Die Kammer geht mit dem Abschluss der Beweisaufnahme im
Einvernehmen aller Prozessbeteiligten zu den Plädoyers über. Die Eltern
sind nicht anwesend.
Rolf Z. macht bis zum Schluss von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.
Plädoyer der Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft plädiert, ausgehend ihrer Bewertung des Wesentlichen, auf Mord und des Verstoßes gegen das Waffengesetz.
Die Tat ereignete sich an einem ganz normalen Wochenende, wie für alle Berliner, man ging aus, wollte was trinken… Luke Holland lernte in der Kiezbar zwei andere junge Leute kennen und sie gingen von dort aus ins Del Rex, wo junges internationales Publikum zusammenkam. Gegen 6.00 Uhr ging Luke Holland vor die Bar, um seinem langjährigen Freund L. in England zu telefonieren. Er gratulierte ihm zu seinem Geburtstag,…
Die Eltern Holland waren bei fast allen Prozesstagen anwesend und folgten dem Prozess mit bewundernswerter Fassung. Die Verteidigung behauptet es seien wenige Indizien vorhanden, sie waren wohl in einem anderen Prozess. Die Staatsanwaltschaft sieht keinen „Unfall“ sondern der Mord an Luke Holland ist aufgeklärt.
Rolf Z. ist, demzufolge, heimtückisch und mit Vorsatz vorgegangen, ist aus der Bar zunächst nach Hause gegangen, hat sich die Waffe genommen, den Mantel angezogen, ist wieder zurück und hat dann auf den ahnungs- und wehrlosen Luke Holland geschossen. Er ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wissentlich vorgegangen, auch wenn Alkohol im Spiel gewesen war, hierfür spricht, dass er ein gewohnter Trinker war und letztlich die koordinierten und durchgeführten Handlungen vor und nach der Tat selbst.
Zwar sei nicht im Einzelnen geklärt wann genau Rolf Z. die Bar verlassen hat, um die Waffe zu holen, aber er war da. Er kam laut den Zeugen gegen ca. 24.00 Uhr ca. in die Bar, ab ca. 4.00 Uhr bis zum Vernehmen des Schusses in der Bar seitens der Gäste, war er keinem der Gäste, Barkeeper und Barbesitzer mehr aufgefallen. Er wurde mit der Waffe am Tatort eindeutig identifiziert, es waren seine Waffe und Mantel, und er hat diese bei seiner Halbschwester versteckt. Zudem gab es Schmauchspuren an der Waffe, an seiner Hand und an der Wohnungstür außen.
Am Tatabend hat sich Rolf Z. nachdem er von dem Barbesitzer Herr H. aufgefordert wurde sich bei dem Zeugen Z. für sein Verhalten letzte Woche zu entschuldigen, da sein Verhalten in der Bar vor einer Woche, als er einen Gast bedrohte nicht geduldet wird und sonst zum Hausverbot führt. Als sich Rolf Z. dann beim Bargast (und in diesem Prozess Zeugen) Z. entschuldigte, wies dieser ihn daraufhin, daß er mit solchen Bedrohungen auch mal an den Falschen geraten könnte. Hieraufhin erwiderte Rolf Z. „Dann hätte ich Dich erschossen“. Diese Äußerung von Rolf Z. hält die Staatsanwaltschaft für wichtig für die Schuldfrage bei diesem Prozess.
Auch sei unklar, ob die Tat nun um 5.58 Uhr geschah, wie eine Zeugin auf die Uhr schaute (geweckt von dem lauten Knall und umsorgt um ihr Baby, das sie Stillen wollte Anm. der Verf.), oder wenige Minuten davor, Fakt ist es gibt von 5.50 Uhr Videoaufnahmen zwischen Luke Holland und dem Freund in England Herr L. vor der Bar Del Rex, vr dem Eingang. Und um 6.04 Uhr ging der erste Notruf des Herrn Sch. ein.
Nach der Tat sei er wieder in die Wohnung, und da er davon ausging, das man auf ihn kommen würde, verstaute er das Schwarzpulver sowie Waffen im Zimmer der Ex-Freundin, baute die Tat-Waffe auseinander und versteckte die Gegenstände (Waffe, Ledermantel, Patronengürtel) bei der Halbschwester einige Häuser weiter.
