Die Beschwerde der Organisationen gegen das Verbot des „Tages der deutschen Patrioten“ in Hamburg an diesem Samstag vor dem Oberverwaltungsgericht bleibt erfolglos. Damit bleibt die rechte Hooligan-Demonstration, zu der rund 3.000 Teilnehmer erwartet wurden, verboten. Grund sind die erwarteten schweren Ausschreitungen.
Es sollte die größte Demonstration des Jahres werden. Lagerübergreifend mobilisierte die extreme Rechte für diesen Samstag nach Hamburg – zum „Tag der deutschen Patrioten“. Da die Polizei befürchtete für diesen Tag schwere Krawalle, mit den zur Verfügung stehenden Kräften könnte ein Aufeinandertreffen von gewaltbereiten Hooligans und Neonazis mit den Gegendemonstranten nicht verhindert werden: Der „polizeiliche Notstand“ war ausgerufen.
Wie angekündigt, beschritten die Organisatoren um Thorsten de Vries den Rechtsweg, um doch marschieren zu dürfen. Zunächst lehnte das Hamburger Verwaltungsgericht den Eilantrag dagegen ab. Vor wenigen Minuten wies auch die nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes zurück. Damit bleibt der „Tag der Patrioten“ verboten. Nun bleibt de Vries & Co. noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. Bereits vor Wochen hatten sie angekündigt, wenn nötig bis zur letzten Instanz klagen zu wollen.
Schwere Krawalle befürchtet
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus, es sei offen, ob sich das von der Polizei erlassene Versammlungsverbot als voraussichtlich rechtmäßig erweisen werde. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung falle aber zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Demonstrationszug auf einen gewalttätigen Verlauf angelegt sei, trotzdem seien „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwere Ausschreitungen zu befürchten“. Die Polizei sei derzeit personell nicht ausreichend in der Lage, die Gesundheit der betroffenen Personen sowie das Eigentum der betroffenen Bürger und Polizisten zu schützen, befand der Senat. Das Verbot gilt auch für alle Ersatzveranstaltungen.
Aufklärungsbedürftig sei aber, aus welchen Gründen die Behörden des Bundes und der Länder nicht bzw. nur in einem derart geringen Umfang bereit oder in der Lage waren, auf das Ersuchen der Polizei Hamburg Amtshilfe zu leisten. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, innerhalb der kurzen Zeit die Verbotsverfügung der Polizei zu bewerten. (Az Bs 192/15).