Brandstiftung am Dienstwagen: Soldat haftet bei unerlaubter Privatfahrt

Erstveröffentlicht: 
30.10.2014

Ein Soldat muss für durch Brandstiftung verursachte Schäden an einem Dienstfahrzeug einstehen, wenn er dieses unerlaubt privat genutzt hat. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

 

Der Kläger ist Stabsunteroffizier der Bundeswehr mit Standort in Berlin. Im Juli 2012 erhielt er für die Teilnahme an einem Lehrgang ein Dienstfahrzeug mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug „Bundeswehr“ zugeteilt. Privatfahrten waren nicht gestattet. Gleichwohl fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug für private Zwecke nach Berlin. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2012 wurde auf den in Berlin-Neukölln geparkten Wagen ein Brandanschlag verübt; es entstand ein Schaden in Höhe von fast 12.000,- Euro. Täter konnten nicht ermittelt werden. Gegen die ihm gegenüber erhobene Schadensersatzforderung hatte der Kläger geltend gemacht, der Schaden sei durch besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf außer Betracht zu bleibende Umstände entstanden.

Dem folgte die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht und wies die Klage ab. Der Kläger müsse den entstandenen Schaden ersetzen, weil er vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe und hierdurch ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Der Schadenseintritt sei nicht unvorhersehbar oder komplett unwahrscheinlich gewesen, weil es bekanntermaßen in Berlin seit mehreren Jahren häufig zu Autobrandstiftungen - vermehrt an Behördenfahrzeugen - gekommen sei. Es sei schon kaum vorstellbar, dass der Kläger hiervon nichts mitbekommen habe solle; letztlich könne dies aber dahinstehen, da sich das Verschulden nur auf die Pflichtverletzung selbst, nicht aber auf deren Folgen beziehen müsse. Wäre die Fahrt genehmigt worden, wäre er auf die seit Jahren bestehende Anweisung hingewiesen worden, Bundeswehrfahrzeuge jedenfalls über Nacht nur auf bewachten Behördenparkplätzen abzustellen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Urteil der 36. Kammer vom 25. September 2014 (VG 36 K 232.13)

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