Die Ärztin Dr. K. (Krankenhaus) und der Gerichtsmediziner bestätigten die große Wunde und Verletzung im Unterbauch und Abdominal-Bereich aufgrund eines Schusses aus nächster Nähe 1-2 Meter. Sie bestätigten ebenfalls die Verletzung am linken Handgelenk (welche nicht aus einer Angriffsposition stammt) und schließlich schwerste Verblutung.
Das Schweigen könne nicht gegen den Angeklagten gewertet werden. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass die Tat ein anderer begangen habe, wie die Verteidigung behauptet, was man dem Angeklagten positiv unterstellen könnte. Die Beweise über Schrotgabe, Zeugenaussagen der Zeugen T. und Sch. sowie der Ärztin Dr. K. und dem Gerichtsmediziners, werden hingegen stimmig gehalten.
Die Berichte des Herrn G./ Ö. und Herrn L. für das LKA seien eindeutig. Nach Aussagen der Polizeibeamten und der Zeugen Z., H., T. und G. sind die Schlussfolgerungen und die Zuordnung, das es „Rolf aus der Nachbarschaft“ schlüssig.
Rassistische Motive kann die Staatsanwaltschaft nicht feststellen, da relativiert wurde vor Gericht von den Zeugen M. und K. aus seinem Umfeld und ausgesagt wurde, er hätte nichts gegen Ausländer. Daraus das „Luke Holland äußerlich nicht erkennbar ausländisch aussah “ und „er sprach englisch“ könne die Staatsanwaltschaft keine Tatmotivation ausmachen. Schließt es aber auch nicht aus.
Ein Kontakt zwischen Luke Holland und Rolf Z. gab es nicht und ein Angriff von Luke Holland auf den Rolf Z. wie die Verteidigung vertritt könne ausgeschlossen werden, da die Verletzungen von Luke Holland dem widersprechen. Hierbei eine günstige Variante für den Angeklagten anzurechnen und ebenso von einem anderen Täter –einem anderen Cowboy mit Hut, wie es die Zeugin V. zunächst sprach dafür gäbe es keinerlei Anhaltspunkte.
Es war kein Unfall oder ein Versehen. Es war heimtückischer Mord, da Luke Holland nicht mit dem Angriff rechnen konnte.
Die Staatsanwaltschaft fordert eine Strafe von 11 Jahren und 8 Monaten, wegen des unerlaubten Waffenbesitzes seien 3 Jahre anzurechnen. Dem Angeklagten sei der Zustand des alkoholisiert Seins zu seinem Gunsten an
Plädoyer Nebenklage Onur Özata:
Die Nebenklage plädiert auf Mord. Luke Holland wurde ermordet und „Rolf Z., ist ein Rassist!“ Er hätte nicht nur eine Vorliebe für Hitler und der Nazivergangenheit, sondern er hätte auch einen Neo-Nazi-Bezug. Es befand sich ein Bild der verbotenen Neonaziband in seiner Wohnung. Er hatte eine Vorliebe für die Nazi-Band Landser, für rassistische Musik Landser. Es gäbe hier eben auch einen Bezug zum NSU zu Blood & Honour. „Ein Rassist muss kein Nazi sein, aber ein Nazi ist ein Rassist“. Welche Kontakte und Verbindungen gab es bei Rolf Z.? Er möge zwar keine Parteimitgliedschaft bei der NPD haben, aber welche Verbindungen hatte er? Woher bekam er die Waffen? Was ist mit dem Schwarzpulver? Wofür machte er Schießübungen? Wofür hatte er seine Waffenkammer – für den Endkampf? Dass alles sei nicht durchleuchtet worden. War er orientiert am Lonesome-Wulf-Konzept, Rolf Z. habe eine Neonazistische Orientierung.
