[Freiburg] Gebührenbescheide für Geräumte

Befreite Antonia

Am 15. Mai 2009 wurde das ehemalige, seit zwei Jahren leerstehende Altenheim in der Freiburger Kirchstraße besetzt. In den folgenden vier Tagen entstand dort ein Wohn- und Kulturprojekt in dem auch Räume der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, wie beispielsweise das Café, ein Umsonst- und ein Infoladen.

 

Viele Menschen solidarisierten sich mit den Besetzenden und selbst die Staatsgewalt hielt sich anfangs zurück. Jedoch begann eben diese am 19. Mai um 6 Uhr morgens das Haus mit mindestens 130 Staatsbeamt_innen zu räumen. 45 Bewohner_innen wurden aus dem Schlaf gerissen, festgenommen und ins Polizeirevier Nord gebracht. Die Räumung verlief im Gegensatz zur Staatsgewalt von Seiten der Bewohner_innen friedlich, denn sie verzichteten auf Widerstand und verhielten sich kooperativ. Durch den massiven martialischen Einsatz der Beamt_innen, die das Haus ohne Vorwarnung stürmten, blieb den dort Anwesenden keine Chance das Gebäude freiwillig zu verlassen.

 

Nachdem sich mit dem Besitzer geeinigt wurde, dass die Strafbefehle zurückgezogen werden, während die Besetzer_innen die Verfahrenskosten zahlen, erhielten Mitte April 2010 die ehemaligen Besetzer_innen Post von der Polizeidirektion Freiburg. Darin wird gefordert, dass die vom Polizeieinsatz betroffenen Personen diesen selbst zu zahlen hätten. Insgesamt sollen die 45 zwangsweise geräumten Personen 11.700 € bezahlen. Die Begründung hierfür will die Behörde nicht weiter erläutern und beschreibt die zustande gekommene Rechnung als Maßnahme, die nicht den Nummern 15.1 bis 15.13 des Landesgebührengesetzes unterliegen. Die Farce scheint offensichtlich. Ohne genauere Begründung wird hier versucht die Kosten für einen völlig unverhältnismäßigen, unangekündigten Polizeieinsatz auf die zwangsweise davon Betroffenen abzuwälzen. Wir lassen uns durch Repression nicht daran hindern, kreativ auf Missstände aufmerksam zu machen.

 

Wir können nur allen Betroffenen raten, Widerspruch gegen diesen Gebührenbescheid innerhalb der einmonatigen Frist einzulegen und sich bezüglich des weiteren Verlaufes mit Freund_innen kurzzuschließen. Ein exemplarischer Widerspruch ist an diesen Artikel angehängt.