Sicherungsverwahrung ohne Ende

Freiheit für Thomas

Nachdem ich vor nunmehr vier Jahren, am 08. Juli 2013 in die Sicherungsverwahrung (SV) der JVA Freiburg gelangt bin, ist es Zeit, eine kleine Zwischenbilanz zu ziehen, zumal weder eine Abschaffung der SV, geschweige denn der Gefängnisse, noch meine Freilassung in absehbarer Zeit zu erwarten sein werden.


Die Sicherungsverwahrung

Gefängnisse sind gesellschaftlich ein Randbereich, auch wenn in Deutschland zehntausende Gefangene, und dazu hunderttausende Angehörige, FreundInnen und Bekannte dieser Inhaftierten betroffen sind. Und ein ganz dunkler Randbereich dieses Randbereichs stellt die Sicherungsverwahrung dar. Eingeführt wurde diese „Haft nach der Haft“ durch Gesetz vom 24.11.1933 durch das NS-Regime; es ermöglicht, Gefangene auch über das Ende ihrer Haft hinaus hinter Gefängnisgittern zu halten, über Jahre, Jahrzehnte, bis zum Tod.
Angestoßen durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2004 und 2011, sowie Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verbesserten sich die materiellen Haftbedingungen im bundesdeutschen Vollzug der SV teilweise, an der absoluten Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit hat sich jedoch nichts signifikantes geändert. Die Anstalten für die Sicherungsverwahrung gelten als „Endlagerstätten“ (vgl. Privatdozent Dr. Kreissl in Drechsler (Hrsg.), „Maßnahmevollzug – Menschenrechte, Weggesperrt und Zwangsbehandelt“, Seite 91. Auf das Buch beziehe ich mich im weiteren Verlauf des Artikels. Es ist 2016 erschienen im Verlag Mandelbaum http://www.mandelbaum.at)

Situation in der Justizvollzugsanstalt Freiburg

Im malerischen südbadischen Freiburg, im Zentrum der Stadt und in Sichtweite des Münsters gelegen, werden bis zu 60 Menschen verwahrt; die Anstalt ist ein Annex zur Strafanstalt, in der hunderte Strafgefangene einsitzen und ein Anbau zur Untersuchungshaft, zu dessen Trakten eine direkte Sichtverbindung besteht. Letzteres ist deshalb pikant, weil sich hier, nur durch eine verglaste Gittertüre getrennt, Anfang und Ende eines Lebens hinter Gittern begegnen: Mit der Untersuchungshaft beginnt es, in der Sicherungsverwahrung klingt es aus.

Die therapeutische Situation

Vor nicht wenigen Jahren bestand die sozialarbeiterische Betreuung der Verwahrten in zwei Sozialarbeitern, die jeweils ¼ ihrer Arbeitszeit in der Anstalt für die Verwahrten verwenden durften; mittlerweile verfügt die SV-Anstalt über vier Vollzeitstellen an SozialarbeiterInnen für die vier Stationen, sowie einen leitenden Sozialoberinspektor, den Herrn G. Auch hinsichtlich der Ausstattung mit TherapeutInnen wurde einiges verändert. So arbeiten drei männliche sowie zwei weibliche TherapeutInnen mit jenen Verwahrten, die bereit sind, sich auf Gespräche und therapeutische Maßnahmen einzulassen. Zusätzlich sind einige wenige externe TherapeutInnen im Rahmen von gruppentherapeutischen Maßnahmen (wie Bewegungstherapie, Gestalttherapie) auf Honorarbasis im Einsatz.

Allerdings wird durchgehend von den Bewohnern bemängelt, das Fachpersonal sei im Alltag zu selten präsent, trete nur auf den Plan, wenn es zu besonderen Vorkommnissen gekommen sei, oder zu den therapeutischen Sitzungen. Und an den langen Wochenenden, Feiertagen und zahlreichen „Brückentagen“ sei erst recht niemand präsent. Zudem würden zu oft therapeutische Sitzungen ausfallen, so dass manche Verwahrte nur ein einziges Gespräch in fünf Wochen führen könnten, wo eigentlich wöchentliche Sitzungen angezeigt wären.