Ein Tötungsvorsatz -kognitiv und aus inneren Beweggründen- liegen vor. „Er weiss, was nach einem Schuss mit einer Schusswaffe passiert, er kennt sich aus als Waffennarr -bei ihm wurden 15 Schusswaffen, etliche Hieb- und Stichwaffen gefunden. Auf tatsächlicher und auf rechtlicher Ebene hat er sich damit auseinandergesetzt.
„Heimtücke liegt vor“, weil Rolf Z. „die Arg- und Wehrlosigkeit von Luke Holland“ nutzte.
Die innere Befindlichkeit und sein Weltbild offenbarten dies. Es habe keinen Anlass, keine Kommunikation zwischen Luke Holland und Rolf Z. gegeben. Die Handverletzung und die Kugel, die ihn traf zeigten keine Abwehrbewegung.
„Man kann bei Rolf Z. zwar von einer nicht unerheblichen Alkoholisierung ausgehen, er war angetrunken, aber nicht unkontrolliert. Eine verminderte Schuldfähigkeit trifft nicht zu. Er ging nach Hause, hat den Mantel ausgezogen, Waffe auseinandergebaut, einem schlüssigen Handlungskonzept folgend Munitionsgürtel und Waffen im Zimmer der Frau K. (Ex-Freundin) und die Tatwaffe und den Mantel bei der Halbschwester (2-3 Häuser weiter Anm. d. Verf.). Es war nicht, weil er ungeschickt war. nicht sofort wegzugehen vom Tatort, so RA Özata, „Es war sein kriminelles Verhalten und seine Haltung, er hatte vor noch jemand anderen zu töten.“ Deswegen hätte er auch gefragt, „Wo ist der andere?“!
„Warum kann man nicht Fragen, ob es eine Verbindung zu Burak Bektaş gibt? Warum man bei dieser Frage stur kritisiert wird? Es war auch ein Mord, wo keinerlei Beziehung bestand zum Opfer, wo der Täter seelenruhig sich entfernte. Warum wird es abgelehnt dem nachzugehen, wo doch der von Name Rolf Z. in unmittelbarer Tatortnähe auftaucht, wo er Schießübungen machte. Wenn dem Nachgegangen worden wäre, dann wäre Luke Holland am Leben.
Die Nebenklage bedankt sich bei der Kammer, auch im Namen der Eltern, während der gesamten Verhandlungszeit alles getan hat um sie zu schützen. Auch dafür, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wurde eine Gedenkminute zu halten an dem Geburtstag ihres Sohnes Luke Holland.
Plädoyer- Verteidiger Lehnert
„Das Gericht ist gezwungen, da niemand die Tat gesehen hat -und mit
Sicherheit war Luke Holland kein Engel- dies zu würdigen. Die
Tatsituation: Gab es einen Konflikt? Eine Rangelei? Ein Verbalkonflikt? –
Aufgrund dessen Luke Holland getötet wurde? Keiner hat es gesehen.
Die Heimtücke. Heimtücke fehlt: Arg- und Wehrlosigkeit fehlt. Gegenrede –
kann nicht Bezug genommen werden – Es gibt Zweifel. Innere Tatseite-
subjektive Tatbestände fehlen, bewusst und gewollt fehlt. Zeugen: Die
Zeugen haben bei der Verursachung des Todes Rolf Z. nicht gesehen.
Unsichere Aussagen. Die Zeugin T. sagt: „Könnte auch der Bruder gewesen
sein.“
Erstlichtbild –Fehlerhaftigkeit, Wahllichtbilderserie – Fehlerhaftigkeit.
Alles ist nur höchst indiziell. Es sind bei allem nur 25 % nutzbar,
andere sachliche Beweise gibt es nicht. Auch Schmauchgutachten können in
einem Rechtsstaat nicht ausreichen, um für einen Mord überführt zu
werden.
Die Zeugen: Ein Zeuge ist Autist, sagt es selbst von sich, einer kann
sich nur mit Dolmetscher auf Deutsch verständigen …Die Zeugen G. T.
und H. sind nicht ausreichend um nach 211 verurteilt zu werden.
Waffen: Legale Waffen, Kriegsmilitaria – die Rede ist von einem Museum-
meine Sache ist es nicht – auch nicht um den Rassismus herbeizuziehen.
