sicherungsverwahrung: änderungen im vollzug

lebenslänglich

„ängste haben eine immense kraft, die unendlich potenziert werden kann“ - zu aktuellen diskussionen um sicherungsverwahrung und änderungen im vollzug

dies ist eine gekürzte, vorläufige version des textes. eine ausführlichere version wird in unserer demnächst erscheinenden broschüre abgedruckt.

 

what happened?
ende 2009 erklärte der europäische gerichtshof für menschenrechte in straßburg mit einem urteil die in deutschland praktizierte nachträgliche sicherungsverwahrung (SV) für rechtswidrig. kritisiert wurden im wesentlichen zwei punkte: zum einen sei sie in der bisherigen form wie eine zusätzliche strafe anzusehen. zum anderen wurde 1998 die bis dahin geltende höchstdauer von zehn jahren aufgehoben. die sicherungsverwahrung der auf dieser rechtsgrundlage verurteilten straftäter dürfe nicht rückwirkend verlängert werden. dieses urteil wurde im mai 2010 rechtskräftig.
auf grundlage der entscheidung des gerichtshofs für menschenrechte müssen 60-80 sogenannte „altfälle“, bei denen nachträgliche (meist verlängernde) SV beantragt worden wäre entlassen werden. daraufhin entbrannte in deutschland eine hitzige, teils fast panische diskussion über die dadurch entstehende gefahr für die gesellschaft.
die bisher entlassenen werden rund um die uhr von der polizei observiert. auch diese form der überwachung überfordere den staat bei der entlassung aller „altfälle“. zudem wird diskutiert, elektronische fußfesseln als überwachungsmittel zum einsatz zu bringen. auch in der diskussion war immer wieder ein sogenannter „internet-pranger“: die aufenthaltsorte der entlassenen sollten künftig im internet veröffentlicht werden. die bevölkerung habe ein anrecht darauf, zu erfahren, wenn solche täter in ihrer umgebung lebten, so wendt, der chef der deutschen polizeigewerkschaft.
besonders drastisch wandte sich der niedersächsische justizminister bernd busemann (cdu) gegen neue regelungen der SV. er werde sich mit händen und füßen dagegen wehren, dass in seinem bundesland auch nur „ein einziger dieser als gefährlich eingestuften sexualstraftäter“ entlassen werde. perfider weise begab sich busemann am 19.9.2010 zum „kaffeeklatsch“ mit sicherungsverwahrten in die jva celle. seine motivation dabei: „den männern ins gesicht sagen“, dass er ihre erwartungen nicht erfüllen könne und wolle. sein sächsischer kollege jürgen martens (fdp) setzt dagegen auf die einsicht der täter. er hofft, dass sich bis zu einem drittel der verwahrten womöglich freiwillig in den maßregelvollzug einweisen lässt. die übrigen seien durch einen „maßnahmen-mix“ aus fußfessel, führungsaufsicht, aufenthalts- und alkoholverbot unter kontrolle zu bekommen.