Die Sozialarbeiterin der Station, auf der ich lebe, ist tatsächlich ziemlich selten vor Ort; aber sie ist – nach eigener Mitteilung – viel beschäftigt mit Stellungnahmen verfassen. Zudem verbringt sie, wie ihre KollegInnen, jede Woche viele Stunden in diversen „Team-Sitzungen“, d.h. die Bediensteten treffen sich (mindestens) jeden Montag, Mittwoch und Freitag. Insofern handelt es sich letztlich wohl um typische Verwaltungsstrukturen, die sich selbst erhalten wollen. Nicht zu vergessen die Bediensteten des uniformierten Dienstes, die zwar dem „Behandlungsteam“ als wertvolle Ergänzung dienen sollen, so die Konzeption der Anstalt, die jedoch vielfach lieber im Kreise der eigenen Kollegenschaft speisen (und dafür dann auch die Station, auf der sie eigentlich Dienst machen müssten, über Stunden sich selbst überlassen), sich die neuesten Urlaubserlebnisse erzählen oder durch ausführliche Privattelefonate gebunden werden, so dass die Interaktion mit jenen Insassen, die auf Ansprache und Zuspruch warten, entfallen muss.
Zugleich fehlt es, auch nach Einschätzung der Bediensteten, nach wie vor an Personal.

Die bauliche Situation

Da die Schwäbinnen und Schwaben als sparsam, mit Hang zum Geiz gelten, wurde in Baden-Württemberg, im Vergleich zu den übrigen Bundesländern, nicht neu gebaut, sondern es wurde ein Anfang der 2000’er Jahre als Untersuchungshaftanstalt errichteter Anbau zur Strafanstalt einfach umgewidmet; mit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes wurden jene Räume, die noch Tags zuvor Zellen genannt wurden, zu Zimmern umdefiniert.

Es gibt vier Stationen, mit jeweils maximal 16 Zellen für die Bewohner, auf einer Station ist ein Isolationstrakt eingerichtet für als „besonders gefährlich“ geltende Verwahrte. Jede Station verfügt über einen Freizeitraum mit Couch, Fernsehgerät, Dart-Scheibe und mitunter auch Aquarien. Ferner gibt es auf jeder der vier Stationen eine kleine Küche mit altersschwachem, aber immerhin noch funktionstüchtigem Herd/Backofen.

Die gesamte Infrastruktur ist allerdings für den Vollzug einer langjährigen freiheitsentziehenden Maßnahme völlig ungeeignet. Es fehlt an Freizeiträumen, Besuchsräumen, Räumen für therapeutische Maßnahmen, selbst an einer ausreichenden Zahl adäquat ausgestatteter Besprechungsräume für das Personal fehlt es.

Der Gefängnishof mag für Untersuchungsgefangene, die in der Regel einige Wochen oder Monate in einer JVA sitzen, halbwegs erträglich sein, für Langstrafer ist er eine Zumutung, denn er wirkt wie ein Grab. Man ist umgeben von Mauer und Gebäude mit den Gitterfenstern (via google-earth kann sich jeder den Hof aus der Vogelperspektive anschauen. Von oben sieht man das große Hofarreal für die Strafgefangenen und das ersichtlich winzige für die Verwahrten). Wer zudem im ersten oder zweiten Stock einsitzt, hat das Gefühl in einem Grab zu leben, denn er sieht nur die graue, triste Mauer, über Jahre, Jahrzehnte, und das letzte was er vor seinem Tod sehen wird, sind Gitter und Mauer.

Die Zellen sind ca. 14 m² klein, verfügen weder über einen Herd noch eine Dusche; Selbstverständlichkeiten, die beispielsweise in Niedersachsen bedacht wurden, wo die Zellen über 20 m² groß gebaut worden sind und auch die Ausstattung entsprechend installiert wurde. Nicht wenige der Freiburger Insassen meinen, wenn sie schon bis zum Tod oder zumindest bis ins hohe Alter hinter Gittern sitzen sollen, obwohl sie ihre Strafe längst verbüßt haben, dann wenigstens unter halbwegs erträglichen Umständen und nicht wie in einer Strafanstalt.

