Erfolgreiche Berufung gegen Verurteilung in Abwesenheit - oder Sieg über "Moabiter Landrecht"

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Gestern wurde vor dem Berliner Landgericht ein ungewöhnlicher Fall verhandelt. Das Landgericht Berlin sah sich mit der Frage konfrontiert, ob eine Verurteilung in Abwesenheit gegen eine Gentechnikkritikerin durch das Amtsgericht Tiergarten rechtens war.

 

VORAUSGEGANGENES GESCHEHEN

Es fing im September 2009 mit Protestaktion vor dem Julius­-Kühn­-Institut (JKI) an. Franziska, die beobachtete wie andere mit einem Transparent vor dem Gebäude protestierten, wurde des Hausfriedensbruchs beschuldigt. Verfahren gegen weitere Aktivist_innen wurden eingestellt.

Am 02. Februar diesen Jahres sollte vor dem Amtsgericht Tiergarten in Moabit der dritte Verhandlungstag stattfinden. Die Angeklagte erreichte den Verhandlungssaal 17 Minuten zu spät. Grund waren die lange Warteschlange und die rigide Einlasskontrollen im Gericht. Daraufhin hatte Amtsrichterin Greiff 15 Minuten nach dem angesetzten Prozessbeginn Franziskas Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen und diese somit in Abwesenheit verurteilt, obwohl sie wusste, dass sich die Angeklagte bereits im Haus befand. Tatsächlich erschien diese zwei Minuten später im Gerichtssaal. Eine sofortige Wiederaufnahme des Verfahrens lehnte die Amtsrichterin ab.

In Folge hatte Franziska schriftlich die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand beantragt und parallel Berufung gegen das Verwerfungsurteil vom 02. Februar eingelegt. Ihrem Wiedereinsetzungsgesuch hatte Franziska zum Beleg ihres Vorbringens schriftliche Erklärungen von sieben Prozessbeobachter_innen beigefügt. Einige der Beobachter_innen bezeugten schriftlich, dass sich Franziska bereits ab 8:15 Uhr am Gericht befand und sich gegen 8:50 Uhr – also 10 Minuten vor Verhandlungsbeginn – in die Schlange gestellt hatte. Andere legten dar, dass der Amtsrichterin Greiff mehrfach mitgeteilt worden war, dass sich Franziska im Gerichtsgebäude, genauer gesagt in den Kontrollen, befand und es sich nur noch um Minuten handeln konnte.

Richterin Greiff verwarf das Wiedereinsetzungsgesuch. Franziska legte mit Bezugnahme auf gängige Rechtsprechung in ähnlichen Fällen Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Diese Beschwerde und eine darauf folgende Anhörungsrüge wurden durch das Landgericht Berlin verworfen.

 

GESTRIGE VERHANDLUNG

Eine andere Kammer des Landgerichts entschied gestern über die parallel eingelegte Berufung. Während der knapp sechsstündigen Verhandlung wurden elf Zeug_innen gehört.

Als erste saß Amtsrichterin Greiff persönlich im Zeug_innenstand und überraschte die Verteidigung, indem sie offen einräumte, mehrere Zuschauer_innen hätten laut darauf hingewiesen, dass die Angeklagte bereits im Haus sei und jeden Augenblick auftauchen müsse. Allerdings, so Frau Greiff, hätte sie keinen Anlass gesehen zu warten, da sie aufgrund einer früheren Unpünktlichkeit der Angeklagten sicher gewesen sei, dass die Angeklagte garnicht pünktlich kommen wollte und es ihr vor allem an Provokation gelegen gewesen sei. Der in Folge vernommene Amtsanwalt Micklisch hatte die Einwände der Zuhörer_innen ebenfalls gehört, für ihn kam es jedoch nur darauf an, ob die Angeklagte im Saal war oder nicht.

