Hoffnung für Sicherungsverwahrte

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So kritisch die Reform der Regelungen zur Sicherungsverwahrung von Dezember 2010 auch zu bewerten ist (vgl. linksunten.indymedia.org), so bedeutet die Neukonzeptionierung doch auch, dass bis spätestens 30.6.2011 dutzende Einbrecher, Diebe, Betrüger, Heiratsschwindler aus der SV zu entlassen sind. Dies regelte der Bundestag in einem recht versteckten Absatz des vielen Laien nicht bekannten EGSTGB (= Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch).

 

In Artikel 316e EGSTGB bestimmte der Gesetzgeber zum einen, dass zu Sicherungsverwahrung verurteilte Gefangene diese erst gar nicht antreten müssen, bzw. jene, die aktuell schon in Sicherungsverwahrung sitzen, bis aller spätestens 30. Juni 2011 zwingend freizulassen sind, sofern sie nach der nunmehr geltenden Regel über die Anordnung der SV nicht mehr zu selbiger hätten verurteilt werden dürfen.

 

Interessanterweise liest man hierzu in den Zeitungen so gut wie nichts, dabei bedeutet Artikel 316e ESTGB die zu begrüßende realistische Chance für dutzende Einbrecher, Betrüger, Heiratsschwindler, Diebe innerhalb der nächsten Wochen und Monate auf freien Fuß zu kommen, sofern sie in SV sitzen, bzw. jene, die noch Freiheitsstrafe verbüßen, dass diese die SV nicht anzutreten haben.

 

Der Gesetzgeber räumte lediglich für die schon in Verwahrung befindlichen Betroffenen den Gerichten ein, ungeachtet der Pflicht, sofort (!) die Erledigung der SV anzuordnen, den konkreten Entlassungszeitpunkt bis zum 30.6.2011 zu verschieben, um so zumindest eine rudimentäre Entlassungsvorbereitung zu ermöglichen.

 

Bei aller Zustimmung, die diese gesetzgeberische Einsicht in die Unverhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung für Diebe, Einbrecher und ähnliche Delikte verdient, besteht großer Zweifel daran, dass sich die Politik in absehbarer Zeit zu einem vollständigen Verzicht auf die – dies kann nicht oft genug wiederholt und betont werden – von den Nationalsozialisten im Jahre 1933 ins Strafgesetzbuch aufgenommenen Regelungen zur SV bewegen lassen wird.

 

 

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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