der inzwischen erfolgten „einigung“ von cdu und fdp zufolge sollen „psychisch kranke täter“ weiter unter „haftähnlichen bedingungen“ in neu zu gründenden einrichtungen untergebracht werden können. diese sollen aber weder justizvollzugsanstalten noch psychiatrische anstalten sein. in den einrichtungen sollen die insass_innen therapiert werden. zudem sollen alle 18 monate externe gutachter_innen prüfen, ob eine entlassung verantwortbar ist. es handelt sich also um trickserei: wenn die diskutierten häftlinge nicht weiter in haft gehalten werden können, nennen wir es eben anders – hauptsache knast. ein wirklicher unterschied der sicherungsverwahrung zum normalen haftvollzug wird kaum zu erwarten sein. bei den „heimen“ für sicherungsverwahrte wird es sich vermutlich – grob gesagt – um eine verlegung auf einen anderen trakt handeln, auf dem sich der druck zur „resozialisierung“ nochmals potenziert. der menschenrechtsgerichtshof wird sich so vermutlich zufriedener zeigen.
eine genauere definition von „psychisch krank“ oder „gefährlich“ bleibt in den diskussionen fast immer aus. der verweis auf das sexualstrafrecht oder „mord“ reicht aus, um ängste freizusetzen, die jede maßnahme, die sich gegen die gefangenen richtet legitim erscheinen lässt. auch die frage, gegen wen bisher sicherungsverwahrung verhängt wurde und wird bleibt meist aus, auch wenn es naheliegende beispiele gibt: für einen mann, dem bislang lediglich ein tankstellenüberfall am 16. februar 2010 nachgewiesen werden konnte, hat die staatsanwaltschaft im august 2010 eine haftstrafe von achteinhalb jahren und anschließende sicherungsverwahrung beantragt. der staatsanwalt betonte, dass laut dem psychiatrischen gutachten bei dem angeklagten ein hohes rückfallrisiko bestehe und somit weitere straftaten zu erwarten seien. der mann stelle damit eine gefahr für die allgemeinheit dar, die eine sicherungsverwahrung erforderlich mache.
auch dass psychiater_innen in 9 von 10 fällen eine „falsche“ prognose stellen wird zwar hin und wieder erwähnt, scheint aber im schatten der vermeintlichen gefährdung der gesellschaft zu vernachlässigen zu sein.1 wie genau die entscheidungen über den verbleib in SV gefällt werden dürften die wenigsten tatsächlich wissen. verharmlosend wird oft behauptet, die SV sei, obschon der gefangene im gefängnis verbleibe, gar keine strafe, sondern mittel zur sicherung und besserung.
eine in der diskussion nicht auftauchende frage brächte befürworter_innen der knastgesellschaft vermutlich in bedrängnis: ist die tatsache, dass inhaftierte auch nach teilweise 20-30 jahren haft als gefährlich gelten nicht der beweis für das scheitern der institution knast im sinne von sogenannter „resozialisierung“? wird nicht deutlich, dass es lediglich ums strafen geht und „resozialisierung“ eine farce ist? die jetzigen therapiemöglichkeiten und -realitäten und deren offensichtliches scheitern sind nicht gegenstand der diskussion, auch wenn die diskutierte form der sicherungsverwahrung nur im glauben an eine „resozialisierung“ sinn macht. würde dieser glaube aufgegeben sähe die diskussion vermutlich noch finsterer aus. es findet also auch eine verschiebung der relevanten straftheorien statt: die strafe als selbstzweck und vergeltung, vor allem der „schutz der gesellschaft“ wird relevant (siehe straftheorien im artikel warum knastkritik? auf bauluecken.blogport.de), der resozialisierungsgedanke tritt in den hintergrund. einer „entkriminalisierung“ wird von verschiedenen seiten sogar offensiv entgegen getreten. neurowissenschaftliche ansätze und änderungen im strafrecht gehen eine symbiose ein, es findet sich der passende topf zum deckel.

