Im Intimbereich des Rechts

Erstveröffentlicht: 
06.07.2016
Überfällig oder unnötig? Nach langer Debatte entscheidet der Bundestag morgen über ein neues Sexualstrafrecht
Von Thorsten Fuchs, Dirk Schmaler und Christian Rath

 

Berlin. Sie wehrt sich. Nicht mit Schlägen, nicht mit Tritten, aber mit Worten, und das ganz deutlich. „Nein“, sagt sie, und „Hör auf!“, immer wieder „Hör auf!“. Aber die beiden Männer hören nicht auf. Sie machen einfach weiter. Und als sei dies nicht schon schlimm genug, filmen sie mit ihren Handys auch noch alles, was sie mit ihr tun.

 

Es ist das düstere Ende eines Abends, der sehr fröhlich begann. Sie war extra in den Club gegangen, in dem sie am Tag zuvor die beiden Männer kennengelernt hatte. Der eine ist Sportler, dunkelhaarig, sehr gut aussehend, der andere kümmert sich um Getränke und Stimmung, er bringt die Menschen zum Lachen. Alle zusammen trinken viel, am Ende landen sie in ihrem Zimmer. Was dann geschieht, dafür hat sie nur ein Wort: Vergewaltigung. „Oh Gott“, sagt sie später, „was haben die mit mir gemacht?“

 

So schildert das Model Gina-Lisa Lohfink selbst, was ihr in der Nacht vom 2. auf den 3. Juni 2012 in einem Hotelzimmer in Berlin widerfuhr. Und wenn dies alles so stimmt, ist sie das Paradebeispiel für all jene Frauen, denen die Große Koalition mit einer Gesetzesverschärfung morgen im Bundestag endlich zu ihrem Recht verhelfen will. „Nein heißt Nein“: Dieser im Alltag unmissverständliche Satz soll künftig auch im Sexualstrafrecht gelten. Wer ein „Nein“ ignoriert, soll künftig für bis zu zehn Jahre im Gefängnis landen können. Doch ausgerechnet dieses neue Gesetz, das Frauen schützen soll, hat zu einem erbitterten Streit um eine schwierige Frage geführt: Wie schafft man Gerechtigkeit, wenn es um sexuelle Gewalt geht?

 

Dabei hatten die Initiatorinnen des neuen Gesetzes beste Absichten. Es waren vor allem Frauen aus dem rot-grünen Lager, die schon seit Jahren auf eine Verschärfung des Sexualstrafrechts drangen – und damit eine alte Forderung der Frauenbewegung verwirklichen wollen. Dazu soll es künftig das neue Delikt „sexueller Übergriff“ geben. Danach macht sich strafbar, „wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt“. Ein „Nein“ darf künftig nicht mehr übergangen werden, auch wenn der Täter keine Gewalt ausübt oder Drohungen ausspricht.

 

Die Politik will damit all jene Opfer ermutigen, sexuelle Gewalt anzuzeigen, die sich bislang aus Angst vor einer demütigenden Abfuhr durch die Justiz gar nicht erst an die Polizei wandten. Eine Konsequenz aus den Übergriffen in der Silvesternacht in Köln ist dagegen das ebenfalls neue Delikt „sexuelle Belästigung“. Danach kann mit Haft bis zwei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden, wenn jemand „eine andere Person in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt“ – umgangssprachlich geht es um „Grapschen“. Bisher war selbst ein Griff an die weibliche Brust oder in den Schritt oft straflos, wenn der Täter seine Hand nicht unter die Kleidung drängte. Auch „Straftaten aus Gruppen“ sind künftig neu im Strafrecht – und ebenfalls eine Reaktion auf die Kölner Silvesternacht. Danach macht sich auch strafbar, wer in einer Gruppe ein Opfer bedrängt, um Straftaten zu begehen.

