Wer auf Demonstrationen für Beschallung sorgt, muss die Inhalte sorgfältig auswählen. Sonst landet er womöglich auf der Anklagebank. Das Amtsgericht Freiburg verurteilte gestern einen Demonstranten wegen Polizistenbeleidigung. Der Mann hatte auf einer Kundgebung ein Punklied abgespielt, in dessen Refrain “Wir wollen keine Bullenschweine” gesungen wird.
Die Verteidigerin des Mannes brachte natürlich die Meinungsfreiheit ins Spiel. Und außerdem den bekannten Umstand, dass Kollektivbeleidigungen in Deutschland nicht strafbar sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1994 klargestellt, und zwar für den Ausspruch “Soldaten sind Mörder”.
Was eine Kollektivbeleidigung ist, darüber kann man allerdings streiten. Gerade dann, wenn sich wie in Freiburg ein Polizeibeamter durch die Aussage persönlich angegriffen fühlt. Der Beamte hatte den Refrain gehört und den Demonstranten wegen Beleidigung angezeigt.
Der Strafrichter sah es so, wie man es schon aus diversen ACAB-Entscheidungen kennt. An sich ist die Aussage zwar erlaubt, da sie sich gegen ein Kollektiv richtet. Aber das gilt nicht in Gegenwart von real existierenden Polizeibeamten, welche die Äußerung wahrnehmen und auf sich persönlich beziehen können.
Das ist natürlich reichlich haarspalterisch. Eine allgemeine Aussage wird nach dieser Auffassung nur dadurch zur personenbezogenen Aussage, weil die möglichen Adressaten sie – entgegen dem Wortlaut – persönlich nehmen. Wieso aber ein Missverständnis Dritter zu einer Strafbarkeit bei demjenigen führt, der für die an sich legale Aussage verantwortlich ist, lässt sich kaum nachvollziehbar begründen.
Hier ist mit Händen greifbar, wie Richter vom Ergebnis her denken. Es kann doch nicht sein, dass Polizisten mit so was konfrontiert werden dürfen. Also ist es auch verboten. Eine Begründung lässt sich dann schon finden – auch wenn sie reichlich pseudo ist.