 

sicherungsverwahrung & neurowissenschaften
besonders gruselig, teilweise auch widersprüchlich wird die diskussion um sicherungsverwahrung und haftvollzug, wenn sie von aussagen der hirnforschung ergänzt wird. abweichendes oder „kriminelles“ verhalten wird hier in erster linie mit „charakterlichen defekten“ erklärt. während die strafjustiz gemeinhin davon ausgeht, dass täter_innen sich ändern können, somit also „resozialisierbar“ sind, tragen die auf diese weise in die diskussion getragenen vermeintlichen erkenntnisse zur forderung nach unendlicher haft bei. diese ließe sich konsequenterweise direkt in das urteil des strafprozesses integrieren.
der neuropsychologe thomas elbert von der universität konstanz äußert sich in der süddeutschen zeitung vom 29.8.2010 in einem interview mit dem titel „im killer-modus“:

„Ich war mal in Norwegen, wo alle fischen gehen und habe gefragt, was empfindet ihr dabei? Die Frauen haben geantwortet: Nun, das ist wunderschön in der Natur, so entspannend, der Sonnenaufgang, das Wasser, der Geruch. Die Männer sagten: Wie aufregend, den Fisch da rauszuziehen – wie der zappelt, kämpft, blutet!“

elbert versucht sich in einer naturalisierenden erklärung „schlimmen verhaltens“ und untermalt dies immer wieder mit bildhaften darstellungen diverser „grausamkeiten“. auf die frage nach psychischen störungen als erklärung für gewalt entgegnet er, diese sei ein weit verbreitetes vorurteil. in den untersuchungen seiner projekte in gefängnissen verschiedener länder sei festgestellt worden, dass unter gefängnisinsass_innen erstaunlich wenige psychisch krank seien. stattdessen spricht er vom „leicht formbaren hirn“ in der kindheit und dem umbau der hirnstruktur bei dauerhaftem computerspielen. er diagnostiziert einen brutalisierungseffekt, der menschen zu gewaltbereiten täter_innen mache und geht davon aus, es gebe eine quasi „natürliche“ tötungshemmung, die unter bestimmten voraussetzungen abgebaut werde.
elbert steht mit dieser ansicht nicht allein, sondern für einen trend zur hirnforschung auch in diskursen zum strafvollzug. dieses wechselspiel ist für die sichtweise, die ein längeres wegsperren von immer mehr menschen fordert eine grundlage: wenn menschen für immer weggesperrt gehören, passt das bild des „genetischen defekts“ oder allgemeiner der nicht-therapierbarkeit.
dem (deutschen) strafrecht liegt weitgehend die annahme zugrunde, „dass der mensch innerhalb weiter grenzen in der lage ist, sich bei aller äußerlichen und innerlichen bedingtheit für oder gegen eine handlung einschließlich einer straftat frei zu entscheiden“. „schuldig“ kann danach „nur derjenige werden, der unter ansonsten identischen physischen und psychischen bedingungen allein aufgrund der anstrengung seines sittlichen gewissens anders hätte handeln können, als er es tatsächlich getan hat“.2 die kritik dieser ansicht aus psychologisch-neurowissenschaftlicher sicht sagt, ein fehlverhalten könne nur durch faktoren herbeigeführt werden, die nicht dem_der handelnden zuschreibbar seien. der_die handelnde sei also auch nicht oder nur bedingt verantwortlich zu machen.
die „kriminellen gene“ werden aus psychologischer sichtweise durch eine kombination psychosozialer faktoren ergänzt. eine -wie auch immer hervorgebrachte- defizitäre entwicklung in der kindheit und der jugend oder auch ein „negatives soziales umfeld“ erhöhen demnach die neigung zu gewalt als erwachsener. „risikotheorien“ arbeiten teilweise mit einem cocktail aus biologischen, psychischen und sozialen faktoren, deren ungünstiges zusammenkommen zu einem erhöhten risiko der neigung zu gewalt führten. in jedem fall wird nach gemeinsamkeiten der hirnstrukturen inhaftierter und besonders von „gewaltverbrechern“ gesucht. gemeimsan ist den verschiedenen ansätzen die vorstellung von einer determiniertheit von „verbrecher_innen“ bis zu einem bestimmten grad.
als „hoffnungsversprechende“ lösungsansätze werden beispielsweise „chirurgische und chemische kastration bei sexualstraftätern und stereotaktische hirnoperationen bei gewaltdelinquenten oder auch die genforschung und neurowissenschaftliche studien“3 gepriesen, also „reperaturanleitungen“ für straffällige. aber auch die suche nach möglichkeiten der therapie finden sich noch vereinzelt. dabei darf nicht vergessen werden, dass es menschen gibt, die von diesen konzepten profitieren und somit ein gesteigertes interesse an der etablierung dieser sichtweisen haben: forscher_innen erhalten entsprechende forschungsmittel und planstellen.
die offensichtliche renaissance der neurowissenschaften und der diskurs um fehlende willensfreiheit ist keine neuheit: schon im 19. Jahrhundert entwarf cesare lombroso die individualbiologische lehre vom „geborenen verbrecher“, dem das verbrechen „ins gesicht geschrieben“ sei. lombroso griff dabei auf körperlich ausgerichtete psychologie zurück, die meinte, ein organ der moralität gefunden zu haben. die schädelkunde ging davon aus, dass bestimmte sinne (organe) für mord, raufen oder diebstahl verantwortlich seien. über die genese solcher konzepte im nationalsozialismus und die vernichtenden konsequenzen scheint in den laufenden diskussionen kaum jemand zu sprechen.
die neurowissenschaftliche forschung erkämpft sich momentan einen bedeutenden platz auch in der kriminologie. etablieren sich die von ihr formulierten gedanken in den aktuellen und kommenden diskursen, ist von einer weiteren verschärfung und veränderten interpretation des strafrechts auszugehen. wenn doch die betroffenen menschen „opfer ihrer hirnstruktur“ sind, sollte mensch sie etwa gar nicht mehr einsperren? sicherlich werden die gezogenen schlüsse andere sein.
die verschiedenen ansätze und ihre mischformen verschwimmen im öffentlichen diskurs zu einem unübersichtlichen und extrem verkürzten brei. die mediengerecht aufbereiteten darstellungen der erkenntnisse besitzen eine hohe suggestivkraft, einen tatsächlichen klärungsbedarf gibt es allerdings kaum.

