Gängeviertel steckt vor Verwaltungsgericht Niederlage ein / Richter: Verbotszone ist rechtens
Berlin. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat die Klage des Gängeviertels gegen die Allgemeinverfügung der Polizei während des G20-Gipfels am 7. und 8. Juli am Dienstag abgewiesen. In der Begründung heißt es, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege gegenüber dem Interesse des Veranstalters.
Das Gängeviertel hatte unter dem Motto »Solidarische Oase Gängeviertel - Für grenzenlose Bewegungsfreiheit« eine Dauerkundgebung für den 7. und 8. Juli angemeldet, die aufgrund der allgemeinen Verbotszone untersagt worden war. Gegen diese Allgemeinverfügung gingen die Organisatoren gerichtlich vor – und unterlagen nun in erster Instanz.
In ihrer Urteilsbegründung schreibt der Verwaltungsrichter, dass es ohne die Verbotszone »mit hoher Wahrscheinlichkeit« zu einem Schaden der Gipfelteilnehmer sowie der Versammlungsteilnehmer kommen könne. LINKE-Politikerin Carola Ensslen, die die Klage für das Bündnis »Hamburg ist unsere Stadt« medial begleitet, kritisierte das Urteil. »Das Gericht verlangt nicht von der Polizei, anzugeben, wie viele Polizeikräfte zur Wahrung der Sicherheit ohne Verbotszone denn benötigt wären«, sagte Ensslen dem »nd«. »Hier wird eine Ausnahme von gängigen Regelungen gemacht, ohne dass klar ist, warum.«
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Ob das Gängeviertel diesen Schritt geht, war am Mittwoch noch unklar.