Die Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf eine nur »stationäre« Kundgebung verstößt gegen die Versammlungsfreiheit
Die Beschränkung einer von der »Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland« (JLO) für den 13. Febraur 2010 in Dresden angemeldeten Demonstration auf eine nur »stationäre« Versammlung greift in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit ein. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag hervor (Az. 6 L 35/10).
Die Anmelderin
beabsichtigt am 13. Februar 2010 einen »Trauerzug« anläßlich der
Bombadierung Dresdens am 13. Februar 1945 durchzuführen. Die
Landeshauptstadt Dresden untersagte ihr mit Bescheid vom 26. Januar
2010 u. a. die Durchführung eines Aufzugs und legte einen bestimmten
Versammlungsplatz fest. Zur Begründung übernahm die Behörde im
Wesentlichen die Lagedarstellung der Polizeidirektion Dresden, dass
allenfalls eine stationäre Kundgebung polizeilich abgesichert werden
könne. Mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes hatte die JLO nunmehr Erfolg.
Die Richter der 6.
Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden führten unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass der Staat durch
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gehalten sei, angemeldete
Versammlungen möglichst vor Ausschreitungen und Störungen Dritter zu
schützen und Maßnahmen in erster Linie gegen Störer zu richten. Gegen
die angemeldete Versammlung selbst dürfe nur unter den besonderen
Voraussetzungen des sog. polizeilichen Notstandes eingeschritten
werden. Eine solche Situation habe die Landeshauptstadt allerdings
nicht hinreichend dargetan. Es könne nach den bisher dem Gericht
vorgelegten Unterlagen nicht angenommen werden, dass die Polizei
personell oder organisatorisch nicht in der Lage sein werde, die
erwartete Gefahrenlage zu beherrschen und insbesondere die Versammlung
der Anmelderin vor Störungen - etwa durch Gegendemonstranten - zu
sichern. Eine Beschränkung der vorgesehenen Versammlung auf einen
stationären Standort stelle vor diesem Hintergrund eine
ungerechtfertigte Beeinträchtigung des inhaltllichen Anliegens der
Anmelderin und damit eine Verletzung des ihr zukommenden
Selbstbestimmungsrechts über die Art ihrer Veranstaltung dar.
Mit
der heutigen Entscheidung verbleibt es (zunächst) bei der von der JLO
angemeldeten Aufzugstrecke. Von eigenen Auflagen hat die Kammer
abgesehen. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass bis zum
Veranstaltungstag noch ausreichend Zeit zur Suche einvernehmlicher
Lösungen bzw. einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der
Streckenführung bestehe.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.
Robert Bendner