Im Visier der staatlichen Repression: Der Paragraf 129 b StGb und seine Anwendung gegen die kurdische Linke - Veranstaltung am Tag der politischen Gefangenen

Seit Jahren verschärft sich die Repression in der BRD, und immer häufiger landen linke AktivistInnen wegen oft minimaler „Vergehen“ in Haft. Eine besondere Rolle in der staatlichen Verfolgungswut kommt den §§ 129ff zu, die in den Varianten § 129 („kriminelle Vereinigung") und § 129a („terroristische Vereinigung“) seit vielen Jahrzehnten zur Kriminalisierung linker Strukturen dienen.

 

2001 wurde im Zuge des „Antiterrorkampfes“ eine weitere Ergänzung des Vereinigungsparagrafen vorgenommen: der neue §129b stellt die Mitgliedschaft bzw. Unterstützung von „kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland“ unter Strafe und öffnet damit der Verfolgung von missliebigen Organisationen Tür und Tor.


Im Zuge der verbesserten Zusammenarbeit auf dem Feld staatlicher Repression mit dem NATO-Bündnispartner Türkei sind die kurdische PKK und ihr nahestehende Strukturen im Visier der Staatsanwaltschaften. Schon seit Ende der 1980er Jahre, insbesondere aber seit dem PKK-Verbot 1993 wurden kurdische AktivistInnen als „kriminelle“ oder „terroristische Vereinigungen“ verfolgt, doch mit dem neuen Gesetz wird die Kriminalisierung noch weiter erleichtert: Bei den Prozessen war es bisher für die Gerichte stets erforderlich zu beweisen, dass die Ziele der PKK auch in Deutschland entweder auf die Begehung von Straftaten oder aber sogar sog. terroristische Taten (§ 129a) gerichtet waren. Das ist bei Prozessen gemäß § 129b belanglos. Deshalb hat das Gericht nicht mehr die Frage zu beantworten, ob die PKK in Deutschland Straftaten begeht. Die entscheidende Voraussetzung für die Strafbarkeit ist die Frage, ob die PKK in der Türkei bzw. überall dort, wo sie bewaffnet kämpft, eine terroristische Vereinigung ist oder nicht. Die Gerichte in Deutschland sollen also über Vorgänge in der Türkei oder anderswo entscheiden, obwohl sie kaum Kenntnisse über die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse haben.

 

Im Februar wurde in einem ersten Prozess gegen Ali Ihsan Kitay eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verhängt, ohne dass ihm konkrete Straftaten in der BRD vorgeworfen wurden. Weitere 129b-Prozesse gegen kurdische Aktivisten laufen derzeit in Stuttgart, Düsseldorf und Berlin.

In dem Vortrag gibt Rechtsanwältin und Autorin Brigitte Kiechle einen Einblick in die staatliche Kriminalisierungspraxis nach § 129b und die Verfolgung von PKK-nahen Strukturen.

 

Vortrag anlässlich des Tags der politischen Gefangenen am 18. März, 19.30 Uhr

 
„Im Visier der staatlichen Repression: Der Paragraf 129b und seine Anwendung gegen die kurdische Linke“ mit Rechtsanwältin Brigitte Kiechle
Ort: Bürgerhaus Neckarstadt-West, Lutherstr. 15-17, MA-Neckarstadt
Veranstaltet von: Rote Hilfe Heidelberg und Bündnis gegen Abschiebungen Mannheim