Das Bundesverfassungsgericht hat Demonstrationen im Frankfurter Flughafen erlaubt. Diese Versammlungsfreiheit gilt auch für Bahnhöfe, Häfen oder kommunale Einkaufszentren, wenn sich diese öffentlich genutzten Räume mehrheitlich in staatlichem Besitz befinden, heißt es in dem Urteil.
Damit erhielt eine Bürgerin Recht, die 2003 gegen aus ihrer Sicht menschenunwürdige Abschiebungen vom Frankfurter Flughafen demonstriert und dabei in der Abflughalle Handzettel verteilt hatte. Die Frankfurter Flughafenbetreiberin Fraport AG untersagte ihr das unter Berufung auf ihr Hausrecht und verhängte ein unbefristetes "Flughafenverbot".
Die Verfassungshüter begründeten nun die Stärkung der Versammlungsfreiheit damit, dass nicht nur der Staat an die Grundrechte und ihre Umsetzung gebunden sei. Dies gelte auch für alle Unternehmen, die von der öffentlichen Hand mehrheitlich beherrscht werden. Da die Fraport AG zu 52 Prozent dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt gehöre, müsse sich auch die Fraport AG an die Grundrechtsbindung etwa zur Versammlungsfreiheit halten und Demonstrationen auf ihrem Betriebsgelände zulassen.
Ob Bürger nun auch etwa in privat geführten Einkaufszentren demonstrieren können, ließ das Gericht offen.
Die Gerichte in den Vorinstanzen hatten das Hausverbot gebilligt. Diese Urteile wurden jetzt vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben.
(AZ: 1 BvR 699/06)