VGH: NPD darf Bundesparteitag nicht in Offenburg abhalten

Erstveröffentlicht: 
10.11.2011

Die Stadt Offenburg hat es zu Recht abgelehnt, der NPD für ihren Bundesparteitag eine Halle zur Verfügung zu stellen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat am Donnerstagvormittag die Entscheidung in Sachen NPD-Bundesparteitag bekannt gegeben. Die NPD wollte vor dem VGH das Recht erstreiten, die Abtsberghalle im Offenburger Stadtteil Zell-Weierbach für die Veranstaltung am 12. und 13. November mieten zu dürfen. Doch das Gericht entschied gegen die Partei.

In ihrer Beschwerde berief sich die NPD auf den Anspruch der Gleichbehandlung. Ihre Begründung: Die Abtsberghalle sei in der Vergangenheit bereits an andere Parteien vermietet worden.

Doch der VGH wies das zurück. Die NPD könne nicht verlangen, dass ihr die Halle für die Durchführung des Bundesparteitages überlassen werde. Der Grundsatz der Chancengleichheit verpflichte zwar Kommunen, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn sie ihnen ihre kommunalen Einrichtungen zur Verfügung stellten. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch der NPD auf die Räumlichkeit. Zudem spreche die bisherige Vergabepraxis der Stadt dafür, dass die Halle vorrangig privaten Gesellschaften, Vereinen oder auch Unternehmen für Tagungen, Hauptversammlungen und Betriebsausflügen zur Verfügung gestellt werde.

 

Wie das Gericht ausführte, fanden in der Halle in den vergangenen sechs Jahren zwei Veranstaltungen mit politischem Bezug statt. Die waren aber dem VGH zufolge nicht mit einem Bundesparteitag vergleichbar und widersprachen auch nicht der Widmung der Halle. Zwar habe am 14. Oktober 2011 eine Abendveranstaltung der SPD mit Essen und Unterhaltung anlässlich des Parteitages stattgefunden – doch der eigentliche Parteitag wurde in der Oberrheinhalle in Offenburg abgehalten. Auch die Wahlkampfveranstaltung der CDU im September 2005, bei der Friedrich Merz eine Rede hielt, sei mit dem geplanten Bundesparteitag der NPD nicht vergleichbar. Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2966/11).

Täuschungsmanöver im Vorfeld


Eine Sache ließ der VGH allerdings offen: Ob die Vorgeschichte bei der Vergabe die Ablehnung Offenburgs hätte rechtfertigen können. Denn im September wurde bei der Stadt nämlich zunächst von privater Seite angefragt, die Halle für den 12. und 13. November zu mieten. Danach sollte dort eine Informationsveranstaltung zum Thema "sexueller Kindesmissbrauch" stattfinden. Die Stadt schickte daraufhin einen Benutzungsvertrag, woraufhin sich die NPD meldete und mitteilte, dass die Privatperson von ihrem Vorhaben zurücktrete und stattdessen an dem Termin der Bundesparteitag der NPD stattfinden solle.

Das lehnte die Stadt am 29. September ab und verwies darauf, dass dort ursprünglich ein Treffen der Ortsverwaltung zum Volkstrauertag geplant gewesen sei. Das habe man aber zugunsten der brisanten Veranstaltung rund um das Thema Missbrauch hinten angestellt.

Daraufhin hatte die NPD beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Eilantrag auf Freigabe der Halle gestellt – der wurde jedoch abgelehnt. Das Gericht begründete das damit, dass die Halle immer nur ausnahmsweise für politische Veranstaltungen genutzt worden sei. Die NPD könne sich deswegen nicht auf die im Parteiengesetz verbürgte Gleichstellung berufen, so die Richter in Freiburg.