Drei Justizbeamt_innen, die am 02. Februar im Eingangsbereich Dienst gehabt hatten, wurden zu Art und Umfang der Kontrollen – generell und insbesondere am 02. Februar – vernommen. Es gab unterschiedliche Aussagen dazu, ob es möglich sei im Saal anrufen zu lassen, wenn Wartende angaben, dass sie zu knapp zu ihrem Termin dran seien – und dazu, ob Richter_innen von sich aus anrufen lassen würden, wenn der/die Angeklagte noch nicht erschienen sei. Auch sonst weichten die Angaben zu den Kontrollen voneinander ab. Eine Wachtmeisterin, sagte aus es sei sehr genau festgelegt in welcher Art und welchem Umfang die Kontrollen durchgeführt werden müssten, während ein anderer angab, die Beamt_innen könnten die Kontrollen auf unterschiedliche Weise durchführen. Ebenfalls unterschiedliche Aussagen gab es zu der Frage, ob Menschen, die zu Prozessen geladen seien, in der Schlange vorgelassen würden.

Der Beamte, der Franziska und ihre Taschen am 02. Februar kontrolliert hatte, sagte aus, diese ihm mitgeteilt hatte, dass sie einen Termin hätte, und darum bat, die Kontrolle zu beschleunigen. Er würde sich genau an den Fall erinnern, da an der Kontrollstelle ein Zettel hing, dass den Saalwachtmeister_innen mitgeteilt werde, wie viele Personen die Verhandlung in Saal 862 besuchen wollen. Ein derartiger Augenmerk auf Prozesse sei selten.

Auf die Vernehmung von drei Saalwachtmeister_innen wurde verzichtet. Somit wurden im Anschluss sechs derjenigen Personen gehört, die im Februar ihre Beobachtungen verschriftlicht hatten. Die Vernehmungen zeigten, dass Personen, die häufiger Prozesse besuchten, (selbst dann, wenn sie viele Taschen dabei hatten) meist Kontrollen von etwa fünf bis maximal zehn Minuten gewohnt waren. Hier wurde deutlich, dass eine 25-minütige Kontrolldauer nicht zu erwarten gewesen war. Mehrere Zeug_innen bestätigten, dass der Amtsrichterin gesagt worden war, dass sich die Angeklagte bereits im Gebäude befinde und jeden Moment auftauchen müsse. Ebenso erschloss sich, dass der Angeklagten an der Führung des Prozesses gelegen war und sie noch am 02. Februar zunächst Richterin Greiff und später deren Geschäftsstelle nach Möglichkeiten zur Fortsetzung des Prozesses fragte. Zudem konnte eine Zeugin klar angeben, dass Franziska am 02. Februar im wesentlichen nur Verteidigungsmaterialien dabei hatte und nicht wie am vorhergehenden Prozesstermin ihren Reiserucksack.

Die Verteidigerin plädierte für mit Verweis auf die gängige Rechtsprechung für eine Aufhebung des Verwerfungsurteils. Sie trug vor, die Berufungsführerin hätte unter großem Aufwand kontinuierliches Interesse an der Führung des Verfahrens gezeigt. Die Möglichkeit zur Verwerfung des Strafbefehls sei eine auf sehr wenige Fälle anzuwendende Ausnahmegesetzgebung. Bei den 15 Minuten nicht um eine starre Grenze, sondern um einen Richtwert. Zudem sei das Gericht über Verspätung und baldige Ankunft der Beschwerdeführerin informiert worden. Zur Frage des Verschuldens der Verspätung führte die Verteidigung aus, die Angeklagte sei frühzeitig am Gericht gewesen, hätte sich deutlich vor 9 Uhr angestellt, führte im wesentlichen nur übliche Verteidigungsunterlagen mit und konnte somit nicht erwarten derart lange kontrolliert zu werden.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft argumentierte hingegen, der Berufungsführerin sei es ausschließlich an Provokation und Verschleppung gelegen. Allein die hohe Anzahl an Pausen an diesem Verhandlungstag zeige deutlich deren Verzögerungsabsicht. Und so hätte sich die Angeklagte bewusst zu knapp angestellt, obwohl sie längst am Gericht war. Aber diesmal sei sie wirklich zu weit gegangen. Außerdem hätte sie wissen müssen, dass 15 Minuten hier nunmal die Grenze seien. O-Ton: “Das ist Moabiter Landrecht. Das weiß doch jeder!”

