[FR] Strafe für lebensrettende Fluchthilfe?

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Pressemitteilung vom 29.01.2014 Der Arbeitskreis kritischer Juristinnen und Juristen Freiburg rechnet mit einem Freispruch für sogenannte „Schleuserbande“.

Ab dem 30. Januar wird am Landgericht Freiburg der Fall von drei mutmaßlichen Mitgliedern einer sogenannten „Schleuserbande“ verhandelt. Den Angeklagten wird vorgeworfen, Einbrüche in Rathäuser in Auftrag gegeben, die dabei erbeuteten Blankodokumente zum Fälschen von Ausweisen verwendet und so syrischen Flüchtlinge die Einreise nach Deutschland ermöglicht zu haben.

Der Arbeitskreis kritischer Juristinnen und Juristen (akj) geht von einem Freispruch durch das Landgericht aus.„Strafe für lebensrettende Fluchthilfe? So ein Blödsinn! Wir leben doch in einem Staat, der die Grund- und Menschenrechte achtet“, erklärt David Werdermann vom akj. Dass es überhaupt zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft gekommen ist, sieht der akj in der mangelhaften Jurist*innenausbildung begründet. Diese produziere gewissenlose Rechtstechniker*innen, die ihr Fähnchen in den Wind der aktuellen politischen Machtverhältnisse (hier: die europäische Abschottungspolitik) hängen, statt dem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen.

 

Für eine juristisch korrekte Lösung des Falles schlägt der akj die Anwendung des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 Strafgesetzbuch vor.[1] Dieser lautet:

 

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

 

Zu den einzelnen Voraussetzungen führt der akj aus:

 

Syrische Kriegsflüchtlinge befinden sich in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. In Syrien herrscht brutalster Bürgerkrieg. Die angrenzenden Staaten sind mit der hohen Anzahl an Flüchtlingen derartig überfordert, dass sie anfangen die Grenzen zu schließen. In den Flüchtlingslagern in der Türkei, im Libanon, in Jordanien und Ägypten mangelt es an nahezu Allem. Die Flüchtlinge bekommen keine ordentlichen Unterkünfte, es fehlt an Heizmöglichkeiten, Nahrungsmitteln und Gesundheitsversorgung (vgl. UNHCR 2015). Die Situation syrischer Flüchtlinge stellt sich somit sowohl in Syrien als auch in den Nachbarländern als eine sogenannte „Dauergefahr“ dar, bei der infolge eines gefahrdrohenden Zustands von längerer Dauer der Schaden jederzeit eintreten kann (vgl. RG 66, 225).

 

Die vorgeworfenen Taten sind geeignet und erforderlich, um die Gefahr abzuwenden. In Deutschland erhalten syrische Flüchtlinge mit einer Wahrscheinlichkeit von an die 100 Prozent Asyl. Das Problem ist: Für syrische Flüchtlinge gibt es keine legalen Wege nach Europa. An der griechischen EU-Außengrenze drohen ihnen völkerrechtswidrige Push-Back-Operationen durch griechische Sonderkommandos mit Unterstützung der europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX (vgl. PRO ASYL, 2014). Die einzige Möglichkeit, die ihnen bleibt, ist der lebensgefährliche Weg über das Mittelmeer, das inzwischen zum Massengrab für Flüchtlinge geworden ist. Das Fälschen von Ausweisen ist somit geeignet und erforderlich, um die Flüchtlinge in Sicherheit zu bringen.

 

Etwas anderes würde freilich dann gelten, wenn die europäischen Staaten die Visumspflicht aufheben oder genügend Kontingente für die legale Einreise zur Verfügung stellen würde. Dass sich Gesetzgeber und Regierung bewusst gegen die Rettung von Menschenleben entscheiden, kann indes kein Grund sein, ein Notstandsrecht abzulehnen. Schließlich gilt in Deutschland der Vorrang der Verfassung mit dem darin verankerten Schutz des Lebens.

 

Das geschützte Interesse überwiegt das beeinträchtigte wesentlich. Das Recht auf Leben ist in Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 2 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention und Art. 6 Abs. 1 UN-Zivilpakt geschützt. Dem steht – neben dem Eigentum und dem Rechtsverkehr – das Interesse der europäischen Staaten an einer effektiven Abschottung gegen Migrant*innen und die damit bezweckte Absicherung einer „imperialen Lebensweise“ (Georgi 2013, 178) gegenüber. Es liegt auf der Hand, dass das Recht auf Leben diese Interessen – sofern überhaupt schutzwürdig – wesentlich überwiegt.

 

Auf der subjektiven Seite wird ein Rettungswille verlangt (vgl. BGH 2, 114). Soweit andere Motive – etwa Gewinnerzielungsabsicht – im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt haben sollten, mag dies zwar eine abweichende moralische Bewertung begründen. Für die rechtliche Betrachtung muss es jedoch unbeachtlich sein. Denn das Strafrecht dient allein dem Rechtsgüterschutz. Die Täter handelten somit auch subjektiv gerechtfertigt.

