Leipziger Gericht: Arbeitslose müssen unpassende Kurse nicht akzeptieren

Erstveröffentlicht: 
01.08.2016

Dieses Urteil lässt Arbeitsagenturen und Arbeitslose in ganz Deutschland aufhorchen: Eine 61-jährige Ingenieurin hat sich gegen eine sogenannte Aktivierungsmaßnahme der Agentur für Arbeit zur Wehr gesetzt. Ihr Anwalt sieht das Urteil des Sozialgerichtes als wegweisend an. Eine 61-jährige gekündigte Buchhalterin aus Schkeuditz, die sich gegen eine für sie sinnlose Maßnahme der Agentur gewehrt hat, gewann jetzt ihren Prozess am Leipziger Sozialgericht.

 

Leipzig. Dieses Urteil lässt Arbeitsagenturen und Arbeitslose in ganz Deutschland aufhorchen: Eine 61-jährige gekündigte Buchhalterin aus Schkeuditz, die sich gegen eine für sie sinnlose Maßnahme der Agentur gewehrt hat, gewann jetzt ihren Prozess am Leipziger Sozialgericht. Es hielt die Bildungs-Module für die Diplom-Wirtschaftsingenieurin für nicht zumutbar. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

„Es ist gerichtsbekannt, dass für Buchhalter – sogar für angelernte – eine gute Arbeitsmarktlage besteht“, heißt es im Urteil. Die angeordneten Kompakt-Maßnahmen der Oschatzer Agentur für Arbeit allerdings würden „die Eingliederung in das Erwerbsleben“ nicht befördern. Denn die Schkeuditzerin sollte an neue Tätigkeiten in den Sparten Holztechnik, Pflegehilfe, Metall, Farbe, Lager oder Garten- und Landschaftsbau herangeführt werden.

Die Ingenieurin, die seit 2005 bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung Ende 2014 als Buchhalterin tätig war, empfand die Option einer „künftigen Vogelhäuschen-Erbauerin“ oder Pflegehilfskraft als „reine Schikane“. Sie kam der Verpflichtung zur Kurs-Teilnahme nicht nach. Ihre Widersprüche wies die Behörde zurück. „Hätte ich mich nicht gewehrt und vor Gericht geklagt, wäre mir das Arbeitslosengeld I gesperrt worden“, ist Monika K. überzeugt. Sie möchte andere Betroffene ermutigen, sich keine unpassenden Maßnahmen aufzwingen zu lassen. „Jetzt gibt es ein rechtskräftiges Urteil, auf das sie sich berufen können.“
Anwalt: Entscheidung wegweisend

Für ihren Anwalt Sebastian E. Obermaier ist die Leipziger Entscheidung (Aktenzeichen: S 1 AL 251/15) wegweisend. „Damit wird der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass gegen Zuweisungen in Maßnahmen kein Rechtsschutz gegeben ist, eine klare Absage erteilt“, meinte er. Das Leipziger Sozialgericht habe erstmals in Deutschland entschieden, dass Betroffene nicht erst gegen Leistungssperren, sondern primär auch gegen Sinnlos-Maßnahmen Rechtsschutz erhalten können. Vielmehr müssten die Kurse zum Profil des Betroffenen passen. Die Richter bezeichneten die Zuweisung im Fall von Monika K., die noch bis März 2017 Arbeitslosengeld I beziehen wird, als „rechtswidrig“.

Zu dem konkreten Fall wollte sich die für den Landkreis Nordsachen zuständige Agentur in Oschatz gestern nicht äußern. „Das wäre nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich“, erklärte Sprecher Volkmar Beier. Generell werde bei der Auswahl von Kursen stets sehr individuell geschaut, was für den jeweiligen Arbeitslosen erfolgversprechend erscheint. „Die Aktivierungsmaßnahmen umfassen meist einen ganz praktischen, betrieblichen Anteil, was viele Teilnehmer schätzen.“

Indes begrüßte die Leipziger Kirchliche Erwerbsloseninitiative das Urteil. „Wir können bestätigen, dass die Zumutbarkeitsregeln oft sehr restriktiv gehandhabt werden – vor allem vom Leipziger Jobcenter“, sagte die Leiterin Dorothea Klein. „Gerade ältere Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet haben, empfinden es als entwürdigend, wenn sie im Aktivierungskurs lernen sollen, dass man pünktlich zum Dienst erscheint, wie man seine Körperpflege betreibt oder richtig kocht.“ Probleme gebe es vor allem im Hartz-IV-Bereich, meinte auch Frank Schaefer vom Erwerbslosenzentrum Leipzig.

Sabine Kreuz und Jens Rometsch