Zossen - Am vergangenen Dienstag fand vor dem StandAmtsgericht
Zossen (erbaut 1938) die Hauptverhandlung in einem Verfahren statt, das
seinesgleichen sucht und als Musterbeispiel für Rechtsbeugung, Justizwillkür
und eklatante Verstöße gegen Grundrechte zum Nachteil von Kindern gelten
dürfte. Vertreter von Presse und Menschenrechtsvereinigungen haben die so
genannte Verhandlung beobachtet.
Es geht dabei um einen Familienvater, der sich um sein vierjähriges Kind kümmerte, während die Mutter des Kindes sich wochenlang in stationärer Behandlung in der Psychiatrie befand. Dafür, dass er das gemeinsame Kind in seiner Obhut hat, wird der Vater verhaftet und von der Staatsanwaltschaft Potsdam wegen "Entziehung Minderjähriger" und "Vernachlässigung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht" angeklagt. Der Vater hätte, so der Ermittlungsrichter Stephan L, "das Kind beim Jugendamt abgeben" müssen. Als dies nicht durchgreift, wird die Anklage gegen den Vater dahingehend geändert, dass er "das Kind der allein sorgeberechtigten Mutter entzogen" haben soll. Laut Aktenlage will das Familiengericht der Mutter die alleinige Sorge just im Zeitraum ihres Psychiatrieaufenthaltes übertragen haben. Der Psychiatrieaufenthalt der Mutter wird gleichwohl mit allen Mitteln vertuscht. Die familiengerichtliche Entscheidung wird dem Vater vorenthalten und bis heute nicht zugestellt. Stattdessen erschleicht sich das Familiengericht ein Rechtskraftzeugnis beim Bundesgerichtshof.
Der Vater sowie sämtliche Zuschauer werden vor der Hauptverhandlung durchsucht. Die als Hardlinerin bekannte Richterin Renate N. verfügt sicherheitshalber gleich mit: "Im Sitzungssaal ist Zuschauern jede Meinungsäußerung untersagt". Das Grundsatz der Meinungsfreiheit, verfassungsrechtlich gesichert durch Artikel 5 des Grundgesetzes, ist am Amtsgericht Zossen offenbar auch während der Sitzungspausen außer Kraft gesetzt: Zuschauer, die ihre Meinung äußern, werden von Richterin N. des Saales verwiesen.
Bereits im Vorfeld war zu festzustellen, dass die Ermittlungsakte ausschließlich aus belastendem Material zusammengestellt wurde. Richterin N. lädt den Vater bereits im April 2013 zu einer "Hauptverhandlung", ohne dass eine Anklage bestanden hat, geschweige denn eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen worden war. Später wird diese "Ladung zur Hauptverhandlung" aus der Ermittlungsakte entfernt und die Akte neu zusammengestellt. Alles, was die Machenschaften von Umgangspfleger und Familiengericht aufdecken würde, findet gar nicht erst Eingang in die Akten.
Richterin N., die auch im Jugendhilfeausschuss hat das mittlerweile fünfjährige Kind fast ein Jahr nach den maßgeblichen Ereignissen vernommen, das höchstpersönliche Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes wurde grundrechtswidrig durch die Aussage der Mutter, das Kind "soll aussagen", ersetzt. Über ihre bereits damals bestehende Befangenheit hat N. selbst entschieden.
Die Mutter, selbst Zeugin, durfte dem Kind während dessen Vernehmung selbst ebenfalls Fragen stellen. Der Vater wurde durch Beschluss der Richterin von der Vernehmung des Kindes ausgeschlossen mit der Begründung, "dass das Kind in Anwesenheit des Vaters nicht die Wahrheit sagen werde."
Die Sitzung beginnt mit der Übergabe eines Fotos, auf dem ein glückliches Mädchen in den Armen seines Vaters zu sehen ist. Mit so etwas könne Richterin Renate N. nach eigener Aussage nichts anfangen, sie wisse nicht, was sie damit solle.
Es folgt die Erklärung einer Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin N. Diese Besorgnis der Befangenheit fußt im Wesentlichen darauf, dass N. das fünfjährige Kind ohne Rücksicht auf seine enge Beziehung zum Vater mit suggestiven Fragen für eine belastende Zeugenaussage missbraucht habe, um "aburteilen" zu können. Die Richterin versucht in der Hauptverhandlung zunächst, den mündlichen Vortrag des Befangenheitsgesuches zu unterbinden. Als der Familienvater auf das Mündlichkeitsgebot als Prozessmaxime und das Recht auf ein faires Verfahren und die maßgeblichen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention hinweist und weiter vorliest, flüchtet Richterin N. aus dem Sitzungssaal.