In ihrem “letzten Wort” trug die Berufungsführerin vor, dass ihr – wie auch aus den Zeug_innenaussagen hervorging – daran gelegen sei sich gegen den Vorwurf des Hausfriedensbruchs verteidigen zu können. Allein dies spreche schon gegen ein bewusstes Zuspätkommen zur Verhandlung. Zudem müsse differenziert werden, dass sie am 02. Februar deutlich weniger Gepäck mit sich führte als am vorhergehenden Verhandlungstag – dementsprechend konnte sie nicht davon ausgehen, noch länger kontrolliert zu werden als an diesem. In diesem Zusammenhang berief sie sich auf die Rechtsprechung des OLG Thüringen, derzufolge überzogene Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Angeklagten zur Vermeidung von Verspätungen dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und dem Gebot des effektiven Rechtschutz wiedersprechen.
Weiter trug sie vor, dass sie – wie der befragte Justizwachtermeister auch ausgesagt hatte – versucht hatte mitzuteilen, dass sie zu spät sei. Franziska erklärte, dass für sie nicht erkennbar sei, in wie weit Justizbeamte und Juristen zusammenarbeiten und kommunizieren – all diese Organe seien für sie nach außen hin nur als “das Gericht erkennbar”. Zudem war im Saal, wie Zuschauer_innen, Amtsanwalt und Amtsrichterin Greiff übereinstimmend ausgesagt hatten, bekannt, dass die Angeklagte bereits im Gebäude und auf dem Weg zum Saal war. Infolgedessen widerspreche die Verwerfung des Einspruchs der gängigen Rechtsprechung. In solchen Fällen sei nach der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten (z.B. München und Köln) Wartezeiten über eine Stunde angemessen. Auch das Berliner Verfassungsgericht sähe vor, das Gericht der Beschuldigten eine erheblich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit einräumen muss, wenn die zu erwartende Verspätung angezeigt wird. Eine solche verlängerte Wartezeit sei ohnehin geboten, wenn es sich um den “ersten Zugang zum Gericht” handele. Im vorliegenden Fall hätte es zwar schon mehrere Verhandlungstage gegeben, aber noch keine Beweisaufnahme und damit auch keine Möglichkeit zur Verteidigung gegen den Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Somit würde eine Verwerfung der Berufung gegen ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen, argumentierte Franziska.

Nach knapp sechsstündiger Verhandlung gab das Landgericht Berlin Franziskas Berufung statt und hob das Verwerfungsurteil auf. Konkret bedeutet das, dass das Verfahren um den Vorwurf des Hausfriedensbruchs vor dem Amtsgericht neu beginnt.

 

BEWERTUNGEN

"Natürlich bin ich froh, nun doch nicht ohne Beweisaufnahme verurteilt worden zu sein. An eine gerechte Justiz glaube ich deshalb noch lange nicht.", so Franziska, "Was wäre denn gewesen, wenn Richterin Greiff vorgeben hätte, nicht gehört zu haben, dass ich schon im Haus sei. Und was wäre gewesen, wenn es im Februar keine Zeug_innen gegeben hätte, die z.B. bestätigen konnten, dass ich außer prozessualen Unterlagen kaum etwas dabei hatte? Was wäre gewesen, wenn das Gericht gestern der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt wäre?"

Ein Zuschauer findet: "Das mit dem Zettel bei der Einlasskontrolle war schon ganz schön aufschlussreich. Es gibt also wirklich politische Verhandlungen, wie zum Beispiel diese hier gegen eine Gentechnikkritikerin, die als irgendwie gefährlicher eingestuft werden und bei denen die Wachtmeister für die Eingangskontrollen dann besondere Anweisungen haben."

"Es ist schon krass, dass eine Person einfach so in Abwesenheit verurteilt werden konnte, nur weil die betreffende Richterin sie zu anstrengend und provokant fand. Dass es diese fast sechsstündige Verhandlung nur wegen zwei Minuten überhaupt geben musste, ist ja schon irgendwie absurd.", so ein anderer.