 

All das soll das bislang oft als lasch geschmähte Sexualstrafrecht deutlich schlagkräftiger und opferfreundlicher machen. „Wir gehen bewusst scharf ran, um ein Signal zu setzen“, sagt die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Eva Högl in der „Süddeutschen Zeitung“. Das klingt hart und eindeutig – aber schafft es auch wirklich Klarheit?

 

Der Fall Lohfink zeigt auch, dass die Antwort darauf nicht so leicht zu finden ist. Lohfink hatte zwar während des Aktes mit den beiden Männern mehrfach „Hör auf“ gesagt, das ist durch das Video belegt. Trotzdem wurden nicht die Männer wegen Vergewaltigung verurteilt, sondern sie wegen falscher Verdächtigung. Das hat viele Frauen empört, vor dem Gerichtssaal gab es eine regelrechte Demonstration vom „TeamLohfink“, sie hielten Schilder mit dem Titel der Gesetzesreform der Bundesregierung in die Luft: „Nein heißt Nein“. Sogar die Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) mischte sich in den Fall ein und forderte umgehend die Gesetzesverschärfung.

 

Dabei hätten die Neuerungen dem Model im konkreten Fall kaum geholfen. Denn auch nach dem neuen Gesetz muss sich das „Nein“ auf eine sexuelle Handlung beziehen. Wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass Lohfinks „Hör auf“ nur auf das Filmen bezogen war, nicht aber auf den Geschlechtsverkehr, wäre das auch nach neuem Recht keine Vergewaltigung.

 

Deshalb sehen auch viele Juristen in dem neuen Gesetz keinen großen Fortschritt für den Opferschutz. „Wir werden auch nach den neuen Bestimmungen ein Beweisproblem haben“, sagt etwa die Kieler Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel. Auch Experten, die für die Reform sind, erwarten nicht massenhaft mehr Verurteilungen mit dem neuen Gesetz. Nur selten kommt, wie im Fall Lohfink, ein Film ans Tageslicht, der eine Handlung erkennen lässt. Und wenn dort eine Vergewaltigung zu sehen ist, dann kann sie auch geahndet werden. Nur gibt es eben in der Regel keine Zeugen, vor Gericht steht Aussage gegen Aussage. Das wird auch in Zukunft so bleiben.

 

Ist das Gesetz also nicht viel mehr als ein Placebo, um ein Zeichen für den Opferschutz zu setzen, ohne dass das Gesetz in der rechtlichen Praxis tatsächlich hilft? Während die Befürworter in der Umsetzung der langjährigen Forderungen der Frauenbewegung einen Meilenstein im Kampf um sexuelle Selbstbestimmung sehen, sind die Kritiker nicht nur der Meinung, dass die Reform ohne Effekt bleibt. Sie befürchten vielmehr, dass mit den neuen Gesetzen jeder Sex auch juristisch zu einem Abenteuer mit ungewissem Ausgang werden könnte. „Was leidenschaftliche Liebesnacht und was Vergewaltigung war, definiert die Frau künftig am Tag danach“, schreibt etwa „Zeit“-Autorin Sabine Rückert. Ein Jurist riet in diesen Tagen polemisch, wer künftig sicher gehen wolle, dass er keine Straftat begehe, solle vor dem Beischlaf eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen.

 

Tatsächlich geht die Verschärfung sehr weit – und könnte, gewissermaßen als juristische Nebenwirkung, Situationen beim Liebesspiel unter Strafe stellen. Eine Frau muss nicht schreien oder sich gewaltsam wehren, um aus dem faktisch erzwungenen Beischlaf eine Vergewaltigung zu machen. Das klingt einleuchtend – auch angesichts der Tatsache, dass Richter bereits häufig Angeklagte freigesprochen haben, weil das Opfer vor Angst nicht geschrien und sich aus Furcht vor Konsequenzen nicht gewehrt hat.