Von einer freien Bewegungsmöglichkeit innerhalb des Hauses, jederzeitigem Zugang zum Gefängnishof (wie vom Gesetz vorgeschrieben) ist auch vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherungsverwahrung nichts zu spüren. Die Anstalt praktiziert weiterhin die „Kleingruppenisolation“; die an Wochenenden, Feiertagen, Brückentagen besonders deutlich und für viele bedrückend spürbar wird, denn sie werden sich selbst überlassen, können zwar für 3 ½ Stunden in den Hof oder für diese Zeitdauer auch einander auf den Stationen besuchen gehen (das heißt, ein/e Vollzugsbeamter/in schließt die Türe auf und gleich wieder zu), außerhalb dieser 3 ½ Stunden wird man jedoch lediglich auf der eigenen Station verwahrt.

Die rechtliche Situation hinter Gittern

Über die unzähligen Gerichtsverfahren anderer Untergebrachter und meine eigenen habe ich seit 2013 ausführlich berichtet; man wird regelrecht dazu gezwungen, selbst so etwas wie Pfefferminzöl vor Gericht einzuklagen. In dutzenden Verfahren habe ich gegen die Anstalt obsiegt, letztlich erweisen sich die Bediensteten jedoch als ziemlich resistent und machen einfach weiter, als ob Gesetze für sie nicht gelten würden.

Erst vor wenigen Tagen gewann – mal wieder – ein Verwahrter gegen die Anstalt vor Gericht. Auf Seite 9 der Hausordnung der SV-Anstalt wird ausgeführt, dass die Untergebrachten „verpflichtet“ seien, an der Stationsversammlung eines jeden ersten Mittwochs im Monat teilzunehmen. Im Falle der Verweigerung der Teilnahme wird die Möglichkeit eines „Stationsumschlusses“ verboten.
Unter „Stationsumschluss“ wird in der Praxis die Möglichkeit verstanden, von der eigenen Station, auf der man lebt, auch „Kleingruppen-Isolation“ genannt, auf eine der übrigen drei Stationen der SV-Anstalt zu wechseln, um dort für mehrere Stunden andere Mitgefangene zu besuchen, mit ihnen zu sprechen, zu spielen, gesellig beisammen zu sein. Mit Menschen, die man mitunter viele Jahre, einige sogar seit Jahrzehnten aus der Zeit der vorangegangenen Strafhaft kennt. Wie oben beschrieben ist insbesondere an Wochenenden die Situation besonders beengend; für jene, die dann vom „Stationsumschluss“ ausgeschlossen sind, gerät das Leben zur international geächteten völligen Kleingruppenisolation.

Mit Beschluss vom 29.6.2017 (Az.: 13 StVK 130/17) erklärte das Landgericht Freiburg die Praxis, solche „Stationsumschlüsse“ zu verbieten, wenn man nicht an besagter Stationsversammlung teilnehme, für rechtswidrig, d.h. nur weil ein Insasse nicht an der Stationsversammlung teilnehme, dürfe sein Recht aus § 21 Abs. 2 JVollzGB-5 auf Bewegung innerhalb der Einrichtung nicht eingeschränkt werden. Es handele sich um eine unzulässige, vom Gericht nicht vorgesehene Bestrafung.

Von einem Leben, welches dem in Freiheit „angeglichen“ sein soll, eine der zentralen Forderungen der BVerfG in seinen Urteilen von 2004 und 2011 kann aus Sicht der Mehrzahl der Verwahrten nicht einmal im Ansatz gesprochen werden. So werden diese systematisch von den modernen Medien fern gehalten. Internetzugang? Verboten! Smartphones oder Tablets? Verboten!

Bargeldbesitz? Verboten! Freie Bewegung innerhalb der Einrichtung? Strengstens verboten! Die Möglichkeit der Teilnahme an Wandergruppen oder Ausflüge in Museen? Keine Angebote vorgesehen!

Eigene Gesprächsgruppen für die Verwahrten mit ehrenamtlichen BetreuerInnen? Gibt es nicht!

Selbst sich anrufen zu lassen ist verboten (in dieses Thema kommt aktuell lediglich deshalb Bewegung, weil ich gegen das Verbot erfolgreich vor Gericht gezogen bin)!