 

Folglich sind die Angeklagten hinsichtlich aller Tatbestände, deren Verwirklichung zur Fluchthilfe erforderlich war, nach § 34 Strafgesetzbuch gerechtfertigt und damit freizusprechen.

 

Das Landgericht Freiburg kann bei seiner anstehenden Entscheidung an ältere Rechtsprechung zur DDR-Fluchthilfe anknüpfen. So heißt es in einer zivilrechtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1977:

 

„Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, dem anderen Vertragsteil für die sog Ausschleusung eines Einwohners der Deutschen Demokratischen Republik ein Entgelt zu zahlen (Fluchthelfervertrag), verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (BGB § 134) noch ohne weiteres gegen die guten Sitten (BGB § 138 Abs 1).“ (BGHZ 69, 295)

 

Dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 (BGH, MDR 1979, 1039) den Ankauf gestohlener Passvordrucke zur Hilfe zur „Republikflucht“ als strafbar ansah, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass „bloße berufliche Schwierigkeiten aus politischen Gründen“ keine Notstandslage begründen. Anders als in der damaligen DDR findet in Syrien und seinen Nachbarstaaten jedoch gerade eine humanitäre Katastrophe ungeahnten Ausmaßes statt.

 

Der akj warnt vor einer fatalen Abschreckungswirkung, die eine Verurteilung der Fluchthelfer haben könnte:„Die Richterinnen und Richter am Landgericht sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie nicht nur das Verhalten der Angeklagten beurteilen, sondern auch über das zukünftige Schicksal syrischer Kriegsflüchtlinge entscheiden.“

 

Fußnoten:

 

[1] Hinsichtlich des „Einschleusens von Ausländern“ nach § 96 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz dürfte bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt sein. Denn dieser setzt eine rechtswidrige unerlaubte Einreise als Haupttat voraus. Die syrischen Kriegsflüchtlinge waren jedoch wahrscheinlich ihrerseits ebenfalls nach § 34 Strafgesetzbuch gerechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt, NVwZ 1988, 286, 287). Darüber hinaus sind die rechtfertigende „Vorwirkung des Asylrechts“ nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (vgl. BVerfGE 80, 68, 73; Schott-Mehrings, ZAR 2014, 142, 144 u. 147) und das Pönalisierungsverbot nach Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten. Letzteres ist gemäß Art. 25 und 59 Abs. 2 Grundgesetz in das nationale Recht einbezogen und stellt nach richtiger Auffassung einen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. Fischer-Lescano/Horst, ZAR 2011, 81, 82 u. 89; AG Korbach, InfAuslR 2013, 43, 44).

 

 

Literatur:

 

Fischer-Lescano, Andreas / Horst, Johan: Das Pönalisierungsverbot aus Art. 31 I GFK, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2011, S. 81.

 

Georgi, Fabian: Globale Bewegungsfreiheit als gegenhegemoniales Projekt, in Buckel, Sonja/Oberndorfer, Lukas/Troost, Axel/Ypsilanti, Andrea: Solidarisches Europa. Mosaiklinke Perspektiven. Herausgegeben vom Institut Solidarische Moderne. VSA Verlag: Hamburg, 2013, S. 178, Nachdruck hier.

 

Pro Asyl: Pushed Back – Systematic Human Rights Violations against Refugees in the Aegean Sea and at the Greek-turkish Land Border, 2014.

 

Schott-Mehrings, Tilmann: Das Einschleusen Asylsuchender über Griechenland, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2014, S. 142.

 

UNHCR Syria Regional Refugee Response: Interagency Information Sharing Portal, 2015.

 

Zum Nachdenken:

 

Hinterland. Das Vierteljahresmagazin für kein ruhiges. Magazin des bayrischen Flüchtlingsrats, Nr. 27, 2014, Schwerpunkt: Schlepper, Schleuser, Superheld*in.

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spannende ausführung und wichtige positionierung. der begriff gewissenlose rechtstechniker_innen gefällt mir besonders gut, angesichts der bürgerlich-faschistischen landesregierung. kretschmann hat ja soeben noch die abschiebung der freiburger familie nach nis letzte woche verteidigt. ein herz- und gewissensloser rechtstechniker, ganz im sinne eines hans filbinger. in wenigen jahren wird es heißen "kretschmann war kein nazi. er war ein gegner der rassistischen eu-politik und der grünen, die tigtausende soldaten in alle welt schickten, um den wirtschaftsstandort deutschland zu verteidigen".

30.01.2015

10.02.2015

11.02.2015

17.02.2015

24.02.2015

 

Jeweils um 9 Uhr im Landgericht Freiburg, Salzstr. 17, Saal IV, 2. OG.