 

aneignung der stimmen betroffener
in der momentanten diskussion – wie in den meisten, die knast zum gegenstand haben – stehen sexualstraftäter und „mörder“ im mittelpunkt.
oft wird davon geredet, die auf ihren „opferstatus“ reduzierten betroffenen in den vordergrund stellen zu wollen. wie dies genau geschehen soll kommt so gut wie nie zur sprache. genauso wenig wird sich tatsächlich mit den betroffenen sexualisierter gewalt ernsthaft auseinander gesetzt. es wird einerseits von den „opfern“ gesprochen, andererseits würde vermutlich niemand auf die idee kommen, diese an einer entscheidung über glücken oder misslingen einer „resozialisierung teilhaben zu lassen. dafür sind nach wie vor psychiater_innen verantwortlich. dies macht die absurdität des sprechens über „die opfer“ deutlich. es handelt sich um eine kollektive aneignung und instrumentalisierung der stimmen betroffener.4 sexualisierte gewalt wird auf vergehen gegen bestimmte parapraphen, also „straftaten“ und den bruch des gesetzes herunter gebrochen. das bürgerliche strafrecht aber ist nicht nur in hinsicht auf sexualisierte gewalt alles andere als emanzipatorisch und wird es auch nicht werden. im gegenteil wird gerade in der debatte um die sicherungsverwahrung die realität sexualisierter gewalt relativiert. gesprochen wird lediglich über dämonisierte einzeltäter, die als „die anderen“ gelten. eine thematisierung der normalität von sexismus und gewalt gegen nicht-männer bzw. eine hinterfragung des dominanten heteronormativen bildes ist in einer auf diesen patriarchalen hierarchien basierenden gesellschaft selbstverständlich nicht erwünscht. die alltägliche gewalt in familie, ehe, beziehungen und freundschaften kommt in den diskussionen nicht vor. es geht um „einzelne triebtäter“, in diesem fall 18 entlassene männer, die eine nicht einzuschätzende gefahr für die gesellschaft darstellten.
uns geht es hier nicht darum, täter in schutz zu nehmen, sondern deutlich zu machen, dass eben die normen jener gesellschaft, die hier geschützt werden soll für die normalität von sexistischer und sexualisierter gewalt verantwortlich sind. die mehrheit derer, die diese gewalt täglich ausüben, bleibt dabei hinter den als sexualstraftäter angeprangerten unsichtbar. fälle sexualisierter gewalt, die vor gericht kommen, werden losgelöst vom gesellschaftlichen kontext und konsens der normalität von sexismus und sexualisierter gewalt behandelt. diejenigen, welche diese normalität schaffen und von ihr profitieren werden dabei jeglicher verantwortung enthoben.
die frage, ob es die richtige entscheidung ist, alle täter wegzusperren, bekommt so eine völlig neue dimension. sie kann nur dadurch beantwortet werden, sich tatsächlich mit der thematik zu befassen. gerade in gerichtsverfahren ist es die regel, dass betroffenen die wahrnehmung abgesprochen wird. antisexistische praxis muss die bedürfnisse von betroffenen ins zentrum der aufmerksamkeit stellen. diese bedürfnisse können verschiedene konsequenzen für einen praktischen umgang auch mit tätern haben. wir müssen uns fragen, wie wir mit der realität sexualisierter gewalt umgehen und somit auch, wie wir uns einen umgang mit ausübenden sexistischer machtverhältnisse und gewalt vorstellen, ohne „uns“ selbst dabei als teil dieser verhältnisse auszuklammern.
dabei wollen wir nicht behaupten, ein fertiges konzept zu haben wie es apologet_innen des knastsystems tun, wohl aber, dass wir knast nicht als teil der lösung betrachten.
„resozialisierung“, also eine gedachte „wiedereingliederung“ macht menschen nicht weniger gefährlich, sondern blockiert in vielen fällen eine tatsächliche auseinandersetzung mit sexualisierter gewalt. „resozialisiert“ wird ja eben in eine gesellschaft, die diese auseinandersetzung nicht führt. dies heißt nicht, dass wir therapien, die ja teil von „resozialisierungsmaßnahmen“ sein können, grundsätzlich immer ablehnen – allerdings den rahmen der „resozialisierung“, der vorgibt, mit einer anpassung an die gesellschaftliche „norm“ sei etwas erreicht. was hier geschieht ist eine offensive vermeidung der diskussion der normalität in dieser gesellschaft. genannte „einzeltäter“ sind teil dieser normalität, stehen nicht außerhalb derselben.

