Rechtsextremisten können wegen ihrer politischen Überzeugung von Hoteliers abgewiesen werden, entschied der BGH. Das gilt allerdings nicht in jedem Fall.
KARLSRUHE dpa | Hotelbetreiber dürfen grundsätzlich Rechtsextremisten wegen ihrer politischen Überzeugung als Gäste ablehnen. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Buchung des Gastes bereits bestätigt wurde, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Freitag verkündeten Urteil. Damit erzielte der ehemalige NPD-Vorsitzende Udo Voigt einen Teilerfolg.
Voigt hatte 2009 einen Wellnessurlaub in einem Hotel in Brandenburg gebucht. Der Hotelier hatte ihm anschließend ein Hausverbot erteilt. Voigts politische Gesinnung sei unvereinbar mit dem Ziel, jedem Gast ein "exzellentes Wohlfühlerlebnis" zu bieten, argumentierte er. Der Rechtsextremist fühlte sich deshalb diskriminiert.
Der BGH hob das Hausverbot für die Zeit der bestätigten Buchung auf, bestätigte es aber ansonsten. Grundsätzlich könne ein privater Hotelbetreiber "frei darüber entscheiden, wen er als Gast aufnimmt und wen nicht", sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung.
Das Prinzip des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf, gelte zwischen Privatpersonen und Unternehmern nicht unmittelbar.
Wenn jedoch ein gültiger Beherbergungsvertrag geschlossen wurde, sei der Hotelier daran gebunden. Dann sei ein Hausverbot nur möglich, wenn sich der Gast grob vertragswidrig verhalte, etwa indem er andere Gäste belästige.