Innenministerium liefert Details zur Ausweitung der Videoüberwachung an Bahnhöfen, “Gefährdungskategorien” bleiben indes geheim

Freiwillige Überwachung auf grüner Fläche im Projekt “Automatisierte Detektion interventionsbedürftiger Situationen durch Klassifizierung visueller Muster” (ADIS)
Erstveröffentlicht: 
16.10.2013

Von Matthias Monroy

 

Das Bundesministerium des Innern (BMI) und die Deutsche Bahn AG haben eine Grundsatzvereinbarung für den Ausbau und die Modernisierung der Videoüberwachung an Bahnhöfen abgeschlossen. Das hatten die beiden Beteiligten bereits Anfang September in einer Pressemitteilung bekanntgegeben. Demnach sollen in den kommenden sechs Jahren “rund 36 Millionen Euro in das gemeinsame Programm fließen”. Darüber hinaus würden weitere Mittel von etwa 24 Millionen Euro von der Bahn in die Weiterentwicklung der sogenannten “3-S-Zentralen” (“Sicherheit, Sauberkeit und Service”) investiert.

 

Nach Angaben der Bundesregierung betreibt die DB AG bundesweit rund 5.700 Personenbahnhöfe, von denen derzeit 495 Bahnhöfe mit rund 3.800 Videokameras ausgestattet sind. An 141 Bahnhöfen würden die Videobilder aufgezeichnet. Für mehr Details hatte der Abgeordnete Jan Korte beim Innenministerium nachgefragt, und wie in letzter Zeit immer häufiger werden wichtige Angaben geheim gehalten.

 

Zunächst wird mitgeteilt, dass die zuständige Bundespolizei “regelmäßig und/oder anlassbezogen konzeptionelle Grundüberlegungen” anstellt und daraus Überwachungskonzepte anfertigt. Die Bahnhöfe werden dazu in drei “Gefährdungskategorien” eingeteilt. Grundlage seien unter anderem “die aktuelle Sicherheitslage, polizeiliche Lageerkenntnisse sowie die Bedeutung des jeweiligen Bahnhofes”. Welche Bahnhöfe jedoch in welche Risikoklasse eingestuft wurden, soll selbst den Abgeordneten verborgen bleiben. Die Begründung ist hanebüchen:

 

In der Zuordnung der einzelnen Bahnhöfe zu Gefährdungskategorien spiegeln sich Methoden der polizeilichen Lagebewertung, Erkenntnisstand und Strategie der Schutzmaßnahmen der Bundespolizei wider. Hieraus lassen sich Rückschlüsse auf das Schadenspotential an den einzelnen Bahnhöfen, den Schutzstandards sowie die konkreten Schutzmaßnahmen der Bundespolizei ziehen. Potentiellen Tätern wird es erleichtert, Anschlagsziel und -ort so zu planen, dass
größtmöglicher Schaden angerichtet wird, und gleichzeitig die Schutzmaßnahmen wirksam zu unterlaufen sowie ihr Entdeckungsrisiko zu minimieren. Eine Offenlegung würde die Arbeit der Bundespolizei hier nachhaltig infrage stellen.

 

 

Welche Bahnhöfe nun in den Genuss aufgerüsteter Videoüberwachung kommen sollen, steht angeblich noch nicht fest. Die geheimgehaltene Gefährdungseinschätzung ist hierfür ebenso von Belang wie “technische Machbarkeit, erforderliches Finanzvolumen, Status Quo der dortigen Bestandstechnik (sofern vorhanden)”.

 

Die Videoüberwachungstechnik in den Bahnhöfen wird grundsätzlich von der Bundespolizei und der DB AG gemeinsam genutzt. Die Kosten für die Anschaffung von Kameras werden dabei normalerweise durch die DB AG übernommen. Seitens der Bundespolizei bereitgestellte Mittel dienen laut dem Innenministerium vor allem der Aufzeichnung von Bildern sowie einer “Ertüchtigung der vorhandenen Leitstellen”. Hiermit sind wohl die “3-S-Zentralen” gemeint. Bestätigt wird in der Antwort übrigens auch, dass die Bundespolizei manchmal “besondere Mittel zur Audiodatenerhebung” einsetzt.

 

Die Bundespolizei nutzt an Bahnanlagen angeblich keine Technik zur Verhaltenserkennung. In der Antwort auf die Anfrage müsste an dieser Stelle jedoch ein “noch nicht” stehen, denn entsprechende Projekte werden längst beforscht und sind bereits testweise an Bahnhöfen, Flughäfen und Universitäten installiert worden. Viele davon werden im Rahmen der Verbundforschung “Mustererkennung” vom Forschungsministerium finanziert.

 

Im Vorhaben “Automatische Situationseinschätzung für ereignisgesteuerte Videoüberwachung” (ASEV) wird eine Plattform entwickelt, die einen Alarm auslöst wenn “Personen, Gegenstände, Flugzeuge oder Fahrzeuge sich außerhalb des ihnen erlaubten Bereiches aufhalten”. Die “Analyse von Personenbewegungen an Flughäfen mittels zeitlich rückwärts- und vorwärtsgerichteter Videodatenströme” (APFeL) will Verfahren entwickeln, “auffällig erscheinende Personen” auf Bildschirmen zu markieren und dann automatisiert “über mehrere Kameras hinweg” verfolgen. APFeL verspricht überdies, durch einen Abgleich mit “typischen Bewegungsmustern” Prognosen für das zukünftige Verhalten der Überwachten zu erstellen. “Potenzielle Gefährdungssituationen” sollen im Projekt “Verteilte, vernetzte Kamerasysteme zur in situ-Erkennung personeninduzierter Gefahrensituationen” (CAMINSENS) aufgespürt werden. Das Projekt “Automatisierte Detektion interventionsbedürftiger Situationen durch Klassifizierung visueller Muster” (ADIS) wird für den Einsatz an Bahnhöfen entwickelt. Dadurch sollen Zonen entstehen für jene NutzerInnen des öffentlichen Raums, die ausdrücklich überwacht werden wollen.

 

In der nun vorliegenden Antwort heißt es, die beforschten Projekte seien “grundsätzlich geeignet [...], die eingesetzten Sicherheitskräfte bei ihrer Arbeit zu unterstützen”. Im übrigen würde die Videoüberwachung und die Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum eine “präventive Wirkung” entfalten.

Behauptet wird, Videoaufzeichnungen könnten wesentlich zur Aufklärung von Straftaten beitragen und würden dadurch “potentielle Straftäter von Gewalttaten abschrecken”. Die Reisenden sind nach Auffassung der Behörden dankbar für die Überwachung:

 

Darüber hinaus trägt die sichtbare Verwendung von Videotechnik zu einer Steigerung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung bei. Insofern ist die moderate, unter anderem auf polizeilichen Lageerkenntnissen beruhende, und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Aspekte vorgenommene Verwendung von Videotechnik notwendig, nützlich und verhältnismäßig.

 

Einen Beweis bleibt das Ministerium aber schuldig und gibt dies sogar selbst zu. Am Ende der Antworten heisst es:

 

Ob die Verwendung von Videotechnik, andere Maßnahmen oder die sichtbare Präsenz von Polizeibeamten zur Verhinderung einer Straftat jedoch beigetragen hat, lässt sich nicht ermitteln.