[KA] Verfahren gegen Demo-Anmelder wird vor dem Landgericht Karlsruhe eingestellt

Kapitalismus überwinden

Am 16.07.2014 fand vor dem Landgericht Karlsruhe über 4 Jahre nach der angeblichen Tat das Berufungsverfahren gegen den Anmelder der Revolutionären 1.Mai-Demonstration 2010 in Karlsruhe statt. In der ersten Instanz war der Angeklagte wegen einem abweichenden Ablauf der Demonstration sowie wegen des Verstoßes gegen vier Auflagen zu 80 Tagessätzen verurteilt worden. Bereits zu Beginn der Verhandlung machte die Richterin deutlich, dass sie nahezu alle Vorwürfe juristisch deutlich anders wertet als der Amtsrichter und deshalb eine Einstellung des Verfahrens nach §154 StPO anstrebt.

 

So wurde der Angeklagte wegen der angeblich abweichenden Durchführung der Demonstration verurteilt, weil die angemeldete Route nicht bis zum Ende gegangen wurde, da die Demonstration wegen andauernder Provokationen der Polizei vorzeitig beendet wurde. Vor dem Hintergrund des Schutzzweckes von Versammlungen vermochte die Richterin in der vorzeitigen Beendigung keine „wesentlich andere Durchführung der Versammlung“ im Sinne des § 25 (1) erkennen. 

Auflagen: Einer haftet nicht für alle

Ähnlich stellte sich die Situation bei den Verstößen gegen vier Auflagen dar. Als erstes stellte die Richterin klar, dass es nötig ist, zuerst die materielle Rechtmäßigkeit der Auflagen zu prüfen, bevor der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen die Auflagen verurteilt werden kann. Das Amtsgericht stützte sich auf ein BGH-Urteil zu Verkehrsschildern und vertrat die Auffassung, dass Verstöße gegen erlassene Auflagen grundsätzlich strafbar sind, auch wenn sich diese später als nicht rechtmäßig herausstellen. Dies vermochte die Richterin nicht anzuerkennen. Die Auflagen waren an den Versammlungsleiter adressiert, insofern kann er nur für Auflagenverstöße haftbar gemacht werden, die er selber begeht und deren Verhinderung in seiner Macht stehen. Wenn einzelne Demonstrationsteilnehmer sich nicht an bestimmte Auflagen hielten, kann dies keine automatische Verurteilung des Anmelders zur Folge haben. Im konkreten Fall ging es um den Vorwurf von Blockaden im Verlauf der Demonstration. Der Versammlungsleiter selbst hatte nie zu Blockaden aufgerufen und könne daher nur wegen Unterlassens strafbar gemacht werden. Dies wäre jedoch geradezu paradox und sicher nicht im Sinne des Versammlungsgesetzes, das der Anmelder in der Konsequenz einer Straftat schuldig zu sprechen wäre, weil eine an der Demonstration teilnehmende Person eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Insofern sprechen die besseren Argumente dafür, dass ein Versammlungsleiter nicht wegen Unterlassen haftbar gemacht werden kann. Unter solchen Voraussetzungen wird wohl kaum noch jemand eine Demonstration anmelden, wie die Richterin anmerkte.

Auch bei den Auflagenverstößen, die dem Angeklagten persönlich angelastet wurden, konnte das Landgericht dem Urteil des Amtsgerichts nicht folgen. So verlangte die Polizei am 1. Mai 2010 die Personalien aller OrdnerInnen, da die Auflage erlassen war, dass die OrdnerInnen der Polizei "vorgestellt" werden müssen. Die Personalienabgabe wurde vom Anmelder verweigert, unter Beteiligung von AnwältInnen konnte ein Kompromiss gefunden werden und die Demonstration starten. Abgesehen von der Frage, ob das „vorstellen“ der OrdnerInnen auch das Aushändigen sämtlicher Personalien bedeutet, stellte die Richterin fest, dass die Auflage auf Grund der erzielten Einigung hinfällig ist und der Anmelder deshalb nicht verurteilt werden kann.

Außerdem wurde dem Angeklagten vorgeworfen, die Auflagen nur auszugsweise und in einer „lächerlich machenden Art“ vorgelesen hätte. Laut Auflage mussten die Auflagen den DemonstrationsteilnehmerInnen in "geeigneter Art und Weise" bekannt gemacht werden. Die Richterin stellte klar, dass dies auch in zusammenfassender Form geschehen kann. Den einzigen möglichen Rechtsverstoß konnte sie in der Bemerkung "Lasst es knallen" erkennen, die der Angeklagte nach dem Verlesen der Auflagen geäußert haben soll. Hier müsse die Beweisaufnahme die Bedeutung der Bemerkung klären. Doch da die Richterin selbst bei negativer Auslegung dieser Wort die mögliche Strafe für den Angeklagten als so gering einschätzte, dass sie auf Grund einer anderen Verurteilung des Angeklagten nach dem 1. Mai 2010 nicht mehr ins Gewicht fällt, regte sie die Einstellung nach §154 StPO an. Das ist möglich, wenn ein Angeklagter nach der ihm vorgeworfenen Tat bereits zu einer anderen Strafe verurteilt wurde und die Verfahren nicht, wie sonst üblich, zusammengelegt wurden. Eine in einem solchen Verfahren gebildete Gesamtstrafe ist in der Regel niedriger als zwei einzelne Strafen.

 

Entscheidung für die Versammlungsfreiheit

Dieses Vorgehen muss lediglich zwischen Richterin und Staatsanwaltschaft abgestimmt werden, die Verteidigung hat kein Mitspracherecht. Da die Richterin deutlich durchblicken ließ, dass sie im Falle einer durchgeführten Beweisaufnahme höchstwahrscheinlich freisprechen würde, willigte Staatsanwalt Walter zähneknirschend ein. Auch die Verteidigung bekam noch einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme und sah ihre Sicht des Versammlungsrechts zu weiten Teilen bestätigt. Einzig die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflagen fehlte ihr. Diese können nur bei konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen werden. Im Erlass der Auflagen stand hierzu keine Begründung. Zu guter Letzt erging entgegen der Forderung der Staatsanwaltschaft und üblicher Rechtssprechung der Beschluss, dass sämtliche Gerichtskosten sowie die Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Obwohl wir selbstverständlich einen Freispruch für den Angeklagten begrüßt hätten, hoffen wir mit dem Ausgang des Verfahrens, der Kriminalisierung von AnmelderInnen von Demonstrationen in Karlsruhe ein Ende gesetzt werden konnte. Bereits im Juli 2012 endete ein Verfahren gegen einen Demo-Anmelder vor dem Landgericht Karlsruhe mit einem Freispruch. Trotzdem forderte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe im vorliegenden Fall sogar eine höhere Verurteilung (Ihre ursprüngliche Forderung waren 160 Tagessätze). Insofern kann das Urteil einer Einstellung bei kompletter Kostenübernahme trotzdem als Erfolg bezeichnet werden. Die Rechtsauffassung zur Versammlungsfreiheit von Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Karlsruhe wurde in diesem Fall jedenfalls grundsätzlich vorgeführt.

 

Rote Hilfe Karlsruhe