NPD-Mitglied Sascha Wagner zu Recht aus Kreisrechtsausschuss abberufen

Sascha Wagner

Seit der letzten Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz ist Sascha Wagner Mitglied im Kreistag Südwestpfalz. Dem zufolge wurde er 2009 in den Kreisrechtsauschuß gewählt. Am 18. Juni 2012 hat der Kreistag beschlossen, Wagner aus dem Kreisrechtsausschuß abzuberufen. Dagegen hatte Wagner vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Die mündliche Versammlung fand heute in Neustadt an der Weinstraße statt. Im Schlepp hatte er Markus Walter, der den ganzen Morgen über die NPD KPV Seite auf Facebook von der Verhandlung berichtet hat. Auf der Heimfahrt hat Walter noch getwittert: „Heute wird ein neues Stück Rechtsgeschichte der brd geschrieben. Mehr auf der Seite der KPV Deutschland in facebook.“ (original Walter)

 

Da hat er wohl die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Kurz vor 16 Uhr hat das Verwaltungsgericht dann folgende Presseerklärung veröffentlicht:

 

„Pressemitteilung Nr. 7/13 NPD-Mitglied zu Recht aus Kreisausrechtsausschuss abberufen

NPD-Mitglied zu Recht aus Kreisrechtsausschuss abberufen

 

Die Entscheidung des Kreistages des Landkreises Südwestpfalz, eines seiner Mitglieder, das der NPD angehört, als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises Südwestpfalz abzuberufen, war rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

 Der Kläger ist Mitglied in der NPD. Seit Juli 2009 gehört er dem Kreistag des Südwestpfalzkreises an, der aus 42 Mitgliedern besteht. Im August 2009 wählte ihn der Kreistag als Beisitzer in den Kreisrechtsausschuss des Landkreises Südwestpfalz. Der Kreisrechtsausschuss ist zuständig für Widersprüche gegen Entscheidungen des Landkreises und ihm angehörender  (Verbands-) Gemeinden und besteht aus dem Landrat bzw. seinem Vertreter sowie zwei Beisitzern. Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt und kann von jedem nach dem Kommunalwahlgesetz wählbaren Bürger ausgeübt werden.


In der Sitzung des Kreistages am 18. Juni 2012 beschloss der Kreistag des Landkreises Südwestpfalz nach Anhörung des Klägers die Abberufung des Klägers als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss. Zur Begründung führte der Kreistag aus, der Kläger habe seine Amtspflichten gröblich verletzt. Er habe gegen die allgemeine Treuepflicht verstoßen, indem er  mehrmals nachhaltig die Verwaltungsabläufe gestört habe. Das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Kreisrechtsausschusses seien durch die Mitwirkung des Klägers als Beisitzer in erheblichem Maße gefährdet.


 Der Kläger hat im September 2012 Klage gegen die Abberufung als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss erhoben. Eine gröbliche Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss habe der Kreistag nicht dargelegt, sie sei auch nicht ersichtlich. Tatsächlich sei allein seine Mitgliedschaft in der NPD der eigentliche Grund für seine Abwahl gewesen. Die NPD sei aber keine verbotene Partei.


Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Entscheidung des Kreistages, den Kläger als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss abzuberufen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sei ein Beisitzer von seinem Amt abzuberufen, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Dies sei hier der Fall. Ein Beisitzer im Kreisrechtsausschuss übe ein Ehrenamt aus und unterliege deshalb gegenüber dem Landkreis einer besonderen Treuepflicht. Der Kreisrechtsausschuss sei weisungsunabhängig und überprüfe das vom Bürger beanstandete Verhalten der Verwaltung auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit. Insofern übe er hoheitliche Gewalt aus. Die Stellung des von Weisungen des Landkreises unabhängigen Beisitzers des Rechtsausschusses sei derjenigen eines ehrenamtlichen Richters angenähert. Dieser unterliege jedoch einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Da der Beisitzer dasselbe Stimmrecht wie der vorsitzende Landrat bzw. dessen Vertreter habe, dieser aber die Gewähr dafür bieten müsse,  für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, müsse dies ebenso für die Beisitzer gelten. Der Kläger biete diese Gewähr aber nicht. Er sei langjähriges Mitglied in der NPD, einer rechtsextremen Partei, und  nehme dort eine herausgehobene Funktion wahr. So gehöre er als NPD-Mitglied dem Kreistag des Landkreises Südwestpfalz. Er trete als Organisator rechtsextremistischer Demonstrationen und Veranstaltungen in Erscheinung und berichte auf den Seiten des NPD-Kreisverbandes Westpfalz und der „Pfalzstimme“, deren Herausgeber er sei, über aktuelle politische Themen und Veranstaltungen der NPD sowie anderer rechtsextremistischer Organisationen. Bei Kundgebungen verunglimpfe er die Bundesrepublik öffentlich als „Bananenrepublik“, „BRD-Regime“ und „Besatzer-Regime“.


 Zwar habe es bisher keine aktenkundigen Beanstandungen aufgrund seines Verhaltens in Sitzungen  des Kreisrechtsausschusses gegeben. Jedoch stelle auch ein außeramtliches Verhalten eines Beisitzers eine Amtspflichtverletzung dar, wenn durch dessen gezeigtes Verhalten sein Ansehen in einem solchen Maße erschüttert werde, dass seine Vertrauenswürdigkeit ausgeschlossen werde.  Davon sei hier auszugehen. Der Kläger habe mehrfach mit E-Mails die Betriebsabläufe in der Kreisverwaltung  gestört, um Arbeitskraft zu binden und zu provozieren. Ferner habe der Kläger einen Beitrag in der „Pfalzstimme“ verfasst („NPD legt Bürokratie in der Südwestpfalz lahm“), in dem er seine negative Einstellung zur Kreisverwaltung eindeutig zu erkennen gegeben habe. Mit diesem Artikel habe er ebenfalls gegen die Treuepflicht verstoßen. Es sei aufgrund einer Gesamtschau nicht anzunehmen, dass der Kläger seiner Aufgabe im Rechtsausschuss unvoreingenommen (z.B. Ausländer betreffend) und offen für unterschiedliche Auffassungen und Überzeugungen nachzukommen vermöge. Das Ansehen des Rechtsausschusses als von Weisungen unabhängiges Kontrollorgan bei der Kreisverwaltung sei daher in hohem Maße gefährdet.


Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

 

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28. Januar 2013 - 3 K 845/12.NW -