Blockupy in Frankfurt: Gericht belehrt die Polizei

Erstveröffentlicht: 
10.02.2017

Schlappe für die Polizei: Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hält die pauschalen Aufenthaltsverbote nach der Blockupy-Demo im Juni 2013 in Frankfurt für rechtswidrig.

 

Im Streit um ihr Vorgehen bei den Blockupy-Protesten am 1. Juni 2013 in Frankfurt hat die Polizei eine späte Schlappe einstecken müssen. Die Demonstration gegen die Politik von Europäischer Zentralbank (EZB) und Troika war von der Polizei damals nach wenigen Metern gestoppt worden. Rund tausend Teilnehmer wurden wegen Vermummung stundenlang eingekesselt und bekamen anschließend ein Aufenthaltsverbot für große Teile Frankfurts.

 

Der heftig umstrittene Kessel wurde im Nachhinein sogar vom Bundesverfassungsgericht gebilligt. Die pauschalen Aufenthaltsverbote aber waren rechtswidrig, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel jetzt entschied. Mit dem Beschluss, der der FR vorliegt, wies das Gericht die Berufung der Polizei gegen ein Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichts zurück. In der Begründung müssen sich die Ordnungshüter einige Belehrungen gefallen lassen.

 

Die Polizei hatte die Aufenthaltsverbote damit begründet, dass die Demonstranten sonst in Kleingruppen durch die Stadt ziehen und Straftaten begehen könnten. Sachbeschädigungen insbesondere. Für diesen Verdacht reichte es den Beamten aus, dass sich die Menschen während der Demonstration im oder beim gewaltbereiten „Schwarzen Block“ aufgehalten hätten. Doch der VGH stellte klar: Ein bisschen konkreter müsse es schon sein. Nur wenn „individuell zurechenbare Tatsachen“ dafür sprächen, dass „eine bestimmte Person an einem bestimmten Ort“ eine Straftat begehen werde, hätte ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden dürfen. Im Fall des Klägers – eines 29-Jährigen aus Göttingen – gab es nichts von alledem.

 

Die Polizei hatte sich damit zu rechtfertigen versucht, dass das Ermitteln von Straftätern im „Schwarzen Block“ schwierig sei. Doch das ließ der VGH nicht gelten. „Dies würde die materielle Beweislast verkehren“, befand der Senat. „Nicht den Kläger, sondern den Beklagten trifft die Pflicht Straftaten aufzuklären.“ Und auch das Argument der Polizei, dass sie ihre Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bei „Großeinsatzlagen mit gewaltbereiten Gruppen“ sonst kaum noch erfüllen könnte, zerpflückte das Gericht. Von der Aufgabe könne nicht auf die Zulässigkeit des Mittels geschlossen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Aktenzeichen: 8 A 2106/14.Z