Der Antiterrorparagraf passt bei dem Bombenbastler
KOMMENTAR VON CHRISTIAN RATH
Deutschland ist auf dem Weg in den Präventionsstaat: Immer häufiger lässt der Gesetzgeber die Strafbarkeit schon im Vorfeld gefährlicher Handlungen beginnen. Doch dann soll ein badischer Neonazi straflos ausgehen, so das Landgericht Freiburg, obwohl er 22 Kilo Zutaten zum Bombenbau angesammelt hat.
Auf den ersten Blick wirkt die Freiburger Entscheidung überzeugend. Für das "Vorbereiten eines Sprengstoffverbrechens" verlangt sie einen konkreten Tatplan - und der ist bisher nicht nachweisbar. Ob der Neonazi das linke Zentrum KTS, einzelne Aktivisten oder gar den Freiburger DGB-Vorsitzenden angreifen wollte, war wohl noch offen.
Auch eine Straftat nach dem Sprengstoffgesetz liegt nicht vor, denn der Neonazi hatte bislang nur die Zutaten gekauft. Fertiggemixten Sprengstoff fand die Polizei nicht.
Doch was ist mit dem jüngsten Antiterrorparagrafen im Strafgesetzbuch? Er verbietet seit 2009 die "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat". Gemeint ist damit nicht nur der Besuch von terroristischen Ausbildungslagern, sondern auch der Kauf von Sprengstoffkomponenten. Ein genauer Tatplan ist nicht erforderlich.
Paragraf 89a passt also auf diesen Fall. Dies zeigt: Die damalige Kritik der Linkspartei, hier werde nur eine böse Gesinnung bestraft, war falsch. Wenn aus Komponenten binnen weniger Stunden eine Rohrbombe hergestellt werden kann, ist die Gefahr durchaus konkret und es wird zu Recht mit Strafe gedroht.
Allerdings wollten Staatsanwaltschaft und Landgericht jetzt die Strafvorschrift nicht anwenden: Ein Angriff auf die Antifa sei nicht "staatsgefährdend". Das Gesetz wurde gemacht, um etwa islamistische Bomben in der U-Bahn schon im Ansatz zu verhindern. Warum soll dann aber ein rechter Bombenanschlag auf linke Gegner weniger staatsgefährdend sein?