GEMA bleibt beim Nein zu Creative-Commons-Lizenzen

Erstveröffentlicht: 
01.02.2012

Die GEMA ist weiterhin der Ansicht, dass sich ihr Verwertungsmodell und das alternative Lizenzierungssystem Creative Commons (CC) nicht unter einen Hut bringen lassen. Die Musikverwertungsgesellschaft will so vorerst Pilotprojekten ihrer Pendants in Dänemark, Frankreich und den Niederlanden nicht folgen, in deren Rahmen Mitglieder spezielle Werke für nicht-kommerzielle Nutzungen über CC-Lizenzen freigeben können. Dies geht aus einer Stellungnahme (PDF-Datei) hervor, die die Treuhänderin den rechtspolitischen Telemedicus-Bloggern auf Anfrage zu einem jüngst gestarteten Versuch der französischen Verwertungsgesellschaft SACEM zukommen ließ.

 

In CC-Verträgen enthaltene Formulierungen enthielten bei der Definition nicht-kommerzieller Nutzungen Unschärfen, die eine klare Abgrenzung zur entgeltlichen "GEMA-Lizenz" und der damit verknüpften kollektiven Rechtewahrnehmung erschwert, begründet die Verwertungsgesellschaft ihre ablehnende Haltung. Dies führe zu einer "Beeinträchtigung der Rechtssicherheit für Berechtigte und Nutzer sowie zu einer Erschwernis der Verwaltung der Rechte durch die GEMA".

 

Die Verwertungsgesellschaft fürchtet zudem ein "Rosinenpicken": So tendierten auch erfolgreiche Künstler, die ihre schöpferische Tätigkeit etwa durch den Verkauf von Konzertkarten oder Fanartikel finanzieren könnten, zu einer kostenlosen Freigabe bekannter Titel. Just weniger verkaufsstarke Werke würden sie dagegen den Vertretungsgemeinschaften überlassen. Dies könne zu einem erheblichen Rückgang der Verteilungssumme und mittelbar der kulturellen Vielfalt im Bereich der Musik führen. Ferner besteht der GEMA zufolge bereits die Möglichkeit, einzelne "Sparten" wie den Online-Sektor von der Rechteübertragung auszunehmen. Mitglieder könnten so flexibel entscheiden, ob sie die ihre Ansprüche durch die Verwertungsgesellschaft wahrnehmen ließen oder sie unter eine CC-Lizenz stellten. Man unterstütze Teilhaber auch dabei, ihre Werke auf der persönlichen, "nicht kommerziell genutzten Website" über kostenloses Streaming zu präsentieren. Offenbar verfügt die GEMA demnach über eigene Kriterien, gewerbliche von nicht gewinnorientierten Angeboten zu unterscheiden.

 

Generell bleibt die Verwertungsgesellschaft bei ihrer Ansage, dass CC-Lizenzen, die Nutzungsmöglichkeiten für Dritte erhöhen, mit ihrem Wahrnehmungsmodell und insbesondere der aktuellen Fassung des Berechtigungsvertrags nicht vereinbar seien. Berechtigte räumten der GEMA umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an allen bestehenden und künftigen Werken ein, was sich mit der Vergabe selektiver Rechte in der Regel beiße.

 

John Weitzmann, Rechtsexperte bei Creative Commons Deutschland, hält die Begründungen für vorgeschoben. Er räumt zwar ein, dass die beiden Modelle teils über Kreuz lägen. Änderungen am Wahrnehmungsvertrag seien nötig, was die drei anderen europäischen Verwertungsgesellschaften aber "mit offensichtlich überschaubarem Aufwand" geschafft hätten. Praktisch müsse die GEMA schon heute intern nach Stücken unterschieden, um zwischen Vergütungen für allein oder mit Co-Autoren komponierten Titeln zu differenzieren. Anhand dieser Daten und offener Schnittstellen ließen sich Lizenzabfragen zum Auseinanderhalten CC- und GEMA-lizenzierter Werke "sehr weitgehend automatisieren".

Nicht praxistauglich ist laut Weitzmann die vermeintliche Möglichkeit, einzelne Sparten von der kollektiven Verwertung auszunehmen. Erstens regiere hier das Alles-oder-Nichts-Prinzip der GEMA, sodass man etwa den Online-Bereich für alle eigenen Werke ausklammern müsse. Zweitens passe dieser Ansatz nicht zur Funktionsweise freier Lizenzen, da mit diesen Nutzungen nicht "spartenweise" erlaubt werden könnten. Insgesamt könne man so beim Spiel mit CC-Gedanken gleich ganz aus der Verwertungsgesellschaft austreten. (Stefan Krempl) / (jo)

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