NPD-Organisator aus der Ortenau muss 1200 Euro zahlen

NPD-Anhänger im Jahr 2007 auf dem Weg zur Kundgebung am Panzergraben.
Erstveröffentlicht: 
06.07.2010

Urteil im Panzergraben-Prozess

 

NPD-Organisator aus der Ortenau muss 1200 Euro zahlen

Im sogenannten Panzergraben-Prozess gegen den Organisator einer NPD-Veranstaltung am Panzergraben-Ehrenmal in Rheinau-Memprechtshofen hat das Landgericht Offenburg den 54-Jährigen wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

 

OFFENBURG/RHEINAU (donc). Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Kehl, gegen das der Industrie-Operator Berufung eingelegt hatte. Bevor es zur Verkündung des Urteils kam, teilte Vorsitzender Richte Heinz Walter, zunächst mit, dass der am dritten Verhandlungstag vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag, den Vorsitzenden wegen Befangenheit vom Verfahren auszuschließen, vom zuständigen Richter abgelehnt worden ist. Außerdem wurde auf Antrag des Verteidigers ein Polizeibeamter, der bei der Gedenkfeier am Volkstrauertag 2008 zur Beobachtung eingesetzt war, ein zweites Mal als Zeuge angehört. Er sollte Videos vorlegen, die von der Polizei im Vorfeld der Veranstaltung gemacht worden sind und die den Angeklagten möglicherweise entlasten könnten. Diese Erwartung erfüllte sich jedoch nicht.

Laut Staatsanwaltschaft soll der mit der örtlichen Organisation der Gedenkfeier beauftragte NPD-Mann drei zu der Feier angereiste Franzosen damit beauftragt haben, Anti-Nazi-Plakate und Spruchbänder zu beseitigen, die im Vorfeld der Veranstaltung von der Initiative "Bunt statt Braun" am Anmarschweg zu dem Ehrenmal aufgestellt worden waren. Die Täter waren an Ort und Stelle von der Polizei festgenommen worden. Sie sind per Strafbefehl zu vierstelligen Geldstrafen verurteilt worden. Einer von ihnen hatte bei der Festnahme und der polizeilichen Vernehmung erklärt, sie hätten auf Befehl des Angeklagten gehandelt. Später hatte er diese Aussage widerrufen. Der Angeklagte selbst hatte bis zuletzt seine Anstiftung zu der Aktion bestritten. "Ich habe definitiv nichts gemacht", bekräftigte er noch in seinem Schlusswort vor der Urteilsberatung.

Das mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzte Gericht kam nach 70 Minuten Urteilsberatung zu einer anderen Auffassung. Es gebe "keine vernünftigen Zweifel", dass der Angeklagte die Anweisung zum Zerstören der Plakate und Spruchbänder gegeben habe, sagte der Vorsitzende Richter. Kernbeweismittel sei die Äußerung des Franzosen, der trotz dreimaliger Ladung nicht zu dem Prozess erschienen war. Der Angeklagte hatte erklärt, sein Parteifreund aus dem Elsass habe nur deshalb gesagt, er, der Angeklagte, habe "den Befehl" zur Zerstörung der Plakate gegeben, weil er zu dieser Zeit noch unter Bewährung stand und befürchtet habe, bei einer erneuten Verurteilung ins Gefängnis zu müssen. Der Franzose selbst, sagte Richter Walter, habe eine solche Erklärung weder in seinen mündlichen Äußerungen gegenüber der Polizei noch in seinen Briefen an das erstinstanzliche Gericht für sein Handeln abgegeben.

Der Richter betonte, dass es in dem Prozess nicht nur um eine Sachbeschädigung von maximal 100 Euro gegangen sei, sondern um den damit verbundenen Angriff auf die Meinungsfreiheit. Die vom Amtsgericht Kehl als Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen zu 40 Euro sei der Tat und dem Einkommen des Angeklagten angemessen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger hatte Freispruch beantragt.

Der Angeklagte nahm die Urteilsbegründung mit Kopfschütteln auf. Er und sein Verteidiger Jürgen Häring aus Villingen-Schwenningen wollen prüfen, ob sie gegen das Urteil Revision einliegen, über die das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden müsste. In der Verhandlung hatte der Angeklagte bereits erklärt, er werde im Falle seiner Verurteilung den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen.