, gar nichts. Diesen Weg in das „Dolce Farniente“, das wir von der italienischen Nationalmannschaft her kennen, hat man ihm sogar noch mit einem „großen Zapfenstreich“ versüßt. – Der Zapfen fliegt freilich wieder aus dem Spund, wenn man der Frage nachgeht, ob das „Dolce Farniente“ dazu führt, daß Horst Köhler an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Werfen wir erneut einen Blick in Richtung USA: Nicht nur auf Kennedy, auch auf Ronald Reagan wurde geschossen, und zwar am 30.3.1981. Reagan hatte Glück, er mußte nur operiert werden. Während der Narkose freilich hatte sein „Vize“ Zugriff auf den Koffer, der einen Atomkrieg hätte auslösen können. Nicht länger. Sobald Reagan wieder bei vollem Bewußtsein war, konnte er auch seine „Befugnisse“ wieder ausüben.

Reagan war an der Ausübung seines Amtes nur in dem Zeitraum verhindert, in dem er bewußtlos war. – Es gibt in Deutschland keine grundgesetzliche Regelung, die anderes bestimmen würde.

An der Ausübung seines Amtes verhindert ist ein Präsident also nur dann, wenn er bewußtlos oder – was ja vorkommen kann – geschäftsunfähig wird. Auch Präsidenten sind nicht vor Alzheimer und anderen Erkrankungen des zentralen Nervensystems gefeit.

Das Halbfinale endet 0:2 gegen Köhler, Merkel & Co.

Der verwirrte Bürger stellt sich zu Beginn des Finales die Frage, warum dann 1974 Willy Brandt mit seinem „Rücktritt“ durchkam und warum zuletzt der „Rücktritt“ Franz Josef Jungs zu dessen Amtsverlust führen konnte.

Der Schlüssel liegt wieder einmal in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Willy Brandt hatte seinerzeit nichts anderes unternommen, als das, was zwei Jahre zuvor gescheitert war: 1972 wollte die CDU unter Rainer Barzel ein konstruktives Mißtrauensvotum gegen Willy Brandt durchführen:

Artikel 67 Absatz 1 des Grundgesetzes: Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

Das 1972 angeleierte konstruktive Mißtrauensvotum gegen Brandt scheiterte, zwei Jahre später nahm Willy Brandt dasselbe Instrument gegen sich selbst in die Hand:

Hier haben wir übrigens wieder eine Amtspflicht des Bundespräsidenten, nämlich die Ernennung des vom Bundestag gewählten Nachfolgers. Was Willy Brandt mit seinem „Rücktritt“ in Bewegung gesetzt hatte, war nichts anderes, als ein konstruktives Mißtrauensvotum gegen sich selbst in die Wege zu leiten. – Wie bekannt, wählte der Bundestag damals Helmut Schmidt zu seinem Nachfolger.

Wenn ein Bundesminister „zurücktritt“ ist die Sach- und Rechtslage noch einfacher, denn der „Rücktritt“ eines Bundesministers bedeutet nichts anderes als sein Begehren, daß der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten seine Entlassung vorschlagen möge.

Wie wird man jetzt – wir sind gewissermaßen in der Verlängerung – einen Bundespräsidenten vorzeitig los? Wie zeigt man ihm die rote Karte?

Die Antwort ergibt sich aus Artikel 61 des Grundgesetzes, der das Amtsenthebungsverfahren regelt:

Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.

So steht es in Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die übrigen Sätze des Absatzes 1 regeln das Procedere und sind hier eigentlich uninteressant. Die entscheidende Regel enthält Absatz 2 des Artikels 61:

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. – Das sagt Satz 1 dieser Regel.

Neben dem Tod die zweite Alternative für die vorzeitige Erledigung des Amtes.