Vollzugslockerungen

Eine der wenigen substantiellen Verbesserungen seit der Gesetzesreform von 2013 stellt der Rechtsanspruch auf Ausführungen dar. Je nach Einstufung durch die Anstalt dürfen die Verwahrten in Begleitung einer/s Psychologen/in, Sozialarbeiter/in, oder aber gefesselt, von bis zu drei Wärtern bewacht, mindestens vier Mal im Jahr die Haftanstalt für einige Stunden verlassen. Für einen Spaziergang, zum einkaufen, oder um Angehörige oder Freunde zu besuchen.

Auch hier kommt es jedoch mitunter zu Dramen, denn es kann passieren, dass frühmorgens Ausführungen gestrichen werden, wenn Personalmangel herrscht (eine Praxis, die das Landgericht für rechtswidrig erklärte, aber wie das so ist mit Gerichtsentscheidungen: Die ergehen im Nachhinein, Monate später).
In absoluten Einzelfällen werden Verwahrte auch in den sogenannten Freigang verlegt, dies geschieht jedoch erst dann, wenn die Freilassung unmittelbar absehbar ist, Stellungnahmen von Gericht, Staatsanwaltschaft und insbesondere die Bewilligung des Justizministeriums eingeholt wurde. Der Freigang soll die Betreffenden auf das Leben in Freiheit „vorbereiten“.

Die Perspektive auf Freilassung

Nun ist sicherlich das Allerwichtigste, zeitnah wieder in Freiheit zu gelangen, hat doch das BVerfG schon am 4. Mai 2011 entschieden, der Vollzug der Verwahrung solle so kurz als möglich andauern. In der Praxis regiert jedoch die Maxime: „So lange als nur irgendwie möglich!“.

Erst vor wenigen Tagen hat ein Langzeitverwahrter, der mittlerweile über 10 Jahre in der SV zubringt, seinen Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Freiburg erhalten. Maßgeblich wurde die Entscheidung damit begründet, er habe sich therapeutischen Maßnahmen während der Zeit der Verwahrung widersetzt. Er sei „gestört“, außerdem „gefährlich für die Allgemeinheit“.

Aber auch jene, die sich eifrig an jeder nur angebotenen Maßnahme beteiligen, sitzen hier Jahr um Jahr um Jahr. Und so sterben hier mehr oder weniger regelmäßig Insassen, der letzte Blick, den sie zu Lebzeiten machen, geht auf das vergitterte Fenster.

Die Gutachten

Entscheidungen wie die vorgenannte im Fall des Langzeitverwahrten fußen auf psychiatrischen (seltener: psychologischen) Sachverständigengutachten. Der oder die Sachverständige liest die Vorgutachten, die Gefangenenakten und die zahlreichen Vermerke des Personals und unterhält sich dann über mehrere Stunden mit dem Insassen.
Vielleicht wendet er/sie noch statistische Prognoseverfahren an, um dann am Ende zu einer „Gefährlichkeits-/ bzw. Sozialprognose“ zu gelangen. Diese fällt in aller Regel – wenig überraschend – zu Lasten der Insassen aus, d.h. diese werden als „schwer persönlichkeitsgestört“ und vor allem als „gefährlich“ für die Allgemeinheit klassifiziert.

Dabei agieren die GutachterInnen wie moderne „Halbgötter“ (Dr. Oelers, a.a.O.; S. 171) und gelten nicht umsonst als die „Schreibtischtäter des 21. Jahrhunderts“ (Dr. Oelers, a.a.O.). Denn selbst zumindest in Justizkreisen angesehene Psychiater wie Professor Nedopil (ehemaliger Leiter der Klinik für Psychiatrie der Ludwig-Maximilians-Universität München) räumen ganz offen ein, dass die „Zahl der falsch-positiv Begutachtungen (…) in Deutschland etwa 60 bis 70 % betrage (a.a.O., Seite 187/188).

