Emails: Beschlagnahmung erleichtert

Erstveröffentlicht: 
13.05.2009

Ein kürzlich gefasster Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) schränkt den Schutz privater E-Mails erheblich ein.

 

Bereits im März wurde diesbezüglich ein Urteil gefällt, das allerdings erst jetzt an die Öffentlichkeit gelangte. Der Beschluss der Richter dürfte Datenschützer nicht gerade glücklich machen: Wenn E-Mails beim Provider beschlagnahmt werden, gilt nicht das Fernmeldegeheimnis. Stattdessen müssen sich die Beamten nur an die lockereren Regelungen halten, die auch bei einer Postbeschlagnahmung gelten.

Besonders betroffen von diesem Urteil dürften Nutzer von Freemail-Providern sein; insbesondere diejenigen, die ihre Mails nicht mit Hilfe eines Mailclients abrufen, sondern per Webmail zugreifen, wobei die Mail auf dem Server verbleibt (oder die beim Abrufen per POP3 eine Sicherheitskopie auf dem Mailserver lassen).

Dass E-Mails im Falle eines Tatverdachts von der Polizei beschlagnahmt werden können, ist an sich keineswegs neu. Unsicher war bisher aber, unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Bisher waren die Gerichte diesbezüglich nicht einig; während beispielsweise das Landgericht Hamburg Anfang 2008 zu dem Schluss kam, dass E-Mails dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, kam das Gericht Braunschweig 2006 zu einem ganz anderen Schluss. Die Braunschweiger Richter urteilen, dass es sich bei der Beschlagnahme von E-Mails um eine ganz normale Beschlagnahme handle, wie sie bei Straftaten aller Art möglich ist. "Schließlich sei der Übertragungsvorgang zumindest bei den gelesenen Mails beendet. Der Nutzer habe es jetzt selbst in der Hand, ob er die Nachrichten löschen will."

Das nun getroffene Urteil des BGH bildet eine Art Mittelweg zwischen den beiden zuvor getroffenen Urteilen. Die Postbeschlagnahmung ist, ebenso wie "normale" Beschlagnahmungen, bei Straftaten aller Art zulässig. Bei Briefen, und nun auch bei E-Mails, muss die Durchsicht der Mails aber durch den Richter oder einen Staatsanwalt erfolgen, während bei der normalen Beschlagnahme auch ein einfacher Polizist die Mails auswerten dürfte.

Das letzte Wort ist allerdings in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen. Ein ähnlicher Fall beschäftigt bereits seit 2006 das Bundesverfassungsgericht und wurde bisher noch nicht entschieden. Wann diesbezüglich ein Urteil gefällt wird, ist gerade angesichts der momentanen Häufung von Verfassungsbeschwerden gegen fragwürdige Sicherheitsgesetze unmöglich zu sagen.

Über die Folgen des BGH-Urteils heißt es in der Zeitung taz: "Die neue BGH-Rechtsprechung hat keine Auswirkungen auf die Beschlagnahme von Mails auf den heimischen Computern. Hier gelten weiter die allgemeinen Beschlagnahmeregeln. Und wenn Mails zwischen den Providern abgefangen werden, gilt dies wie bisher als Telekommunikationsüberwachung. Für die Ermittler dürfte aber der Zugriff beim Provider künftig am bequemsten sein." (Annika Kremer)

 

(via taz, thx!)