Der für das Finale entscheidende Satz findet sich jedoch in Satz 2 des zweiten Absatzes des Artikels 61 des Grundgesetzes:

Durch einstweilige Anordnung kann es (das Bundesverfassungsgericht) nach Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Dem alltäglichen Sprachgebrauch entsprechend würde der Bundespräsident vom Dienst suspendiert. – Daß die Verwendung dieses Begriffs einen negativen Beigeschmack hat, versteht sich von selbst. – Es wäre wünschenswert gewesen, wenn man ihn als Konsequenz der Präsidentenanklage im Grundgesetz auch als Suspendierung oder als „Verbot, die Amtsgeschäfte wahrzunehmen“ bezeichnet hätte.

Mit anderen Worten, ein voll geschäftsfähiger, nicht bewußtloser Bundespräsident ist dann und nur dann an der Ausübung seines Amtes gehindert, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Anordnung trifft. – Und die setzt die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens zwingend voraus.

Der Satz: Ich erkläre hiermit meinen Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten – mit sofortiger Wirkung. - der dürfte freilich für ein Amtsenthebungsverfahren vollkommen ausreichen; die Arbeits- bzw. Dienstverweigerung verstößt nicht nur gegen das Grundgesetz, sie verstößt gegen die elementaren Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach einmal übernommene Verpflichtungen zu erfüllen sind, auch dann, wenn sie unbequem sein sollten. Niemand darf sich so einfach aus der Pflicht stehlen; selbst wer krank ist, hat seinem Brötchengeber das zu melden, sonst fliegt er ‘raus!

Artikel 61 des Grundgesetzes zeigt in diesem Zusammenhang, daß selbst schwere und schwerste Erkrankungen nicht zur vorzeitigen Erledigung des Amtes führen können. Ein Amtsenthebungsverfahren wegen dauernder Amts- bzw. Dienstunfähigkeit kennt das Grundgesetz nicht. Mit anderen Worten: sollte ein gewählter Bundespräsident am Tag nach seiner Wahl ins Koma fallen, bleibt er im Amt, auch wenn den Ablauf seiner Amtsperiode nur komatös erlebt.

Es gibt also in Deutschland nur eine Institution, die einem Bundespräsidenten die „Arschkarte“ präsentieren kann, und die heißt Bundesverfassungsgericht.

Nun soll am 30. 6. 2010 ein Nachfolger für Horst Köhler gewählt werden. – Elfmeterschießen ist angesagt:

Wie oben dargelegt, kann laut Grundgesetz der Bundeskanzler dadurch seinen Amtes verlustig gehen, daß der Bundestag einen Nachfolger wählt. Der Bundesversammlung ist ein irgendwie geartetes „konstruktives Mißtrauensvotum“ gegen den Bundespräsidenten jedoch nicht gestattet. Die Wahl eines „Nachfolgers“ für Horst Köhler geht entweder ins Leere und ist Null und nichtig, oder aber – in der Sprache des Fußballers ausgedrückt – es wird ein zweiter Ball ins Spiel gebracht.

Wie weiland die Titanic dampft die „BRD“ unaufhaltsam in den Untergang. Da spätestens seit dem 31.5.2010 niemand mehr zur Verfügung steht, der Bundesgesetze rechtswirksam „ausfertigen und verkünden“ kann, sind wir in einen Gesetzgebungsnotstand geschlittert, der in Artikel 81 des Grundgesetzes eigentlich nicht vorgesehen ist.

Das wiederum bestätigt Westerwelles Slogan von der spätrömischen Dekandenz. Diese begann, als Caesar kurz vor seiner Ermordung die dictatura legibus scribundis et rei publicae constituendae auf Lebenszeit anstrebte. In Deutschland haben wir die Allparteiendiktatur. – Der 31.5.2010 wird als endgültiger Abschied vom Versuch, in Deutschland ein demokratisch verfaßtes Gemeinwesen zu schaffen, in die Annalen der Geschichte eingehen.

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jaja aber das ist ja aber ohnehin alles egal, weil nämlich das grundgesetz sowieso nicht gilt, sondern die weimarer verfassung von 1920.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kommissarische_Reichsregierung

 

was soll das jemandem weiterhelfen? willst du vor dem BVfG klagen?