Was meint nun dieses auf den ersten Blick so unverständlich-kryptische „falsch-positiv“? Wenn Sachverständige über einen Insassen eine Prognose abgeben, so kann diese positiv oder negativ sein.
„Positiv“ meint in diesem Zusammenhang, es wird künftige Straffälligkeit vorhergesagt. „Negativ“ bedeutet, es wird künftige Straffälligkeit für ausgeschlossen erachtet. Wer nun „falsch-positiv“ begutachtet wurde, dem wird bescheinigt, er würde wieder Straftaten begehen, obwohl er, hätte man ihn denn entlassen, gerade nicht mehr straffällig geworden wäre. Das Gegenbeispiel sind die „falsch-negativ“ Begutachteten, d.h. jene, denen fälschlich attestiert wurde, mutmaßlich keine Taten mehr zu begehen, die dann in Freiheit gelangt, dennoch wieder straffällig werden (bei Sicherungsverwahrten liegt diese Rate bei rund 1 %).

Aber der „falsch-positiv“ Begutachtete bekommt keinerlei Chance, diese (falsche) Prognose zu widerlegen, er verbleibt dauerhaft in Haft.
Weshalb KritikerInnen die forensischen Gutachten mit „astrologischen Prognosen“ (Dr. Minkendorfer, ehemaliger Gefängnisdirekter, a.a.O., S. 35) gleichsetzen, oder sie mit einem „Blick in die Glaskugel der Wahrsagerin“ (Dr. Zihlmann, Rechtsanwalt, a.a.O., S. 170) vergleichen.

Der Ausblick

Bei der unbeschränkten Haftdauer des Maßnahmevollzuges handele es sich um „schwerste psychische Folter“. Das sagt nicht etwa ein inhaftierter Betroffener, auch wenn viele von ihnen diesen Satz unterschreiben würden, sondern diese Bewertung stammt von dem schon oben zitierten Privatdozenten Dr. Kreissl, einem Kriminalsoziologen und CEO des „Vienna Centre für Social Security“ (http/www.vicesse.at). Gefährlichkeit ist auch keine psychiatrische Diagnose, sondern nichts anderes als ein soziales Konstrukt. Wer deshalb behauptet, „kriminelles“ Verhalten zuverlässig voraussagen zu können, überhebt sich selbst (Dr. Zihlmann spricht in diesem Zusammenhang von „Hybris“, a.a.O., S. 170). Die Gesellschaft entsorgt tausende Menschen in Deutschland, der Schweiz, Österreich und anderen Staaten in „Endlagerstätten“, wobei die Pointe dieses Randbereichs eines Randbereichs darin liegt, dass alle Insassen ihre Haftstrafen längst verbüßt haben, d.h. die ihnen von Gerichten zugemessene „Tatschuld“ ist ausgeglichen, durch die Strafen verbüßt.

Die in den Gefängnissen tätigen Bediensteten, die Richterinnen und Richter an den Gerichten, nicht zuletzt aber auch und gerade die forensischen GutachterInnen, sie alle stellen sich in den Dienst einer sich technokratisch organisierenden Wegsperrmaschinerie des feindstrafrechtlich verfassten Verwahrvollzugs, sonnen sich – stellenweise auch öffentlich – in der Aura ihrer Macht, lassen sich blenden durch die von ihnen von der Gesellschaft zugeteilten Herrschaftsgewalt (vgl. so auch Dr. Zihlmann, a.a.O., S. 161 ff).

Ja, und so werde ich auch weiterhin aus der Dunkelkammer des Gefängniswesens berichten (müssen): Denn meine eigene Perspektive ist so dunkel wie die der anderen Verwahrten. Ich lehne es ab, mich den ausforschenden therapeutischen Eingriffen zu unterziehen. Ich lehne es ab, mich mit denen, die mir meine Freiheit nehmen, an einen Tisch zu setzen und mit ihnen zu essen. Ich lehne es ab, andere Insassen beim Personal zur denunzierenden Kenntnis zu bringen. Ich lehne es ab, mich mit GutachterInnen an einen Tisch zu setzen, die doch nur, als „moderne Schamanen“ (Dr. Zihlmann, a.a.O., S. 163) agieren, und genauso „treffsicher“ würfeln könnten, wobei zu würfeln wahrscheinlich sogar bessere Ergebnisse bringen würde.

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
https://freedomforthomas.wordpress.com

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die Sicherungsverwahrung ist eine Strafe für ein nichtbegangenes Verbrechen!