In ihrer Dienstlichen Stellungnahme gibt Richterin N. an: "Ich fühle mich nicht befangen."
Sie fühlt sich aber durch das Befangenheitsgesuch wohl "beleidigt" und kündigt an, deshalb "Strafantrag gegen den Angeklagten zu stellen".
Als einzige Zeugen werden die Mutter, ihr neuer Lebensgefährte und ein völlig unbeteiligter Ferienhausvermieter geladen. Die Entscheidung über einen Beweisantrag des Vaters, den vom Familiengericht als "zuverlässig" bezeichneten Umgangspfleger Peter H. als Zeugen zu vernehmen, verschiebt die Richterin zunächst auf das Ende der Verhandlung.
Nach hier vorliegenden Erkenntnissen steht außer Frage, dass bei der Vernehmung und wahrheitsgemäßer Aussage des Zeugen -seines Zeichens Rechtsanwalt für Strafrecht- die Sache in einem völlig anderen Licht erscheinen würde und der Vater wegen Erwiesenheit des gerade nicht vorliegenden Tatbestandes hätte freigesprochen werden müssen.
Diese Tatsache ist der Richterin auch bewusst. Sie erklärt jedoch, sie habe schließlich "die gesamten Akten da und das reicht", sie könne also aufgrund der Aktenlage entscheiden.
Auch sämtliche anderen beantragten Zeugen habe die Richterin "nicht erreichen" können, so dass eine Ladung angeblich nicht möglich gewesen sei.
Als der angeklagte Vater vor Beginn der Zeugenvernehmung auf Dutzende Seiten Beweismittel hinweist und beantragt, dass die Richterin doch bitte darlegen möge, wo sich diese Beweismittel in der Ermittlungsakte befinden, schließt sie ihn vom Fortgang des Hauptverhandlung aus.
Der Umgangspfleger habe seine Befugnisse "nach Belieben erweitern" dürfen. Diese Befugniserweiterungen, welche jeweils einen gerichtlichen Beschluss erfordern, seien laut Familiengericht jeweils "mündlich vereinbart" worden, wobei man sich an den Inhalt der jeweiligen Befugniserweiterung "nicht mehr erinnern" könne. Auch Aktennotizen über die jeweiligen Befugniserweiterungen habe man aufgrund derer Vielzahl nicht erstellt.
Offensichtliche Widersprüche der Zeugenaussagen zu Inhalten der Akten sowie Widersprüche der Zeugenaussagen untereinander sollen nach dem Willen der Richterin unerforscht bleiben und werden nicht hinterfragt. Anträge, entscheidungserhebliche Sachverhalte zu protokollieren, weil es auf deren Wortlaut ankommt, werden schlichtweg ignoriert. Zeugen behaupten die Existenz belastender Beweismittel, haben dann aber die entsprechenden Dokumente "gerade nicht dabei", was die Richterin nicht daran hindert, sich in ihrer späteren Urteilsbegründung auf genau jene nicht vorgelegten Dokumente zu beziehen.
Ein weiterer Zuschauer, der kurz vor Ende noch zur Hauptverhandlung hinzukommt, sollte von dem Justizwachtmeister mit körperlicher Gewalt sofort wieder aus dem Saal gedrängt werden und wird dann von der Richterin gefragt, was er hier wolle.
Konsequenterweise versagt Richterin Renate N. dem angeklagten Vater nicht nur die Ladung der beantragten Zeugen, sondern auch das verfassungsrechtlich gesicherte letzte Wort. Der Antrag auf gerichtliche Anhörung des "zuverlässigen" Umgangspflegers wird zurückgewiesen, weil dessen Aussagen "für die Entscheidung keine Rolle spielen." Richterin N. ging mit ihrem Urteil einer Freiheitsstrafe weit über den Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft, der eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen forderte, hinaus.
Prozessbeobachter berichten, das Urteil habe schon vor Beginn der so genannten Verhandlung festgestanden.
Es wird geprüft, ob Strafantrag gegen Richterin N. wegen Rechtsbeugung und Urkundenunterdrückung / Beweisvereitelung im Amt zu stellen ist.
Kontakt: Dipl.-Red. (FH) Michael Mosuch, Freier Journalist, Wolfsburg, Tel: 0152-05942987