Ich folge der Staatsanwaltschaft, ein Motiv liegt nicht vor. Er hatte
nichts gegen Südeuropäer oder Araber, deswegen ist auch die Grausamkeit
nicht gegeben. Dr Kahlo reicht da nicht.
Einer Verurteilung kann nicht zugestimmt werden, da Zweifel bestehen.
Lediglich der Waffenbesitz kann wegen Fahrlässigkeit, da kein Vorsatz
vorliegt, denn 1990 ist dieses Gesetz erst in Kraft getreten, geahndet
werden, und da muss auch er auch freigesprochen werden.
Stattdessen haben wir Ermittlungspannen: Belehrung nicht richtig
gelaufen, Einzellichtbildvorlage falsch, Wahlbildserie war die Auswahl
fehlerhaft, Beweisaufnahme fehlerhaft, kein Nachweis der Täterschaft von
Rolf Z., kein Mordmotiv.
Alles nur Indizien.
Was haben wir: Barhopping in Neukölln, Zweifel an Tatumstände- daher
ist Rolf Z. freizusprechen. Hören sie auf ihr Bauchgefühl – an die
Schöffen gewandt, in etwa einem Meter Abstand-, wenn sie Zweifel haben.
Sie können auch als Schöffen Richter überstimmen.
Wir haben Zeugen und Polizei gehört. Ein junger Mann in der Nacht, im
Hippen-Szenebezirk, hohe Armut, hohe Kriminalitätsrate, ein
Problembezirk. Der Ausführung der Nebenklage von Verdrängung und
Globalisierung stimme ich zu, das hat er selbst ausgeführt. Da sind die
Erasmus-Studenten. Hier gibt es erhebliche Mengen Alkohol, Drogen,
Kokain, MDMA, Speed und Ecstasy. Der geschädigte hatte 2 Promille
Alkohol. Die Leiche von Luke, so wurde berichtet, stank nach Alkohol.
Der Zeuge L, der Freund des Luke Holland, sagte er lallte nicht. Aber er
hatte Auffälligkeiten, er hatte eine Alkoholtoleranz, er hatte eine
strafrechtliche Vergangenheit, hatte eine Verwarnung der Britischen
Justiz wegen Trunkenheit und Erregung öffentlichen Ärgernisses. Es gibt
das „misconduct behavior“.
Obwohl sich die Verteidigung, wie sie selber sagt, nicht bei den
britischen Behörden erkundigt hat, was damals als Luke 18 war
vorgefallen ist, entwirft der Verteidiger RA Daniel Lehnert ein Bild
aus seinen Vorurteilen über britische Trinkgelage an denen Luke
beteiligt gewesen sei – so seine Assoziationskette darüber, wie es
möglicherweise gewesen sein könnte.
Der Verteidiger ist auch Dozent der HWR/Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin im Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement für Polizeianwärter_innen im gehobenen Dienst. In seinem Plädoyer äußert er rassistische Vorurteile und Stereotype gegenüber Hinzugezogenen, den „Arabern“ und den „Südeuropäern“, über die Hippster und die Erassmus-Studenten die sich in Neukölln breit machen. RA Lehnert erklärt, so könnte man meinen, die Tatmotivation von Rolf Z., die er sich zu eigen macht.
„Aus der Nichtumsetzung der Anmeldung der Waffen ist dem Angeklagten kein Vorwurf zu machen. Der Angeklagte ist freizusprechen, die Kosten aus Staatskasse zu übernehmen, und der Haftbefehl aufzuheben.“ So endet das Plädoyer der Verteidigung.
Die Kammer unterbricht die Verhandlung bis zum nächsten Termin.
Herr Schmidt wird ein Plädoyer halten (war heute entschuldigt wegen Krankheit).
Die Eltern als Nebenklage werden ein Statement abgeben.
Der 2.Nebenklage-Anwalt kann auch ein Plädoyer halten (der ging zwischendurch).
Danach wird sich die Kammer zurückziehen und beraten.
Nächster Verhandlungstermin 11.7.2016 um 9.00 Uhr
Initiative für die Aufklärung des Mordes an Burak B.