 

Die Frage ist aber auch: Ist ein „erkennbarer Wille“ immer objektiv feststellbar, zumal wenn es um Grenzfälle im privaten Schlafzimmer geht? Wann ist ein „Nein“ nur Koketterie oder Teil der Verführung, wann ist es eine ernst gemeinte Willensbekundung? Was schon ohne Strafgesetzbuch für die Beteiligten oft heikle Momente birgt, ist durch Paragrafen kaum so genau zu beschreiben, dass keine folgenreichen falschen Beurteilungen der Situation entstehen können. Der Bundesrichter Thomas Fischer schrieb in diesen Tagen in einem in weiten Teilen erstaunlich polterigen Aufsatz: „Wie jede andere Aussage in jedem anderem Zusammenhang kann das ,Nein‘ oder ,Hör auf‘ ganz ernst, halb ernst oder gar nicht ernst gemeint sein.“ Das müssen auch künftig Richter in Zweifelsfällen beurteilen.


 

 

Nachgefragt ... bei Tatjana Hörnle, Sexual­strafrechtlerin, Humboldt-Uni Berlin.
„Kopfschütteln oder Weinen genügt“

Frau Hörnle, was bedeutet „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht?


Künftig ist es bereits strafbar, wenn der Täter sexuelle Handlungen am Opfer gegen dessen „erkennbaren Willen“ ausübt. Bisher war für die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung erforderlich, dass der Täter das Opfer mit Gewalt oder mit schweren Drohungen oder durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage dazu brachte, sexuelle Handlungen zu dulden. Aber: Auf den Wortlaut kommt es nicht an. Es kann auch ein „Hör auf“ sein oder „Lass das“. Wichtig ist, dass der Wille klar zum Ausdruck kommt, da genügt auch Kopfschütteln oder Weinen. Aber: Auch unausgesprochene Signale müssen eindeutig sein.


Ein Paar liegt im Bett, sie will Sex. Er sagt, er sei zu müde. Sie gibt nicht auf und streichelt sein Geschlechtsteil, bis er doch Lust hat. Ist das künftig strafbar, weil sie sein Nein ignoriert hat?


Das Verhalten der Frau mag zwar den Tatbestand des neuen Gesetzes erfüllen. Aber ich bitte Sie, welcher Mann zeigt seine Partnerin nach einer solchen Situation an?


Unmittelbar danach tut er das sicher nicht. Aber vielleicht geht sie einen Monat später fremd. Er trennt sich, ist verletzt und zeigt sie nun wegen ihrer mehrfachen sexuellen Übergriffe an. Was soll die Staatsanwaltschaft tun?


Im Lauf von Beziehungen gibt es viele Vergehen, etwa Beleidigungen. Und im Verlauf von Trennungen wird mit Blick auf bestimmte Gegenstände der Vorwurf der Unterschlagung erhoben. Das Strafrecht ist nicht dazu da, all solche Vergehen in Beziehungen aufzuarbeiten. Hier würde das Verfahren wegen „geringer Schuld“ eingestellt.


Sehen Sie eine Beziehung als rechtsfreien Raum?


Natürlich nicht. Es war ein wichtiger Schritt, dass in den Neunzigerjahren auch die Vergewaltigung in der Ehe strafbar wurde. Aber das von Ihnen geschilderte Verhalten ist damit ja wohl nicht zu vergleichen.


Was ist nun die Bedeutung der bevorstehenden Reform? Wird es mehr Verurteilungen geben?


Es gibt jährlich nur eine kleine Zahl von Fällen, bei denen die Beweislage gut ist, aber die Rechtslage eine Verurteilung verhinderte. Meist scheitert die Verurteilung wegen Sexualdelikten bisher an der Beweisbarkeit. Das wird so bleiben. Es kommt aber auch nicht darauf an, wie viele zusätzliche Verurteilungen es gibt.


Worauf dann?


Dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht erstmals konsequent im Strafgesetzbuch umgesetzt wird. Dass ein Nein zu sexuellen Handlungen endlich rechtlich ernst genommen wird. Das wird noch in Jahrzehnten als historischer Moment anerkannt werden.


Interview: Christian Rath