Hinweise zum Umgang mit den Versuchen strafrechtlicher Sanktionierung von Protest

Recht

Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind grundlegende Freiheitsrechte, die die Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen in einer repräsentativen Demokratie sichern. Zur Wahrnehmung dieser – ständig obrigkeitlich gefährdeten – Grundrechte kommen Aktionen Zivilen Ungehorsams hinzu, die ebenfalls gut begründbar sind. Seit Jahrzehnten – spätestens seit den 80er Jahren – wird der Streit um diese Protestformen immer wieder auch juristisch ausgetragen.

 

Es ist sinnvoll, sich vor Aktionen über die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionierungen zu informieren – allerdings sollte sich niemand dadurch vom eigenen radikaldemokratischen pazifistischen oder bürgerrechtlichen Engagement abschrecken lassen. Folgen gilt es solidarisch zu tragen. Demonstrierende sollten immer in Gruppen handeln, ggf. mit AnwältInnen kooperieren und auch im persönlichen und politischen Umfeld für Solidarität werben – z.B. bei denen, die den Schritt zum Zivilen Ungehorsam selbst nicht gehen wollen. Gute AnwältInnen findet man u.a. über den Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (www.rav.de; kontakt@rav.de; auf der Seite kann man über „Anwaltssuche“ fündig werden, wenn man den eigenen Ort eingibt – am besten dann aber noch beim jeweiligen Anwalt erfragen, ob Kompetenz in versammlungsrechtlichen Fragen besteht.)

Aus aktuellen Anlässen haben wir aus unseren Aktionen und Erfahrungen einige Informationen zusammengestellt:

- Zu Geschichte und Begründung des Zivilen Ungehorsams siehe den Artikel Ziviler Ungehorsam von Elke Steven in ABC der Alternativen; Von „Ästhetik des Widerstands“ bis „Ziviler Ungehorsam“, Herausgegeben von Ulrich Brandt, Bettina Lösch und Stefan Thimmel, VSA-Verlag (siehe Anlage)

Rechtliche Hinweise:
(Diese Informationen sind im Kontext der Aktion „resist“ (Resist the war – gegen den Irakkrieg) entstanden und nur etwas überarbeitet.)

- Rechtshilfeinfo zu Aktionen Zivilen Ungehorsams bzw. zu Sitzblockaden im Kontext des § 240 („Nötigung“). Zusätzlich zu den dortigen Infos sei darauf hingewiesen, dass der § 240 StGB ursprünglich durch einen „Führerbefehl“ erlassen worden ist und1953 lediglich leicht „entbräunt“ wurde. Durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „Gewalt“ und „Nötigung“ bleibt es ein Gummiparagraph.
(siehe Anlage)

- Rechtshilfeinfos zum Umgang mit Ordnungswidrigkeiten
(siehe Anlage)

Aktuell entstehen neue ungeklärte Fragen bei Sitzblockaden gegen nationalistische, antisemitische, rassistische Versammlungen durch die neuen Länder-Versammlungsgesetze:

Im alten Bundes-Versammlungsgesetz war erst im Abschnitt über Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt, dass, „wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht“, bestraft werden kann (§ 21). Artikel 8 im bayerischen Gesetz sieht nun auch in der Neufassung vor, dass schon „Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung“ von Versammlungen zu verhindern, verboten sind. Es kommt also nicht mehr auf „grobe“ Störungen an, sondern schon die Störung der „ordnungsgemäßen Durchführung“ soll sanktioniert werden. Diese Regelung könnte sich vorrangig gegen diejenigen auswirken, die gegen die Versammlungen von NPD, Kameradschaften und ähnlichem auf die Straße gehen, sich in Sprechchören gegen die dort vertretenen Meinungen wehren und mit gewaltfreien Mitteln ihre Stadt in Besitz nehmen.

Die Staatsanwaltschaften könnten bald versuchen, sich diese Regelungen zu Nutze zu machen. Dem gilt es dann entgegenzutreten. Breite Bündnisse und ein langer Atem werden die Konsequenzen in Grenzen halten lassen.

Denn die Grundrechte dürfen durch die Länderversammlungsgesetze nicht „unverhältnismäßig‘“ eingeschränkt werden. In einer Eilentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bereits einmal Teile des Bayerischen Versammlungsgesetzes als verfassungswidrig eingestuft und in einer einstweiligen Anordnung einen Teil der Regelungen außer Kraft gesetzt.

In Sachsen muss noch der Sächsische Verfassungsgerichtshof über eine Normenkontrollklage gegen das sächsische Versammlungsgesetz entscheiden, die drei der Oppositionspartien eingereicht haben.

Gerne nehmen wir Hinweise und Erfahrungen auf und stellen diese gegebenenfalls auch anderen zur Verfügung: info@grundrechtekomitee.de

gez. Martin Singe und Elke Steven