(siehe dazu auch text: warum knastkritik? auf bauluecken.blogsport.de)

 

lückenhafte aussichten
folgende einschätzungen der „initiative für eine gesellschaft ohne knäste“ von 1992 haben für uns nach wie vor relevanz:

„[…] mitspielen heißt beim behandlungsvollzug die zusammenarbeit mit psychologInnen und sozialarbeiterInnen, heißt teilnehmen an gruppen- und einzelgesprächen. dabei müssen die gefangenen über ihre probleme, schwierigkeiten, usw. reden, wobei ‚offenheit‘ eine kategorie ist, an der die behandlungswilligkeit gemessen wird. diese psycho-knastangestellten sollen zu bezugspersonen werden, zu vater und mutter, zum arzt, zu allem. dazu benutzen sie das ganze spektrum des psychologischen handwerkszeugs von rollenspielen über gesprächstherapie bis hin zur gestalttherapie, usw. ziel des ganzen ist es, den bullen, den richter, das ganze system in dein herz, deine seele aufzunehmen. daneben existieren weiterhin der gewalttätige und brutale charakter des knastes, der mit den neuen bauten sogar noch verstärkt und rationalisiert wird.
hochsicherheitstrakte im knast sind orte des totalen zugriffs auf einzelne gefangene. in der praxis oder ‚nur‘ als abschreckende drohung sollen sie orte der aktiven verhaltensänderung sein. sie sind das bauliche pendant zur sicherungsverwahrung, die es ermöglicht, daneben – mittels des unbestimmten strafmaßes – die zeit als druckmittel gegen kämpfende gefangenen einzusetzen, speziell gefangenen, die keiner lebenslangen haftstrafe unterliegen.
wir hoffen deutlich machen zu können, warum innerhalb des knastsystems der sicherungsverwahrung eine zentrale bedeutung zukommt. der kampf gegen das knastsystem benötigt das wissen über alle formen der zurichtung, denen die menschen dort ‚drinnen‘ unterworfen sind.
unserer meinung nach gehören die forderungen nach abschaffung der hochsicherheitstrakte/sonderhaftbedingungen und sicherungsverwahrung/lebenslang zusammen. während es gegen die isolationshaft und die hochsicherheitstrakte eine relativ kontinuierliche widerstandslinie gibt, ist es um die sicherungsverwahrung nur zweimal lauter geworden. beide male sollten politische gefangene mit ihr bedroht werden.“5

die aktuellen diskurse zu sicherungsverwahrung und dem umgang mit häftlingen sind geprägt von einer gesteigerten punitivität, pathologisierungen von häftlingen, dramatisierung und skandalisierung von „kriminalität“, forderungen nach vergeltung, schuldausgleich und rache durch einsperren. der noch in den 1960ern und 1970ern prägende anspruch an „resozialisierung“ wird quasi inexistent. uns geht es dabei nicht um den appell an jenen anspruch, da wir nicht an einen „guten“ knast glauben. uns ist es wichtig, aktuelle repressive tendenzen wahrzunehmen und diesen entgegen zu treten. dies kann für uns allerdings nicht heißen, „fehler“ und „skandale“ aufzudecken. das problem ist das system des strafens und die gesellschaftlichen zustände, die dies immer wieder hervorbringen.
die sicherungsverwahrung wird momentan zum dritten strang des strafsystems der brd neben dem straf- und maßregelvollzug. als solche ist sie zu benennen und anzugreifen.

 

 

projekt baulücken, oktober 2010

 

baul_cken at riseup dot net

bauluecken.blogsport.de

 

 

  1. eine studie des juristen michael alex beziffert die „rückfallquote“ auf 5%. siehe dazu: „Wenn Gutachter irren“ von heribert prantl, in: süddeutsche zeitung vom 10.8.2010. [zurück]
  2. Roth, Gernard / Lück, Monika / Strüber, Daniel: Schuld und Verantwortung von Gewaltstraftätern aus Sicht der „Hirnforschung und Neuropsychologie“, in: Barton, Stephan (Hg.): „…weil er für die Allgemeinheit gefährlich ist!“. Prognosegutachten, Neurobiologie, Sicherungsverwahrung, S. 335. [zurück]
  3. aus: „Paradigmenwechsel im Strafverfahren! Neurobiologie auf dem Vormarsch“. XXXVI. Symposium 2007 des Instituts für Konfliktforschung e.V., ein Tagungsbericht. [zurück]
  4. damit ist nicht gesagt, dass es nicht zahlreiche stimmen betroffener gäbe, die das wegsperren von ausübenden sexualisierter gewalt als richtig empfinden. [zurück]
  5. initiative für eine gesellschaft ohne knäste, in: totgesagte leben länger. meterialien zur sicherungsverwahrung. kiel 1992. [zurück]